TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 L511 2158807-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

ASVG §247a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L511 2158807-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HASLBAUER, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX vom 11.10.2016, XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Hinblick auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX vom 14.07.2015 betreffend Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247a ASVG stattgegeben und der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX[PVA]

1.1. Am 10.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 247a ASVG betreffend den Bescheid der PVA vom 14.07.2015.

Begründend führte er aus, dass die seinerzeitige Auskunft des Dienstgebers falsch gewesen sei.

1.2. Mit Bescheid vom 11.10.2016, XXXX lehnte die PVA den Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 247a ASVG ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Entscheidung vom 14.07.2015 das mit 2013-09-24 datierte Schreiben der Firma SBM, sowie das von der Firma SBM am 08.04.2015 ausgefüllte Formular herangezogen worden sei. Zur nunmehrigen Behauptung, dass diese Angaben unrichtig gewesen seien, wofür auch eine Erklärung der Firma vorgelegt worden sei, sei festzuhalten, dass es sich um weiterführende Erläuterungen und nicht um eine Änderung halte. Die höher zu bewertende Schlossertätigkeit käme gar nicht mehr vor. Es lägen somit keine Indizien für einen wesentlichen Irrtum vor.

1.3. Mit Schreiben vom 03.11.2016 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers "Universalschweißer" in der Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2.000 kcal finde. Der Dienstgebe habe 2015 irrtümlich angegeben, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit mit stationären Hilfsgeräten ausgeführt habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

1.4. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt am 24.05.2017 vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Entscheidung der PVA vom 14.07.2015, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten abgelehnt wurde (vgl. dazu Entscheidungsantrag vom 01.07.2015), lagen folgende Schreiben der SBM zu Grunde:

* ausgefülltes Formular PABPAL10 vom 08.04.2015 in dem wie folgt ausgefüllt wurde:

"maschineller Einsatz von Schweißmaschinen, Drehvorrichtungen und Teleskoppendelgerät; tägliche Arbeitszeit von 06.30-15.15; keine Planungs-, organisations-, Kontrolltätigkeiten und keine Aufsichtstätigkeiten; die ausgeübte Tätigkeit umfasste Verbindungsschweißarbeiten, Auftragsschweißarbeiten sowie Schlosserarbeiten an Maschinen, Anlagen und Förderbändern."

* Schreiben vom 2013-09-24 (sic!), eingelangt bei der PVA am 15.06.2016, in dem wie folgt ausgeführt wurde: "Herr BM hat hauptsächlich an der stationären Schweißanlagen gearbeitet. Nur zu einem geringen Anteil musste er zu den in der Halle befindlichen Anlagen gehen um dort seine Schweißarbeiten zu tätigen. Prozentuell kann man die Arbeit wie folgt aufteilen: 90% Schweißertätigkeiten und 10% Schlossertätigkeiten."

1.2. In den Jahren 01/2007 bis 12/2009 erfolgte durch den Diesntgeber eine Meldung als vorläufige Schwerarbeit bei der GKK (Entscheidungsantrag vom 01.07.2015).

1.3. Am 04.05.2016, eingelangt bei der PVA am 09.05.2016, richtete die SBM nachfolgendes Schreiben an die PVA:

"bezugnehmend auf den vom 08.04.2015 erstellten Antrag auf Schwerarbeiterpension des Herrn BM möchten wir weiterführende Erläuterung abgeben: Herr BM war vom 01.02.1995 bis 31.03.2012 als Universalschweißer tätig. Ergänzend zu seiner von uns angeführten ausgeübten Tätigkeit möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Herr BM hat für unsere SBM Brech- und Siebanlagen sowie weitere von uns produzierte Maschinen sowie Förderbänder Auftragsschweißarbeiten vorgenommen. Diese Tätigkeiten wurden alle manuell durchgeführt."

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

* Bescheid der PVA vom 14.07.2015

* Schreiben der Firma SBM vom 08.04.2015, vom "2013-09-24" und vom 04.05.2016

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Unterlagen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 410 ASVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde fehlt

4.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. §247a ASVG (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten) lautet:

Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

4.2.2. Gegenständlich kommt es darauf an, ob die seinerzeitige Ablehnung der Anerkennung von Schwerarbeitszeiten mit Bescheid vom 14.07.2015 "infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war". Der hier einschlägige § 247a ASVG sieht die Möglichkeit vor, Unrichtigkeiten in diesen Bescheiden, die zulasten der Versicherten gehen, analog zu § 101 ASVG ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahrens zu jeder Zeit richtigstellen zu können (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, §247a ASVG Rz2).

4.2.3. Was den - im gegenständlichen Fall relevanten - Tatbestand des wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt anbelangt (ein "offenkundiges Versehen" wie etwa ein Rechtsirrtum wurde nicht vorgebracht), so liegt dieser dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. dazu zu §101 ASVG VwGH 13.09.2017, Ra2016/08/0174 mwN). Wesentlich ist dieser Sachverhaltsirrtum dann, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt, sich der richtig gestellte Sachverhalt verfahrensgegenständlich somit dergestalt auswirken würde, dass die Schwerarbeitszeiten festzustellen wären (VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047 sowie Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §101 ASVG Rz5, mit weiteren Judikaturhinweisen).

4.2.4. Entscheidungswesentlich ist somit, ob die PVA seinerzeit von einem falschen Sachverhalt ausging und ob dies kausal für eine - zu Unrecht erfolgte - Ablehnung von Schwerarbeitszeiten war, wobei der VwGH im Hinblick auf den vergleichbaren § 101 ASVG auch ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 101 auch dann erfüllt sind, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (VwGH E21.12.2005, 2002/08/0281 mwN).

4.2.5. Gegenständlich lagen der PVA im Jahr 2015 zwei Auskünfte der SBM vor, nämlich das ausgefüllte Formular vom 08.04.2015, welches keinerlei Hinweise auf eine stationäre Schweißanlage aufweist, und das Schreiben der SBM vom "2013-09-24", welches ausführt, dass hauptsächlich an einer stationären Schweißanlage gearbeitet worden sei. Nach Ansicht des BVwG hätte es bereits im Jahr 2015 einer ergänzenden Ermittlung im Hinblick auf die Divergenzen bedurft, insbesondere, weil aus keinem Schreiben hervorgeht, auf Grund welcher Aufzeichnungen die jeweiligen Angaben getätigt wurden und der Masseverwalter angab, dass er mangels diesbezüglicher Informationen, keine Auskunft erteilen könne (Schreiben vom 27.04.2015).

Nach Ansicht des BVwG ist somit zum damaligen Zeitpunkt der maßgebliche Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt worden.

4.2.6. Aus dem Schreiben der SBM aus dem Jahr 2016 geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer Universalschweißer gewesen sei und dass Tätigkeiten, die bereits im Formular vom 08.04.2015 ausgefüllt gewesen waren, manuell durchgeführt worden seien, was indizieren würde, dass bei der Tätigkeit eine körperliche Schwerarbeit iSd § 1 Abs. 1 Z4 Schwerarbeitsverordnung vorliegen könnte, da sich auf der "Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2000 kcal" auch "UniversalschweißerIn (ohne stationäre Schweißanlagen)" findet.

4.2.7. Zusammenfassend liegt ein Irrtum über den Sachverhalt vor, weil der Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (vgl. VwGH 2002/08/0281). Dieser ist auch wesentlich, da die Auskunft des Dienstgebers aus dem Jahr 2016 die Schwerarbeitszeit indiziert (vgl. VwGH 2012/08/0047).

4.2.8. Das BVwG hat sich bei seiner Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustands zu beschränken und bejahendenfalls diese Herstellung (und somit die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides) aufzutragen (siehe Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §101 ASVG Rz6), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit ersichtlich existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §247a ASVG. Zumal diese Bestimmung aber die gleiche Formulierung aufweist wie §101 ASVG, ist aus Sicht des BVwG diese Judikatur auf §247a ASVG übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 101 ASVG, darunter insbesondere VwGH 13.09.2017, Ra2016/08/0174 mwN; 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN und 28.03.2012, 2012/08/0047 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Irrtum, Schwerarbeitszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2158807.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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