Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
BO 1994 §39Spruch
W221 2163982-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den Richtern Dr. Albert SLAMANIG sowie Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Ehm & Mödlagl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 31.05.2017, Zl. VGW-DB-594/2017-2, betreffend Dienstjubiläum gemäß § 39 Wiener Besoldungsordnung 1994, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
"Der Antrag vom 08.04.2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum wird als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2014 Richter am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 08.04.2015 die Erlassung eines Bescheides über seinen Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass seine Ausbildungs- und Dienstzeiten zur Gänze angerechnet werden. Der Beschwerdeführer war davor von Juli 2002 bis Dezember 2013 bei der Bundeswettbewerbsbehörde beschäftigt.
Mit Bescheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien vom 31.05.2017, zugestellt am 02.06.2017, wurde der Stichtag des Beschwerdeführers für das Dienstjubiläum mit 01.01.2011 festgesetzt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. Begründend wird darin ausgeführt, dass gemäß Ziffer 1 lit. a des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 05/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, die Remuneration, die dem Beamten aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 von Hundert betragen könne. Zur Dienstzeit würden gemäß Z 2 lit. b leg. cit. erstens die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes sowie zweitens sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zählen; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien seien dabei auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Für den Fall des Beschwerdeführers würde dies bedeuten, dass er die Zeit im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien seit dem 01.01.2014 angerechnet bekomme, sowie sonstige Zeiten im Höchstausmaß von drei Jahren, woraus sich somit der Stichtag 01.01.2011 ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 30.06.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend wird darin ausgeführt, dass Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, verbiete, wodurch die Mobilität der Bediensteten erhöht werden solle. Darüber hinaus verbiete der Gleichheitsgrundsatz, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Eine ungleiche stichtagsbezogene Einstufung der mit 01.01.2014 zu Richtern des Verwaltungsgerichts Wien ernannten Personen bei gleichen Ernennungsvoraussetzungen könne den anzuwendenden Bestimmungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht zugesonnen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-514/12) seien nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden würden. Sämtliche Dienstzeiten seien daher genauso anzurechnen, als ob sie bei der Stadt Wien absolviert worden wären, unabhängig davon, ob es sich um ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle. Dies würde daher zum Ergebnis führen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bereits eingetreten sei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.07.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2017 wurde im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung der Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Da die belangte Behörde die genannte Bestimmung im gegenständlichen Verfahren als Grundlage für den abweisenden Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, diesen Antrag zu stellen. Dabei wurde auf einen gleichgelagerten, damals beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall verwiesen, aus dessen Anlass dieser mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017 entschieden hat, die Gesetzmäßigkeit der zuvor genannten Bestimmung gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 01.03.2018, V109/2017-12, hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen einem Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG als gesetzwidrig auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befand sich von Juli 2002 bis Dezember 2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundeswettbewerbsbehörde) und befindet sich seit 01.01.2014 in einem solchen zur Stadt Wien (Richter des Verwaltungsgerichts Wien).
Der Beschwerdeführer beantragte am 08.04.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 4a des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. 84/2012 idF LGBl. Nr. 38/2016 (VGW-DRG), wonach gegen dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 VGW-DRG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.
Zu A)
§ 39 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 - Wr. BO 1994), LGBl. 55, lautet:
"Einmalige Belohnungen
§ 39. (1) - (1a) [...]
(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davorliegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(3) [...]"
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 08.04.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum.
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 13.09.2007, 2004/12/0217, aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls unzulässig.
Die Klärung der im Beschwerdefall strittigen Frage des Stichtages für die Berechnung der Jubiläumszuwendung, also der Frage der frühesten Fälligkeit der Jubiläumszuwendung kann im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muss, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheids begegnet werden müsste. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbstständiges rechtliches Interesse (VwGH, ebenda mwH).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum beantragt hat, unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch maßgeblich von jener, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2018, E 2585/2017, zugrunde lag, da in dem genannten Verfahren neben dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den Stichtag für das Dienstjubiläum auch ein solcher auf Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums gestellt wurde.
Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall unzulässig war, hätte die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2015 aufgrund des Nichtbestehens eines selbständigen rechtlichen Interesses zurückweisen müssen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Erlassung Feststellungsbescheides über dem Stichtag für das Dienstjubiläum zurückgewiesen wird.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Dienstjubiläum, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2163982.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019