Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AlVG §24Spruch
W164 2186354-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Dr. Peter SCHNÖLLER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.10.2017, AMS 314-Korneuburg, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2018, GZ RAG/05661/2018, betreffend Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.11.2015 bis 10.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, GZ RAG/05661/2018, wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.10.2017, AMS 314-Korneuburg, wird insoweit Folge gegeben, als dieser zu lauten hat
1. Gemäß § 24 Abs 2 iVm §38 AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 03.11.2015 bis 31.12.2015 von täglich € 28,60 auf täglich € 14,45 und von 01.01.2016 bis 10.01.2016 von täglich € 28,93 auf täglich € 15,41 berichtigt;
2. Gemäß 25 Abs 1 iVm§ 38 AlVG wird der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss iHv € 970,05 rückgefordert.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 20.10.2017, AMS 314-Korneuburg, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) bezogen auf die Beschwerdeführerin aus, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 03.11.2015 bis 10.01.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.036,96 verpflichtet sei.
Begründend wurde ausgeführt, die BF habe einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen. Aus dem nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2015 ihres Lebensgefährten ergebe sich eine Anrechnung auf die Notstandshilfe der BF.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, ihr Lebensgefährte, XXXX (im folgenden Mitbeteiligter, =MB) habe Unterlagen über seine Einkünfte wahrheitsgemäß und vollumfänglich an das AMS übermittelt. Die BF habe keinen Einblick in die finanzielle Situation ihres Lebensgefährten. Unter Verweis auf § 25 Abs. 1 AlVG erklärte die BF, dass sie den ungerechtfertigten Bezug weder durch unwahre Angaben noch Verschweigen herbeigeführt habe und sie auch nicht hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre. Sie könne auch die Berechnung des rückgeforderten Betrages nicht nachvollziehen und zweifle diese an. Auch sei die BF nicht in der Lage den geforderten Betrag zu begleichen, da sie Alleinerzieherin sei und aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes nur einer 20-Stunden-Tätigkeit nachgehen könne.
Die Beschwerde langte am 03.11.2017 beim AMS ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2018, GZ RAG/05661/2018, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides entschieden, dass die Bemessung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 03.11.2015 bis 31.12.2015 von täglich EUR 28,60 auf EUR 14,45 und für die Zeit vom 01.01.2016 bis 10.01.2016 von täglich EUR 28,93 auf EUR 15,41 berichtigt werde. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG werde der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss in Höhe von EUR 970,05 rückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, die BF lebe mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Aufgrund der von ihrem selbstständig erwerbstätigen Lebensgefährten vorgelegten Erklärungen über das Nettoeinkommen, habe ihr die Notstandshilfe zunächst in voller Höhe ohne jegliche Anrechnungen gewährt werden können. Aus dem später erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2015, habe sich aber ein höheres durchschnittliches Nettoeinkommen ergeben. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 3.Satz AlVG bilde einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand. Bei Anrechnung des nun vorliegenden Einkommens ergebe sich unter Berücksichtigung des Bezugs einer erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der BF die im Spruch genannte Höhe des Notstandshilfeanspruches. Eine Familienuntergrenze-Aufzahlung erfolge nicht, da das Haushaltseinkommen über der dafür geregelten Grenze liege. Durch die Berichtigung entstehe ein Übergenuss von EUR 970,05. Die rechnerische Ermittlung dieses Rückforderungsbetrages wurde in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung in einzelnen ausgeschlüsselt und nachvollziehbar dargelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies erneut darauf, dass sie über die Einkommensverhältnisse ihres Lebensgefährten nicht informiert gewesen sei und brachte vor, dass das Geld bereits verbraucht worden sei und nicht zurückgezahlt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes und wurden von der BF soweit entscheidungserheblich auch nicht bestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Da die Beschwerde der BF am 03.11.2017 beim AMS einlangte, endete die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 12.01.2018. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, die mit 17.01.2018 datiert ist, wurde der BF jedoch erst am 18.01.2018 zugestellt.
Das AMS war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig: Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung unter (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2018 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche Bescheid, nämlich jener vom 20.10.2017, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln.
Die Beschwerdevorentscheidung ist als schriftliche Äußerung des AMS zu behandeln, die der BF zugegangen ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert.
Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Gemäß § 38 AlVG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.
Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG hat der Bundesminister (nunmehr: für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) in von ihm zu erlassenden Richtlinien unter anderem die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Nach § 36 Abs. 3 lit B sublit. a AlVG ist bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Gemäß § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
Nach § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen iSd AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich Hinzurechnungen und Pauschalierungsausgleich. Gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Arbeitslosen nicht ausreicht.
Nach § 2 Abs. 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn die Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten) der Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. § 6 Abs. 2 NH-VO regelt die (nach § 7 NH-VO zu valorisierende) Höhe der Freigrenze für den Partner sowie für unterhaltsberechtigte Personen; § 6 Abs. 3 bis 6 NH-VO sehen Erhöhungen der Freigrenzen in bestimmten - hier nicht vorliegenden - Fällen vor.
Bei der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) ist die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, Zl. 2008/08/0022, mwN).
Wenn sich - wie hier - auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung zufolge § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft; der Rückforderungsbetrag darf jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Die im letzten Halbsatz des § 25 Ab 1 AlVG vorgesehene Begrenzung der Rückforderung zielt ausschließlich auf solche Fälle ab, in denen Einkommensbezieher/in und Rückforderungspflichtige/r ein und dieselbe Person ist. Bei Auseinanderfallen von Einkommensbezieher/in und Rückzahlungspflichtigem/er geht die genannte Regelung jedoch ins Leere, da auszuschließen ist, dass vom/von der Notstandshilfeempfänger/in mehr zurückgefordert wird, als ihm/ihr aus dem Einkommen seines/ihres Partners/seiner/ihrer Partnerin unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (vgl. VwGH 2010/08/0071 vom 14.02.2013).
Die gegenständliche Rückforderungsverpflichtung tritt unabhängig von einem Verschulden der Rückzahlungspflichtigen ein. Auf die Vorbringen der BF wonach sie weder den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe noch hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte ist daher nicht einzugehen. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit dem MB bestritt die BF nicht.
Gegen die in der (nun als Stellungnahme zu wertenden) Beschwerdevorentscheidung vorgenommene und im Detail dargelegte Berechnung des Rückforderungsbetrages von € 907,05 hat die BF keine weiteren Einwände vorgebracht. Dieser Betrag war daher der nun zu treffenden Entscheidung zu Grunde zu legen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Anrechnung, Beschwerdevorentscheidung, Einkommen, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2186354.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019