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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Punktes 5. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.83, soweit damit der gesamte Altstadtbereich zur Wohnstraße erklärt wurde, mit E v 10.06.97, V155/96.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Hall in Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Februar 1995, Z12/12-7/1994, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit dem über ihn eine Verwaltungsstrafe gemäß §76 b Abs3 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängt wurde, da er "in Hall i.T. ... in einer Wohnstraße, auf einer nicht gekennzeichneten Stelle, vorschriftswidrig geparkt (habe)", als unbegündet abgewiesen und der Spruch dahin abgeändert, daß die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift §23 Abs2 a StVO 1960 sei.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 1983, soweit damit der gesamte Altstadtbereich zur Wohnstraße erklärt wurde (im folgenden kurz: Verordnung), als verletzt.
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Gesetzmäßigkeit der Verordnung verteidigt.
3. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Hall in Tirol legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher er ebenfalls die gegenständliche Verordnung verteidigt.
4. Der Beschwerdeführer erstattete eine weitere Stellungnahme, die Stadtgemeinde Hall in Tirol replizierte darauf.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 26. November 1996 den Punkt 5. der genannten Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntis vom heutigen Tag, V155/96, hob der Verfassungsgerichtshof den Punkt 5. der Verordnung als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In diesen zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1841.1995Dokumentnummer
JFT_10029390_95B01841_00