RS Vfgh 2018/12/12 G104/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
AEUV Art56
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §33, §34
Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG §7m

Leitsatz

Zurückweisung von Gerichtsanträgen gegen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen auf Grund Anwendungsvorrangs des Unionsrechts

Rechtssatz

Mit Urteil vom 13.11.2018, Rs C-33/17, Cepelnik, hat der EuGH ausgesprochen, dass Art56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber auferlegen können, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, um die Zahlung einer Geldbuße zu sichern, die gegen den Vertragspartner im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedsstaats verhängt werden könnte.

Im Ausgangsverfahren, das zur Vorlage der Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH vom Bezirksgericht Bleiburg ausgesetzt wurde, war die Vorgängerbestimmung von §34 LSD-BG, nämlich §7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), maßgeblich. Beide Bestimmungen (§34 LSD-BG und §7m AVRAG) ermächtig(t)en die Behörde dazu, einen Zahlungsstopp gegenüber dem Vertragspartner eines Arbeitgebers, Auftragnehmers oder Überlassers (mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat) zu verhängen, wenn gegenüber dem Arbeitgeber, Auftragnehmer oder Überlasser der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping besteht und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers, Auftragnehmers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Wie sich aus dem erwähnten Urteil des EuGH ergibt, steht das Unionsrecht Bestimmungen wie §34 LSD-BG entgegen. §34 LSD-BG ist daher in den Verfahren vor den antragstellenden Gerichten nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • G104/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2018 G104/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, EU-Recht Vorabentscheidung, Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G104.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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