Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W164 2127169-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 29.01.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.01.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) fest, dass
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, =BF) seit dem 01.01.2015 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert seit. Begründend wurde ausgeführt, die BF sei Eigentümerin von 0,4018 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen mit einem Einheitswert von EUR 218,02. Bis 31.12.2014 sei die Parzelle verpachtet gewesen. Nach Bekanntgabe, dass diese Fläche seit 01.01.2015 nicht mehr bewirtschaftet werde, sei der BF ein Formblatt (Ordnungsbegriff XXXX , Datum 24.03.2015) übermittelt worden. Darin habe die BF angegeben, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine Wiese handle, die ein bis zweimal im Jahr gemäht werde. Auf einer Teilfläche von etwa 100 m² dieser Wiese würden 5 Obstbäume verschiedener Sorten stehen, die erst im Jahr 2015 ausgepflanzt worden seien. Das Obst werde gegessen und eingelagert, bleibe aber auch liegen. Man hoffe auf genug Ernte für den Eigenbedarf. Bei einer Besichtigung durch einen Bediensteten der belangten Behörde vom 31.07.2015 sei festgestellt worden, dass sich auf dieser Wiese auf einer Fläche von ca. 12 mal 20 m (=240 m²) 10 Obstbäume befänden, die in den Jahren 2010, 2014 und 2015 neu ausgepflanzt worden seien. Die Bäume würden gestützt. Daraus folgte die belangte Behörde rechtlich, dass an den genannten Obstbäumen Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinne verrichtet werde (Stützen der Jungbäume). Es würden auch Tätigkeiten durchgeführt, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung lägen (Einlagerung von Obst). Sozialversicherungsrechtlich sei vom Einheitswert der bewerteten Flächen auszugehen, sodass ein Abzug gewisser ungenutzter Flächenteile nicht in Betracht komme.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie bestätigte, 10 Obstbäume auf einer Fläche von 12 mal 20 m gepflanzt zu haben. Der wesentliche Teil des Grundstücks sei aber Wiese, die brach liege und von der BF weder bewirtschaftet noch genutzt werde. Die BF beabsichtige, die Wiese ein bis zweimal im Jahr Stück für Stück zu mähen, um Versteppung zu vermeiden. Vorhandenen Lebewesen sollte so die Möglichkeit gewahrt bleiben, sich während der Mahd zurückzuziehen. Das Mähgut bleibe zur Verrottung auf dem Grundstück liegen. Die Obstbäume würden ausschließlich dem Eigenbedarf, also dem Verzehr und dem Einlagern geeigneter Sorten, dienen. Das Argument der belangten Behörde, wonach das Stützen der Bäume und das Einlagern von Obst einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gleich kommen würden, könne die BF nicht nachvollziehen. Die BF verrichte lediglich Gartenarbeit. Die genützte Fläche ihres Grundstückes betrage nur 240 m2 und übersteige damit nicht den Einheitswert von EUR 150,-. Weder die BF noch ihr Gatte würden ihren Lebensunterhalt davon bestreiten.
3. Die SVB legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit einem Begleitschreiben vom 29.04.2016 brachte die SVB vor, das in Rede stehende Grundstück weise eine Fläche von 0,3936 ha mit einem Einheitswert von € 214,02 auf. Auf einer Teilfläche des Grundstücks würden sich die genannten zehn Obstbäume verschiedener Sorten befinden. Das Obst würde unstrittig für den Eigenbedarf verwendet werden, sei es dass sie direkt verzehrt, sei es, dass geeignete Obstsorten für den Winter eingelagert würden. Die Bäume seien sukzessive ab 2010 gepflanzt worden. Jungbäume würden gestützt. Der Rest der Wiese werde einmal pro Jahr gemäht. Das Gras werde nicht landwirtschaftlich verwertet. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liege dann vor, wenn in einer Art verfahren werde, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreiche, um an Ort und Stelle verzehrt werden zu können. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", so liege der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf -wie vorliegend- erfolge, liege er, sobald die genannte Menge überschritten werde, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Entscheidend sei, ob die Person, um deren Versicherungspflicht des gehe, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstelle oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertige, dass sie aus den Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftliche Nutzung ziehen werde. Das sukzessive Aussetzen von Obstbäumen, das Stützen derselben, sowie das Pflücken von Obst zum Verzehr bzw. das Einlagern geeigneter Obstsorten stelle jedenfalls Bewirtschaftungshandlungen dar, die sich bereits als landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass aus den Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden könne.
Mit Schreiben vom 19.06.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BF um Beantwortung der folgenden Fragen:
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Welche Mengen an Obst haben Sie in den vergangenen Jahren (ab 01.01.2015) tatsächlich geerntet?
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Um welche Obstarten handelt es sich?
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Welche Obst-Mengen wurden seit 1.1.2015 pro Jahr eingelagert und zu welchem Zweck?
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Sie bestätigen in Ihrer Beschwerde, dass Sie die neu gepflanzten Obstbäume gestützt haben. Führen Sie weitere Maßnahmen an den Obstbäumen durch?
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Welche Mengen an Obst erwarten Sie in den nächsten Jahren ernten zu können?
Die BF beantwortete diese Fragen wie folgt:
Im Jahr 2015 seien kein einziger Apfel, keine Birne, keine Zwetschge und nur eine Handvoll Kirschen sowie ca. zehn Kilo Ringlotten geerntet worden. Im Jahr 2016 sei keinerlei Obst geerntet worden. Die Bäume seien zu jung. Es habe Frost und Hagel gegeben. Im Jahr 2017 seien außer ein paar Ringlotten keine Früchte auf den Bäumen. Seit dem Jahr 2015 und auch davor sei keinerlei Obst eingelagert oder zu Marmelade verarbeitet worden. Es habe nichts zu Ernten gegeben. Die Obstbäume seien teilweise gestützt um Sturm und Unwetter standzuhalten. Falls notwendig würden sie laienhaft geschnitten. Die BF hoffe, dass die Obstbäume in einigen Jahren, sofern die Witterung in der Höhenlage des gegenständlichen Grundstücks und die Dauermesse auf dem Grundstück es zulassen würden, Obst ernten zu können, um einen Teil des Eigenbedarfs decken und Freude an frischem sonnengereiften Obst haben zu können. Die BF hoffe, dann auch ein paar Gläser Marmelade und Kompott für den Eigenbedarf im langen Winter machen zu können. Dies sei bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen. Die BF habe keine Ambitionen, aus Erträgen aus dem Obstbau Geschäfte zu machen. Sie habe keinerlei Ausbildung und Erfahrung in der Landwirtschaft. Die Grünfläche sei für sie Garten und Rückzugsort für Fauna und Flora inmitten einer stark bewirtschafteten Kulturlandschaft. Die BF begehre, von einer Pflichtversicherung verschont zu bleiben, da die genutzte Fläche des Grundstücks nur 240 m² betrage. Dies habe ein Bediensteter der SVB bei einer Besichtigung an 31.07.2015 festgestellt. Der Einheitswert von Euro 150,-- werde nicht erreicht. Weder die BF noch ihr Gatte würden ihren Lebensunterhalt oder einen Nebenerwerb aus der genutzten Fläche bestreiten.
Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs hielt die SVB dem entgegen, dass die BF im genannten Formular vom 24.03.2015 selbst angegeben habe, es werde Obst eingelagert. Somit könne davon ausgegangen werden, dass es bereits 2015 Obst zum Einlagern gegeben habe und dies wahrscheinlich auch 2016 und 2017 der Fall gewesen sein werde. Auch das Alter der Bäume könne für eine mangelnde Ernte nicht ins Treffen geführt werden. Die in Rede stehenden Obstbäume würden zu verschiedenen Zeiten blühen. Ihre Früchte würden zu verschiedenen Zeiten reifen. Die belangte Behörde bezweifle, dass Frost und Hagel die gesamte Blüte bzw. Ernte vernichten hätte können. Das Stützen der Bäume und der Baumschnitt würden unabhängig vom Ausmaß der späteren Ernte eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit bilden. Diese sei objektiv betrachtet auf eine nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge gerichtet, die die "Naschbaumgrenze" übersteige. Dass die Ernte der 10 Obstbäume lediglich für den Eigenbedarf vorgesehen sei, sei ohne Belang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle XXXX der Katastralgemeinde XXXX mit einem Flächenausmaß von 0,4018 ha und einem Einheitswert von EUR 218,02. Die BF hatte diese Fläche bis 31.12.2014 verpachtet. Auf der genannten Parzelle befinden sich zehn Obstbäume verschiedener Sorten, die in den Jahren 2010 bis 2015 gepflanzt wurden, sowie eine Wiese, die einmal jährlich Stückweise gemäht wird. Das Gras wird liegen gelassen. Die Obstbäume werden gestützt und ausgeschnitten. Ihr Obst wird gegessen und bei Eignung eingelagert. Geplant ist darüber hinaus die Verarbeitung zu Marmelade und Kompott, all das zum Eigenbedarf.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG unterliegen natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach
BSVG.[...]
Diese Pflichtversicherung besteht zufolge § 2 Abs 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.
Gemäß § 3 Abs 1 BSVG unterliegen die in § 2 Abs 1 Z 1 BSVG erfassten Personen der Unfallversicherungspflicht nach BSVG.
Diese Pflichtversicherung besteht zufolge § 3 Abs 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt.
Die verfahrensgegenständliche Parzelle XXXX in der Katastralgemeinde XXXX ist unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX mit einem Einheitswert von EUR 218,02 bewertet. Der Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Parzelle übersteigt somit € 150,--. Die belangte Behörde hatte die von den Finanzbehörden bewertete Grundstücksfläche heranzuziehen. Ob Teilflächen ungenutzt bleiben ist für die Frage der Pflichtversicherung nicht relevant (VwGH 82/08/0033 vom 18.12.1986).
Zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung ist folgende einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen:
Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden ("Naschbäume"). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (VwGH 99/08/0043 vom 07.08.2002).
Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis: E 1. Februar 2007, 2004/08/0123). (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0183, 2011/08/0085 vom 25.06.2013).
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit ist deren Nachhaltigkeit maßgeblich. Eine Tätigkeit wird aber schon dann nachhaltig betrieben, wenn sie nicht bloß gelegentlich ausgeübt wird und wenn - ohne dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist - die Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform hingenommen wird, wenn also die Tätigkeit somit zumindest objektiv auf Erwerb gerichtet ist. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss daher auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. (vgl. VwGH 2011/08/0085 vom 25.06.2013).
Die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) - stellt unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte - eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt, gerichtet ist. Entscheidend ist daher, ob tatsächlich vorgenommene Bewirtschaftungsmaßnahmen objektiv eine Steigerung des Ertrages erwarten lassen (VwGH2017/08/0005 vom 16.5.2017)
Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (VwGH 2017/08/0005 vom 16.5.2017).
Im vorliegenden Fall wurden seit 2010 insgesamt 10 Obstbäumen gepflanzt und es werden diese gepflegt. Diese Tätigkeit ist objektiv auf eine nachfolgende Ernte von Obst in einer Menge gerichtet, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt. Die festgestellten Bewirtschaftungsmaßnahmen lassen objektiv eine Steigerung des Ertrages erwarten. Sie stellen unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit dar.
Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht an. Die Verwendung des Obstes für den Eigenbedarf schließt das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 3 BSVG somit nicht aus.
Soweit die BF behauptet, dass aktuell kaum Obst geerntet werden könne (die SVB erachtet diese Behauptung als nicht glaubwürdig und verweist auf dem widersprechende Angaben der BF laut dem von ihr ausgefüllten Formblatt vom 24.03.2015) so müssen diese einander widersprechenden Behauptungen nicht mehr geklärt werden, da die Tätigkeit der BF unter Berücksichtigung der obigen Judikatur jedenfalls als landwirtschaftliche Bewirtschaftung iSd BSVG zu beurteilen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
landwirtschaftlicher Betrieb, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2127169.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019