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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) der Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, 2) der Wassergenossenschaft "G" und 61 weiteren Beschwerdeführern, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Alex Pratter, Rechtsanwalt in Salzburg, Hubert Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1999, Zl. 514.072/08-I5/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem Ing. E.W. im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches auf einem näher genannten Grundstück und zur Versickerung des im Pumpversuch geförderten Wassers in den Untergrund auf ein anderes Grundstück im Wege der Führung des geförderten Wassers mittels Rohrleitungen über Weggrundstücke der erstbeschwerdeführenden Gemeinde bewilligt, wobei die betroffene Gemeinde als Grundeigentümerin der näher genannten Weggrundstücke dazu verpflichtet wurde, die erforderliche vorübergehende Benützung der Gemeindestraße zur Verlegung von provisorischen oberirdischen Rohr- bzw. Schlauchleitungen zwecks schadloser Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer zu dulden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausschließlich das Unterbleiben einer Prüfung des Bedarfes des Konsenswerbers im Sinne des § 13 WRG 1959 gerügt. Eine Bedarfsprüfung sei auch im Sinne des § 56 WRG 1959 unerlässliches Erfordernis für die Bewilligung der Vornahme eines Pumpversuches, weil § 56 WRG 1959 die Anwendung aller Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebiete. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, der Bedarf des Bewerbers um den Konsens für einen Pumpversuch definiere sich aus der dadurch geschaffenen Möglichkeit, Prognosen über die Leistungsfähigkeit des Grundwasserstockes zu erstellen, sei keine tragfähige Begründung des Bedarfes im Sinne des § 13 WRG 1959. Könne doch ein Pumpversuch nicht isoliert von einer allenfalls später beantragten Wassernutzung betrachtet werden. Ein Bedarf des Ing. E.W. für eine Wassernutzung liege nicht vor, weil die Versorgung seiner Landwirtschaft mit Wasser ausreichend gesichert sei. Der Konsenswerber sei Mitglied einer näher genannten Wassergenossenschaft und beziehe das für seine Landwirtschaft erforderliche Trink- und Nutzwasser von dieser; er habe in keiner Weise dargetan, zu welchem Zweck er nunmehr die Durchführung eines Pumpversuches beantragt habe; die genannte Wassermenge liege in einer Größenordnung, welche den berechtigten Schluss auf eine gewerbliche oder industrielle Verwertung des Wassers in größerem Umfange zulasse. Die Vermeidung jeder Wasserverschwendung sei ein im Wasserrechtsgesetz verankerter Grundsatz. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde beabsichtige die Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage in absehbarer Zeit in unmittelbarer Nähe des beabsichtigten Pumpversuches, weshalb der von Ing. E.W. beantragte Pumpversuch auch mit öffentlichen Interessen in Widerspruch stehe. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig jedenfalls wegen des Unterbleibens jeglicher Bedarfsfeststellung, welche auch Zweck und Umfang eines gegebenenfalls bestehenden Bedarfes hätte umfassen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie z. B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen nach § 56 Abs. 1 WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen finden im Übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.
Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt erst dann bedarf, wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte befürchtet werden muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 94/07/0112, 0113), können nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 94/07/0032). Solche Einwendungen tragen die Beschwerdeführer nicht vor, was das Schicksal ihrer Beschwerde schon aus diesem Grunde besiegelt.
Im Übrigen bedeutet die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in § 56 Abs. 2 WRG 1959, dass die wasserrechtlichen Vorschriften auf den Tatbestand des § 56 Abs. 1 WRG 1959 zugeschnitten zu lesen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 95/07/0211). Der nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs. 1 WRG 1959 auf die Bestimmung des § 56 Abs. 1 leg. cit. schon daraus, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dem Grundeigentümer gehört, dem die Nutzung seines Grundwassers nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 WRG 1959 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Grundeigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasserstocks reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach § 56 Abs. 1 WRG 1959 als Bedarf im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. aus, ohne dass vom Grundeigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.
Die auf die Rüge einer fehlenden Bedarfserhebung in der Berufung der Beschwerdeführer eingehenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides erweisen sich demnach als zutreffend.
Der von den Beschwerdeführern gesehene Widerspruch der Bewilligung des Pumpversuches zu öffentlichen Interessen ist aus der Absicht der erstbeschwerdeführenden Gemeinde zur Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage abgesehen davon nicht abzuleiten, dass den Beschwerdeführern eine Geltendmachung öffentlicher Interessen gar nicht zukäme.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 10. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070053.X00Im RIS seit
12.11.2001