Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
ASVG §410Spruch
W126 2138880-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Niederösterreich vom 01.09.2016, Zl. NLA2/2251 150838-3 01, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der PVA vom 21.11.2014, Zl. NLA2/2251 150838-3 01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 auf Gewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach seiner am 25.11.2011 verstorbenen Mutter XXXX abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Kindseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestehe, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf der schul- oder Berufsausbildung bzw. der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst in Ausland infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben.
2. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 11.05.2016 langte ein Antrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, der wie folgt lautet:
"Als Sachwalter von Herrn XXXX stelle ich aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen (Ergebnis der Stellungskommission NÖ aus dem Jahr 2005) erneut den Antrag auf Waisenpension nach der verstorbenen Mutter XXXX [...]."
Beigelegt wurden das Ergebnis der Stellungskommission NÖ aus dem Jahr 2005, eine Bestätigung über den Bezug von Rehabilitationsgeld der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.01.2016, ein fachärztliches Sachverständigengutachten 2013, die Berufungsvorentscheidung zur erhöhten Familienbeihilfe und die Urkunde über die Sachwalterbestellung.
4. Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 11.07.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er darauf hinweist, dass in dem Verfahren betreffend die erhöhte Familienbeihilfe ein Gutachten erstellt wurde, wonach die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei. Demzufolge würden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension zum Stichtag 01.12.2011 vorliegen, da die Kindseigenschaft gegeben gewesen sei. Dieser Stellungnahme ist das Gutachten betreffend erhöhte Familienbeihilfe vom 05.06.2016 angefügt.
5. Mit Aktenvermerk des chefärztlichen Dienstes vom 02.08.2016 wurde folgendes festgehalten:
"Aus dem Vorverfahren ist zu entnehmen, dass der AS nicht mit dem Vollbild des Leidens in das 1. DVH eingetreten ist, stattdessen wurde eine IV/BU-Pension zuerkannt, offensichtlich, weil der Versicherungsfall erst nach dem 18.Lj. eingetreten ist. Daher ergibt sich auch aus den neuen Unterlagen keine Änderung der Entscheidung aus medizinscher Sicht."
6. Mit Bescheid vom 01.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2016 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 24.11.2014 der Antrag vom 26.08.2014 auf Zuerkennung der Waisenpension rechtskräftig abgelehnt worden sei. Der Antrag vom 11.05.2016 habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 24.11.2014 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Es sei keine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen oder in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten. Der für die Gewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag sei der Todestag der Mutter des Beschwerdeführers, nämlich der 01.12.2011. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 24.11.2014 entgegen. Auch das in der Stellungnahme vom 13.06.2016 vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer sei laut einem Gutachten bezüglich des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe unfähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen, da diese Tatsache bereits für die Gewährung der Invaliditätspension bzw. das Rehabilitationsgeld berücksichtigt worden sei.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass entgegen der Bescheidbegründung durch das vorgelegte Sachverständigengutachten eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen eingetreten sei, insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich auch nicht verbessert, sodass die Erwerbsunfähigkeit andauern werde. Er beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides, als dass dem am 11.05.2016 gestellten Antrag auf Waisenpension vollinhaltlich stattgegeben werde und in eventu die Wiederaufnahme des durch den Bescheid abgeschlossenen Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel.
8. Am 21.10.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen nach Anführung des Verfahrensverlaufs und der geltenden Rechtslage ausgeführt, es sei, zumal es auf das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres ankomme, offensichtlich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens von Erwerbs(un)fähigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus im Falle einer neuerlichen Antragstellung nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert habe können. Daher sei vom Vorliegen "einer Sache" auszugehen gewesen. Aufgrund des Wiederholungsverbots in derselben Sache habe daher keine neuerliche Sachentscheidung ergehen dürfen. Auch sei im gegenständlichen Fall seit Erlassung des Erstbescheides weder eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts noch der Rechtslage eingetreten. Daher wirke die Rechtskraft des gegenständlichen Erstbescheides vom 24.11.2014 weiter und stehe einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung als Verfahrenshindernis entgegen. Auch die in eventu beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG komme nach Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil es sich bei dem nunmehr vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht um ein Beweismittel handle, welches bereits beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens vorhanden gewesen sei, aber von der Partei ohne deren Verschulden nicht vorgelegt werden haben können. Vielmehr handle es sich im gegenständlichen Fall aufgrund des Erstellungsdatums um ein erst nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens entstandenes Beweismittel. Dasselbe gelte für die weiteren im Zuge der neuerlichen Antragstellung vorgelegten Beweismittel. Auch diese seien nachträglich entstanden und würden allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis keinen im Hauptinhalt anderslautenden Spruch herbeiführen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres sei nämlich bereits im Zuge der ursprünglichen Antragstellung umfassend erhoben und beurteilt worden. Des Weiteren sei von der belangten Behörde angesichts der neuerlichen Antragstellung eine chefärztliche Stellungnahme eingeholt worden, aus welcher zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Vorverfahrens nicht mit dem Vollbild des Leidens in das 1. Dienstverhältnis eingetreten sei und sich aus den nun vorgelegten Unterlagen keine Änderung der Entscheidung aus medizinischer Sicht ergebe. Aus diesen Gründen sei eine neuerliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension über des 18. Lebensjahr hinaus nicht mehr möglich gewesen und die Zurückweisung sei im Übereinstimmung mit der bestehenden Sach- und Rechtslage erfolgt. Informativ werde noch angemerkt, dass es erst nach dem Eintritt des Beschwerdeführers in das erste Dienstverhältnis zu einem Absinken des Gesundheitszustandes gekommen sei und ihm daher eine Invaliditätspension und ein Rehabilitationsgeld gewährt worden seien.
9. Mit Schreiben vom 20.08.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis. Am 23.08.2018 wurde das Schreiben mit dem Vermerk der Aufhebung der Erwachsenenvertretung retourniert.
In Folge wurde die behördliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30.08.2018 übermittelt. Es langte keine Äußerung dazu ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Sachwalter am 26.08.2014 einen Antrag auf Zuerkennung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach seiner verstorbenen Mutter gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014, Zl. NLA2/2251150838 - 301, abgelehnt, weil Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht vorgelegen hat. Dieser Bescheid erwuchs mangels Klagserhebung in Rechtskraft. Am 11.05.2016 wurde ein erneuter Antrag auf Gewährung einer Waisenpension nach der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers gestellt.
Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und auch das neue Parteibegehren deckt sich mit dem früheren, es wurden lediglich zusätzliche Beweismittel, unter anderem ein neues Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Hinsichtlich der einzig strittigen Frage, ob es durch das neue Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen zu einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhalts gekommen ist, folgt das Bundesverwaltungsgericht dem nachvollziehbaren Vorbringen der belangten Behörde, wonach nach eingehender Prüfung festgestellt wurde, dass sich durch die neuen Unterlagen nichts an der ursprünglichen Beurteilung geändert hat. Der Stellungnahme der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt, er hat die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Vorbringen der belangten Behörde zu erstatten, nicht wahrgenommen. Im Übrigen handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Da die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).
Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache nach § 68 AVG:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035)
Vorweg ist festzustellen, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Die entscheidungsrelevante Bestimmung ist § 252 ASVG, der in der nach wie vor geltenden Fassung mit 01.07.2014 in Kraft getreten ist.
Betreffend die Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, sind das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten betreffend die erhöhte Familienbeihilfe vom 05.06.2016 sowie das Ergebnis der Stellungskommission aus dem Jahr 2005 zu prüfen.
Dazu ist festzuhalten, dass eine bloße Änderung in der Begründung (nunmehriges Stützen auf das aktuelle Sachverständigengutachten) zu keiner Änderung des relevanten Sachverhalts, hier insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft, führt. Auch aus dem Umstand, dass im neuen Sachverständigengutachten von einem höheren Grad der Behinderung die Rede ist und festgehalten wurde, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem vollendeten 18. Lebensjahr vorgelegen habe, ist für die Beurteilung der Identität der Sache ohne Belang, da allein eine neue Beurteilung desselben Sachverhalts wegen neuer Forschungsergebnisse die Identität der Sache iSd. § 68 Abs. 1 nicht berührt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 25, VwGH 24. 06. 2014, Ro 2014/05/0050). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts.
Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt dies die Identität der Sache nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25, VwGH 20.09.1983, 83/07/0138)
Demgemäß kann weder das Gutachten vom 05.06.2016 noch das Ergebnis der Stellungskommission die Identität der Sache berühren. Das neue Gutachten bedeutet lediglich eine Änderung der fachlichen Beurteilung und das Ergebnis der Stellungskommission ist ein neu hervorgekommener Umstand, der aber bereits im Zeitpunkt der Erlassung vorgelegen ist und damit von der Rechtskraft des Bescheides umfasst ist.
Es liegt daher weder eine Änderung der Rechtslage noch der Sache vor, sodass die Entscheidung der Behörde insofern zutreffend ist, als sie das Vorliegen einer entschiedenen Sache bejaht.
Zum Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist festzuhalten, dass nach § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig ist, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im gegenständlichen Fall nicht zuständig und wird die Behörde darüber bescheidmäßig abzusprechen haben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. ua. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "entschiedenen Sache" nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gutachten, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2138880.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019