TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W156 2114884-1

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs4

Spruch

W156 2114884-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. R XXXX V XXXX , XXXX E XXXX , P XXXX gasse XXXX , gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, vom 07.09.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit telefonischen Antrag vom 03.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides betreffend seine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.07.2013.

2. Mit Bescheid vom 07.09.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG unterliege. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aufgrund seiner Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbständig tätig gewesen sei. Durch Verzicht sei seine Berufsberechtigung mit 31.07.2013 erloschen. Laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 24.04.2015, SteuerNR XXXX , habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 669.414,59 EUR erzielt. Eine Erklärung nach § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht abgegeben. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG ende die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates mit dem die Berufsberechtigung wegfalle.

3. Mit Schreiben vom 16.09.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte telefonisch am 03.09.2013 die Erlassung eines Bescheides betreffend seine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.07.2013.

Der Beschwerdeführer war bis 31.05.2013 unbeschränkt haftender und selbständig vertretender Gesellschafter der T XXXX XXXX mbH & Co

KEG.

Mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 30.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von seiner Funktion als Geschäftsführer der B XXXX XXXX mbH abberufen und wurde dies mit 30.07.2013 dem zuständigen Firmenbuch gemeldet.

Der Beschwerdeführer übte zumindest bis 29.07.2013 die handelsrechtliche Geschäftsführung der B XXXX XXXX mbH aus.

Mit Schreiben vom 29.07.2013 an die Kammer der Wirtschaftreuhänder meldete der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf die Berufsberechtigung. Diese erlosch mit 31.07.2013.

Mit Einkommenssteuerbescheid vom 24.04.2015 stellte das Finanzamt XXXX die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2013 mit 669.414,59 EUR fest.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere den Auszügen aus dem Firmenbuch, der Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.08.2013, dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde, dem Bescheid und der Beschwerde festgestellt.

Dass die Berufsberechtigung mit 31.07.2013 erloschen ist, ergibt sich aus dem Schreiben der Kammer der Wirtschaftsprüfer vom 02.08.2013 im Zusammenhang mit der Verzichtsmeldung des Beschwerdeführers vom 29.07.2013, in der dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass ein rückwirkender Verzicht nicht möglich ist.

Eine Meldung im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG erliegt dem Akt nicht, sondern eine Mitteilung des Beschwerdeführers vom 10.04.2013, wonach er als Geschäftsführer der B XXXX XXXX - Gesellschaft mbH monatliche Einkünfte von 500 EUR erziele.

Dass der Beschwerdeführer aus seiner Funktion als Geschäftsführer der XXXX mbH mit 30.07.32013 durch Gesellschafterbeschluss abberufen wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch, Geschäftsfall XXXX . Dass der Beschwerdeführer die Geschäftsführertätigkeit bis zumindest 29.07.2013 ausübte, ergibt sich aus der Einsicht in das Firmenbuch, wonach erst ab dem 29.07.2013 Mag. F XXXX R XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer aufscheint. Dass die Geschäftsführung seit dem 01.06.2013 vakant gewesen wäre, ist wenig glaubhaft, da nach

§ 17 GmbH-Gesetz das Erlöschen der Geschäftsführung ohne Verzug dem Firmenbuchgericht zu melden ist. Eine derartige Meldung erfolgte jedoch erst nach Gesellschafterbeschluss vom 30.07.2013.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 669.414,59 EUR erzielte, ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 24.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z6 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.

Der Beschwerdeführer hat keine Erklärung im Sinn des § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG abgegeben, wonach seine jährlichen Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht übersteigen würden.

Seinen Antrag vom 10.04.2013 auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für 2013 auf die Mindestbetragsgrundlage, da das Ergebnis der T XXXX XXXX mbH § Co KG negativ sei und es ungewiss sei, bis wann dieser Verlust ausgeglichen sei, kann als Erklärung im Sinn des § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG nicht verstanden werden, zumal der Beschwerdeführer darin angab als Geschäftsführer der B XXXX XXXX mbG ein monatlichen Einkommen von 500 EUR zu beziehen, welches jedenfalls über der maßgeblichen monatlichen Versicherungsgrenze für 2013 in Höhe von 386,89 EUR liegt.

Zudem weist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vom 24.04.2015 für das Jahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 669.414,59 aus.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Richtigkeit der Zuordnung dieser Einkünfte zu den genannten Einkunftsarten noch deren - die Versicherungsgrenzen nach § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG überschreitende - Höhe.

Er bringt aber - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, dass er ab dem 01.06.2013 seine Anteile an der T XXXX XXXX mbH & CO KG abgetreten und die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten habe. Mit der Abtretung der Gesellschaftsanteile an der T XXXX XXXX mbH & Co KG gäbe es keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z1 bis 3 und 5 EStG mehr. In seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B XXXX XXXX GmbH habe er ab dem 31.05.2013 keinerlei Entgelt erzielt und habe diese Funktion mit 01.06.2013 zurückgelegt. Zudem habe er im Mail vom 10.04.2013 erklärt, keine weiteren (neben der Beteiligung bei der T XXXX XXXX mbH & Co KG und als Geschäftsführer bei der B XXXX XXXX mbH) beitragspflichtigen Einkünfte mehr erhalten zu haben.

Der Beschwerdeführer behauptet also eine Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit im Wesentlichen mit dem Argument, dass er keine Einkünfte mehr erzielt habe.

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof aber ausgeführt, dass es darauf aber nicht ankommt. Zwar trete die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - sofern keine Erklärung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung abgegeben wurde - nur dann ein, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden. Es sei aber nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden.

Eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit kann im Beschwerdefall schon auf Grund der bis zu 31.07.2013 aufrechten Berufsberechtigung nicht angenommen werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde diese erst mit 31.07.2013 beendet, da gemäß § 103 Abs. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist. Somit ist ein rückwirkender Verzicht des Beschwerdeführers mit 01.06.2013 ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer seinen Verzicht erst mit Schreiben vom 29.07.2013 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekannt gab, wurde dieser sohin mit Einlangen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit 31.07.2013 wirksam.

Eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit konnte im Beschwerdefall aber auch auf Grund der Pflichten, die dem Geschäftsführer einer GmbH nach dem GmbHG zukommen, nicht angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/08/0161). Darauf, ob der Beschwerdeführer nach dem 31.05.2013 noch Einkünfte erzielt hat, kommt es dabei nicht an: Zwar tritt die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - sofern keine Erklärung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung abgegeben wurde - nur dann ein, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden; es ist aber nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden.

Zudem hindert es die Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein nicht, sobald der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vorlag, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 669.414,59 auswies.

3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat zwar explizit keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt, aber eine zeugenschaftliche Einvernahme als Beweis angeboten, woraus implizit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als beantragt anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG aber nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal der Wortlaut des § 7 Abs. 4. Z2 GSVG eindeutig ist.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.2 zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Judikatur widerspricht (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0161)

Im Übrigen treffen die angewandten gesetzlichen Bestimmungen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Geschäftsführer, Pflichtversicherung,
selbstständig Erwerbstätiger, Versicherungsgrenze, Verzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2114884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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