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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §200;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 1994, Zl. 7-48 Gu 36/1-1994, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Spielberg bei Knittelfeld, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde vorläufig ein einmaliger Kanalisationsbeitrag von S 46.090,53 inklusive USt vorgeschrieben. Nach der Begründung dieses Bescheides erfolgte die Vorschreibung "bis zur endgültigen Abrechnung der Anlage".
Eine Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderats vom 22. November 1993 abgewiesen.
Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Vorschriften des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1988, aus, dass es für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 4 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes (für nicht Wohnzwecken dienende Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer des Gebäudes Landwirt sei, sondern darauf, ob das Gebäude überwiegend zu Zwecken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt werde bzw. gewidmet sei. Die Abgabenbehörde habe eine ausschließlich objektbezogene Prüfung vorzunehmen und es komme nicht darauf an, ob das Gebäude oder bestimmte Gebäudeteile in untergeordnetem Ausmaß für die Landwirtschaft genutzt würden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens eines Kellergeschoßes wird ausgeführt, dass die Beurteilung des fraglichen Gebäudeteiles im Einheitswertbescheid als land- und forstwirtschaftlich genutzter Gebäudeteil für den Zweck des Abgabenverfahrens nicht von Bedeutung sei. Dem geringeren Entsorgungsnutzen eines Kellergeschoßes werde gemäß dem Kanalabgabengesetz durch die bloße Hälfteeinrechnung in die Bemessungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag Rechnung getragen. Ein unter dem Erdgeschoß gelegener und begehbarer Raum, wenn er auch nur das Ausmaß von 12 m2 aufweise, sei als Geschoß im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Da das Gebäude somit unter "die Berechnungsart wie sie in § 4 Abs. 1 erster Teilsatz leg. cit. festgelegt" zu subsummieren sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in den sich aus den §§ 2, 4, 5 und 8 Stmk Kanalabgabengesetz 1955 ergebenden Rechten bzw. auf die richtige Anwendung der Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und zum Beschwerdevorbringen unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift auf die Begründung im angefochtenen Bescheid hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren insbesondere gegen die Einrechnung des Kellergeschoßes entsprechend den Vorschriften des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 gewendet.
Auch in der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es sich bei dem in Rede stehenden "Unterbau des Wohnhauses" um einen "land- und forstwirtschaftlichen Gebäudeteil" handle. Es liege daher nicht ein zur Hälfte anzurechnendes Geschoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk Kanalabgabengesetz 1955 vor.
Darüber hinaus wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass keine gesetzliche Grundlage für die vorläufige Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages vorliege.
2. Zur Frage der vorläufigen Vorschreibung der Abgabe:
Die vorläufige Vorschreibung einer Abgabe ist nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/1994, gemäß § 152 (der im Wesentlichen § 200 BAO entspricht) unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 152 Stmk LAO lautet:
"§ 152
(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht festgesetzt wird."
Daraus ergibt sich, dass eine vorläufige Erlassung eines Abgabenbescheids möglich ist, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht. Es muss sich hiebei um eine Ungewissheit im Tatsachenbereich handeln. Die vorläufige Festsetzung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Abgabentatbestand bereits verwirklicht hat (bzw. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich verwirklicht hat); die Unsicherheit darf sich nicht darauf beziehen, ob sich der Abgabentatbestand (erst in Zukunft) verwirklichen werde.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, lauten:
"Abgabeberechtigung
§ 1
Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Ausmaß
§ 4
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;
Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v.H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.
(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden."
Auf Grund des Kanalabgabengesetzes 1955 erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Verordnung vom 9. März 1971 betreffend die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabenordnung), die (insbesondere hinsichtlich der Höhe des Einheitssatzes) mehrfach novelliert wurde.
Hinsichtlich der Abgabenpflicht betreffend den Kanalisationsbeitrag enthält die Kanalabgabenordnung folgende Regelung:
"§ 2
Abgabenpflicht
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das Kanalnetz der Gemeinde Spielberg besteht und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Anschluss tatsächlich erfolgt ist oder nicht.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung bzw. Benützbarkeit der Anlage.
(3) Die Gebührenpflicht für die Kanalbenützung entsteht mit dem 1. des Monats, in dem der öffentliche Kanal durch den Abgabepflichtigen in Benützung genommen wird."
§ 3
Berechnung der Kanalisationsbeiträge
Die einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung oder der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage wird in der Weise bestimmt, dass die verbauten Grundflächen (in Quadratmetern) anschlusspflichtiger Bauwerke mit der Geschossanzahl multipliziert werden; die derart ermittelte Summe wird dann mit dem Einheitssatz vervielfacht. Im Übrigen gilt für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages die Bestimmung des § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71/55."
§ 4 der genannten Verordnung enthielt den Einheitssatz (und wurde nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verordnungen für den Beschwerdefall maßgeblich zuletzt 1988 geändert).
Aus den im Vorstehenden zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass der Kanalisationsbeitrag als Produkt der verbauten Grundfläche x Geschoßanzahl und x Einheitssatz zu berechnen ist (wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte einzurechnen sind).
Sofern somit die Anschlusspflicht eines Grundstückes feststeht, ist die Berechnung des Kanalisationsbeitrages aufgrund der verbauten Grundfläche und bei Kenntnis der Anzahl der Geschoße (unter Anwendung des maßgeblichen Einheitssatzes) möglich. Die Höhe der Abgabe hängt nicht von den konkreten Kosten eines bestimmten Kanalprojektes ab. Die Höhe der Abgabenschuld war daher zum Zeitpunkt der Vorschreibung durch die Gemeindebehörden nicht von Sachverhaltsumständen abhängig, die noch nicht bekannt waren. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verordnungsbeschlüssen des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde wäre der Kanalisationsbeitrag gemäß §§ 3 und 4 der Kanalabgabenordnung (§ 4 in der Fassung des Beschlusses vom 28. Dezember 1988) zu berechnen gewesen. Auf die Feststellung der konkreten Kosten für die Kanalanlage kam es dabei nicht an.
Eine vorläufige Festsetzung der Abgabe im Hinblick auf eine durchzuführende Abrechnung war somit nicht möglich, da keine sachverhaltsmäßigen Unsicherheiten bzw. keine Ungewissheiten über bestimmte, für die Abgabenberechnung erforderliche Tatsachen vorliegen.
Die Beschwerde ist somit schon damit im Recht, dass bestritten wird, dass eine gesetzliche Grundlage für die vorläufige Festsetzung der Abgabe vorlag. Da auch der Ausspruch über die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung der Rechtskraft fähig ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Juli 1995, Zl. 91/14/0016, und vom 26. Juni 1997, Zl. 96/16/0239), hat der Beschwerdeführer ein Recht darauf, dass ein entsprechender Ausspruch nur aufrecht erhalten wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Da der Berufungsbescheid des Gemeinderats den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, wurde auch die vorläufige Vorschreibung der Abgabe bestätigt.
Die belangte Behörde hätte dies in ihrer Vorstellungsentscheidung wahrzunehmen gehabt. Die belangte Behörde hat jedoch die Vorstellung gegen den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid (den bestätigenden Berufungsbescheid) zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
3. Dadurch, dass sie diese Rechtswidrigkeit des vor ihr angefochtenen Gemeindebescheides nicht wahrnahm, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
4. Zur Frage der Festsetzung der Höhe der Abgabe ist Folgendes auszuführen:
Sofern die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages bzw. der Kanalbenützungsgebühr vorliegen, hat gemäß § 4 Kanalabgabengesetz 1955 die Berechnung der Höhe durch die Bildung des Produktes der verbauten Fläche und der Geschoßanzahl sowie des Einheitssatzes zu erfolgen. Dachgeschoße und Kellergeschoße sind je zur Hälfte einzurechnen. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie die konkrete Verwendung des Kellergeschoßes des vorliegenden Objektes nicht als maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Abgabe ansah. Wenn in der Beschwerde demgegenüber darauf hingewiesen wird, dass es sich bei diesem Kellergeschoß um einen land- und forstwirtschaftlichen Gebäudeteil handle, so ist dazu Folgendes zu sagen:
Die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Kanalabgabengesetz 1955 bezieht sich auf solche Gebäude bzw. Gebäudeteile, die für sich die Qualifikationen des Abs. 3 aufweisen und ermöglicht die Anwendung eines Bruchteiles des in der Abgabenverordnung festgelegten Einheitssatzes. Daraus folgt bereits, dass es bei der Ausnahme nach § 4 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes 1955 nicht darum geht, bei der Bildung des sich aus der Geschoßanzahl ergebenden Faktors des Produkts, welches die Abgabenhöhe ergibt, bestimmte Räume nur teilweise einzubeziehen. Der Gesetzgeber geht vielmehr offensichtlich davon aus, dass für einzelne Gebäude oder Gebäudeteile ein getrenntes Produkt ermittelt werden kann. Das heißt aber, dass die Berechnung des Produkts für ein (überwiegend) Wohnzwecken dienendes Gebäude kein Platz für eine differenzierende Betrachtung je nach Verwendung etwa des Dach- oder Kellergeschoßes verbleibt (die Grundfläche ist mit dem sich aus der Zahl der Geschoße ergebenden Faktor und mit dem Einheitssatz zu multiplizieren; für die Anwendung eines abweichenden Einheitssatzes kann nur bei Bildung verschiedener Produkte Raum sein; eine Berücksichtigung von nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudeteilen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommt daher im Wesentlichen dann in Betracht, wenn auf Erdgeschoßebene liegende Gebäudeteile nicht Wohnzwecken dienen). Es braucht daher im Beschwerdefall nicht näher untersucht zu werden, ob in der anzuwendenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde § 4 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes übernommen wurde, wofür die generelle Verweisung auf § 4 des Kanalabgabengesetzes in § 3 der Verordnung zu sprechen scheint.
Gegen die Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich der verbauten Fläche bzw. der sonst in die Berechnung einbezogenen Geschoße wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Auch gegen die Berechnung aufgrund der oben dargestellten Prämissen wurde nichts eingewendet. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Abgabe durch die Gemeindebehörden zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG nur aus dem oben unter 2. genannten Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung der Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 21. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170149.X00Im RIS seit
11.07.2001