Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der N Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch L & Partner, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. September 1998, Zl. 63.220/130-VII/A/4/98, betreffend Aufträge gemäß § 201 Abs. 1 und § 203 Abs. 1 und 2 Berggesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Punkten 6. ("Das Grubengebäude ist sicher zugänglich zu machen") und 7. ("Die 10 verschütteten Personen sind zu bergen") wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. September 1998 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem näher umschriebenen Grubenunglück in einem bestimmten Bergbau gemäß § 201 Abs. 1 sowie § 203 Abs. 1 und 2 des Berggesetzes 1975 (BergG 1975) zur Verhinderung einer Gefährdung fremder Personen und Sachen sowie zur Überprüfung der Unfallursachen die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen:
"1.
Sicherung der Pinge.
2.
Maßnahmen zur Wasserhaltung im Renee-Schacht und in der Pinge.
3.
Absenkung der Grundwasserhorizonte im Quartär.
4.
Beobachtung des Grundwasserfeldes östlich der Pinge.
5.
Spreng- und Zündmittel sind aus dem Lager auf Horizont 2 zu entfernen.
6.
Das Grubengebäude ist sicher zugänglich zu machen.
7.
Die 10 verschütten Personen sind zu bergen.
Bei der Durchführung dieser Maßnahmen ist nach einem Projekt vorzugehen, das von der Berghauptmannschaft Leoben zu genehmigen ist. Bei der Ausarbeitung dieses Projektes sind folgende Fristen einzuhalten:
-
Bis 21. September 1998 ist eine Vorstudie auszuarbeiten. Diese hat alle möglichen Vorgangsweisen zur Durchführung der unter Punkt 1. bis 7.genannten Maßnahmen aufzuzeigen und grob hinsichtlich deren Durchführbarkeit, Sicherheit und Zeitaufwand zu beurteilen.
-
Innerhalb von sechs Wochen nach Beurteilung der Vorstudie durch die Berghauptmannschaft Leoben ist dieser ein Vorprojekt vorzulegen. Dieses hat die in der Vorstudie angeführten Vorgangsweisen technisch und wirtschaftlich zu bewerten und die zielführenste zu ermitteln.
-
Die Frist zur Ausarbeitung des Detailprojektes wird von der Berghauptmannschaft nach Überprüfung des Vorprojektes festgesetzt.
Bis zum Vorliegen eines genehmigten Detailprojektes sind die unter Punkt 1. bis 4. genannten Maßnahmen im bisherigen Umfang weiterzuführen und vollständig zu dokumentieren."
Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung" gemäß § 64 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister im Wesentlichen aus, bei dem in Rede stehenden Grubenunglück seien 11 Personen verschüttet worden, von denen 10 bisher hätten nicht geborgen werden können. Die Ursachen des Grubenunglücks seien derzeit nicht bekannt. Die Erstbehörde habe am 3. August 1998 zwei Erhebungen durchgeführt, deren erste am Vormittag stattgefunden habe und im Rahmen deren ein Bescheid mündlich verkündet worden sei, der mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem sei der Beschwerdeführerin u. a. aufgetragen worden, zur Klärung der Wassersituation, die sich auf den Bestand der Pinge auswirken könnte, mindestens zwei vertikale Bohrungen abzuteufen. Die Ansatzpunkte seien mit dem hydrogeologischen Sachverständigen gemeinsam festzulegen. Im Rahmen der zweiten Erhebung habe der bergbaukundliche Sachverständige im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen Befund und Gutachten abgegeben, in dem ausgeführt werde, als Sofortmaßnahmen seien solche anzusehen, die die kurz- und mittelfristige Sicherheit des durch das Grubenunglück erfaßten Gebietes gewährleisteten. Darunter fielen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wasserhaltung im Renee-Schacht, in der Pinge, die Absenkung der Grundwasserhorizonte im Quartär, die Beobachtung des Grundwasserfeldes östlich der Pinge und die Sicherung der Pinge. Ferner fielen darunter Erkundungsmaßnahmen, wie das Abteufen von vertikalen Bohrungen bis in das Grundgebirge, davon mindestens zwei Kernbohrungen und es sei sicherzustellen, daß für die Sofortmaßnahmen und für die Erstellung des Projektes die erforderlichen geodätischen Planunterlagen zur Verfügung gestellt würden. Schließlich fielen darunter bergbauliche Maßnahmen, wie die Instandsetzung der Fahrten im Wetterschacht und die Bergung der Spreng- und Zündmittel. Von den Sachverständigen seien schließlich folgende Maßnahmen gutachtlich vorgeschlagen worden: Die seit dem Grubenunglück am 17. Juli 1998 vermißten 10 Personen seien zu bergen. Die Bergbauberechtigte habe ein Projekt auszuarbeiten, welches alle Maßnahmen zu enthalten habe, die für eine sichere Durchführung der Bergungsarbeiten unabdingbar seien. Die Fahrten im Wetterschacht bis zur Sohle 2 seien instandzusetzen. Die Spreng- und Zündmittel seien aus dem Lager auf Horizont 2 zu bergen. Die Maßnahmen der Wasserhaltung im Renee-Schacht, in der Pinge, zur Absenkung der Grundwasserhorizonte im Quartär, zur Beobachtung des Grundwasserfeldes östlich der Pinge und die Maßnahmen zur Sicherung der Pinge seien fortzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Die vom bergschadenkundlichen Sachverständigen vorgeschlagenen zwei vertikalen Bohrungen seien als Kernbohrungen bis ins Grundgebirge abzuteufen. Die Bergbauberechtigte habe die für die Sofortmaßnahmen und für die Erstellung des Projektes erforderlichen geodätischen Planunterlagen rechtzeitig anfertigen zu lassen. Von diesem Sachverhalt ausgehend führte der Bundesminister nach Darstellung des Inhaltes der Bestimmungen der §§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1 und Abs. 2 BergG 1975 in rechtlicher Hinsicht aus, diesen Bestimmungen sei zu entnehmen, daß der Bergbauberechtigte nach "Betriebsunfällen" - unabhängig von der Unfallursache - einerseits verpflichtet sei, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu setzen und andererseits an der Feststellung der Unfallursache mitzuwirken. Diesem Zweck dienten die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen, die zur Verhinderung weiterer Schäden und Gefährdungen (insbesondere Punkt 1. bis 5.) sowie zur Überprüfung der Ursachen des Grubenunglücks am 17. Juli 1998 (insbesondere die Bergung der Verschütteten und das Zugänglichmachen des Grubengebäudes) erforderlich seien. Bei der Festsetzung der einzelnen Maßnahmen seien weitgehend die schlüssigen Ausführungen des bergbaukundlichen Sachverständigen im Verfahren vor der Berghauptmannschaft berücksichtigt worden. Dieser Sachverständige habe bei der Erhebung am 3. August 1998 sinngemäß vorgebracht, die von ihm genannten Maßnahmen seien erforderlich und zweckmäßig, um einerseits die kurz- und mittelfristige Sicherheit des durch das Grubenunglück erfaßten Gebietes zu gewährleisten sowie um die 10 vermißten Personen zu bergen. Die Beschwerdeführerin habe zum Inhalt dieser angeordneten Maßnahmen keine Einwendungen erhoben. In Erwiderung eines entsprechenden Berufungsvorbringens führte der Bundesminister auch aus, im Spruch des angefochtenen Bescheides werde nunmehr ausdrücklich auch auf § 201 Abs. 1 BergG 1975 hingewiesen. Nach dieser Bestimmung sei der Bergbauberechtigte verpflichtet, an der Überprüfung von Unfallursachen auch aktiv mitzuwirken. Dabei sei zu beachten, daß die im § 201 Abs. 1 leg. cit. genannten Pflichten des Bergbauberechtigten in diesem Zusammenhang nur deklarativ angeführt seien. Da im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Unfallursachen nur durch das Zugänglichmachen des Grubengebäudes sowie durch die Bergung der 10 Verschütteten möglich sei, seien die diesbezüglichen Anordnungen durch das Berggesetz 1975 gedeckt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht in Überschreitung der allgemeinen Aufsichts- und Anordnungsbefugnisse der Bergbehörde gemäß den §§ 201, 202, 203 und 204 BergG 1975, verpflichtet zu werden, einen Zugang zum verschütteten Grubengebäude herzustellen und 10 tote Bergleute zu bergen. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie im Wesentlichen vor, die Anordnung der belangten Behörde, einen sicheren Zugang zum verschütteten Grubengebäude zu schaffen und die 10 verschütteten Personen, welche inzwischen auch formal für tot erklärt worden seien, zu bergen, überschreite die der Bergbehörde vom Berggesetz eingeräumte Entscheidungskompetenz. Weder in den die "Aufsichts- und Anrufungsbefugnis" der Bergbehörde regelnden §§ 201 bis 204 BergG 1975 noch in irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes werde die Bergbehörde ermächtigt, Aufträge zur Wiederherstellung des Zuganges zu verschütteten Bergbauanlagen oder die Bergung verschütteter Personen anzuordnen. Die Bestimmung des § 201 Abs. 1 leg. cit. regle schon nach ihrer Überschrift Aufsichtsbefugnisse der Bergbehörden sowie Auskunfts- und Duldungspflichten des Bergbauberechtigten. Solche Verpflichtungen könnten niemals Handlungspflichten des Bergbauberechtigten begründen. § 201 Abs. 1 leg. cit. präzisiere darüber hinaus, welche Duldungs- und Unterlassungspflichten den Bergbauberechtigten träfen. Zwar träfen in diesem Zusammenhang den Bergbauberechtigten auch gewisse Handlungspflichten, doch seien diese eng umschrieben. Es seien dies die Aushändigung vorhandener Proben sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der im Gesetz genannten Geräte. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen normiere diese Bestimmung nicht. Schließlich ergebe schon die grammatikalische Interpretation dieser Bestimmung, daß die Überprüfung von Unfallursachen nur im Zusammenhang mit der Sicherstellung der dort genannten Anlagen und Geräte zulässig sei. Zum selben Ergebnis müsse (aus näher dargelegten Gründen) eine an der systematischen Einordnung orientierte sowie eine historische Interpretation gelangen. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, wesentliche Sachverhaltselemente festzustellen, weil von ihr die Frage, ob seitens der Beschwerdeführerin eine Säumnis im Sinn des § 203 Abs. 1 BergG vorliege, nicht geprüft worden sei. Auch habe sie nicht ausreichend erhoben, ob und wenn in welcher Weise Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gegeben gewesen seien und welche Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdung notwendig gewesen wären.
Mit Rücksicht auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunkt hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der in den Punkten 6. und 7. des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen zu prüfen. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt (und auch in der Gegenschrift der belangten Behörde mehrfach betont wird), erfolgte die Vorschreibung dieser Maßnahmen unter Berufung auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BergG 1975 zur Überprüfung der Ursachen des gegenständlichen Grubenunglücks, weil dies nur durch das Zugänglichmachen des Grubengebäudes sowie durch die Bergung der 10 Verschütteten möglich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen. Wie sich schon aus den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Rechtsgrundlagen ergibt, erließ die belangte Behörde diesen Bescheid auf der Rechtsgrundlage der Bestimmungen des Berggesetzes 1975, zu dessen Vollziehung, wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen ist.
Gemäß § 201 Abs. 1 des im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier noch anzuwendenden BergG 1975 sind die Organe der Berghauptmannschaften und die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen udgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der bergbehördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der in § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen udgl. anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.
Schon nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle bezieht sich die darin genannte Anordnungsbefugnis der Behörde lediglich auf die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen udgl. Unter Inbetriebnahme ist - wie auch der Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung, insbesondere die mit "Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten" formulierte Überschrift dieser Bestimmung nahelegt - der bloße Vorgang des Inbetriebsetzens einer grundsätzlich funktionsfähigen Anlage bzw. eines solchen Gerätes der im Gesetz genannten Art zu verstehen. Hingegen kann die Herstellung der Betriebstauglichkeit einer noch nicht funktionierenden Anlage oder eines Gerätes der im Gesetz genannten Art darunter nicht verstanden werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BergG 1975 jedenfalls keine geeignete Grundlage ist, der Beschwerdeführerin aufzutragen, das durch ein Grubenunglück verschüttete Grubengebäude wieder sicher zugänglich zu machen, weil eine derartige Maßnahme jedenfalls nicht von dem im gegebenen Zusammenhang allein in Betracht kommenden Begriff der Inbetriebnahme der Bergbauanlage umfaßt ist. Wenn aber schon das Zugänglichmachen des Grubengebäudes nicht vom Begriff der Inbetriebnahme der Bergbauanlage umfaßt ist, gilt das umsomehr für die der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid weiters aufgetragene Bergung der beim Grubenunglück verschütteten 10 Personen.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob sich der im letzten Halbsatz des § 201 Abs. 1 leg. cit. genannte Zweck der Überprüfung von Unfallursachen oder der Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung auch auf den in dieser Gesetzesstelle genannten Auftrag zur Inbetriebnahme von Bergbauanlagen bezieht.
In Erwiderung eines diesbezüglichen Vorbringens in der Gegenschrift sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß schon allein eine grammatikalische Auslegung des Gesetzes zu dem Ergebnis gelangen muß, daß sich die im gegebenen Zusammenhang verwendeten und eine bloß demonstrative Aufzählung signalisierenden Worte "u.dgl." lediglich auf jene Anlagen und Geräte bezieht, deren Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme die Behörde anzuordnen berechtigt ist, nicht aber auch auf über eine Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme hinausgehende Anordnungen. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch den sonstigen Inhalt dieser Gesetzesstelle, in der die jeweiligen Maßnahmen ("Betreten", "Einsicht nehmen", "Auskünfte verlangen", "Prüfungen vornehmen", "Proben fordern und entnehmen") abschließend umschrieben werden und lediglich der Kreis der Objekte, auf die sich diese Tätigkeit zu beziehen berechtigt ist, im ersten Fall demonstrativ umschrieben wird.
Dem in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift ebenfalls erstatteten Vorbringen, beim Zugänglichmachen des Grubengebäudes handle es sich neben einer Maßnahme zur Feststellung der Unfallursachen auch um eine Sicherheitsmaßnahme, muß der Inhalt des angefochtenen Bescheides entgegengehalten werden, aus dem sich eine Grundlage für diese Annahme nicht ergibt. Insbesondere ist auch dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Gutachten des bergbaukundlichen Sachverständigen eine Begründung für die Erforderlichkeit der von ihm als von der Behörde aufzutragende Maßnahme vorgeschlagenen Bergung der 10 verschütteten Personen (das Zugänglichmachen des Grubengebäudes wird von ihm in dieser allgemeinen Form überhaupt nicht erwähnt) nicht zu entnehmen und im Rahmen der rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde werden die fraglichen Maßnahmen nur als solche zur Überprüfung der Ursachen des Grubenunglücks genannt.
Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation in der Gegenschrift der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG (in der im fraglichen Zeitpunkt geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) zu den in Rede stehenden Maßnahmen als zustimmend zu betrachten, schon deshalb nicht zu folgen, weil die in dieser Gesetzesstelle normierte Fiktion der Zustimmung jedenfalls voraussetzt, daß ein ganz konkretes Projekt oder eine ganz konkrete Maßnahme den Gegenstand der Verhandlung bildet. Daß dies im vorliegenden Fall zugetroffen wäre, läßt sich weder aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten noch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entnehmen. Daraus ergibt sich vielmehr, daß die allein den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Vorschreibungen erst das Ergebnis der Amtshandlung vom 3. August 1998 waren, deren Gegenstand in der darüber abgefaßten Niederschrift mit "Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Grubenunglück beim Talkbergbau L. vom 17. Juli 1998" umschrieben wird.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie in Verkennung des normativen Gehaltes der Bestimmung des § 201 Abs. 1 BergG 1975 der Beschwerdeführerin auf dieser Rechtsgrundlage die in Rede stehenden Aufträge erteilte, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz hatte zu unterbleiben, weil ein solcher von der Beschwerdeführerin nicht begehrt wurde. Wien, am 2. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040226.X00Im RIS seit
21.02.2002