Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z3Spruch
W165 2110954-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK, als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen die Österreichische Botschaft Peking wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Österreichische Botschaft Peking (im Folgenden: ÖB Peking) übermittelte mit Note vom 21.07.2015, GZ: Peking-ÖB/KONS/0520/2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.08.2015, (sowie auf schriftliche Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2018 abermals mit Note vom 12.11.2018), die an die ÖB Peking adressierte Säumnisbeschwerde der XXXX vom 14.04.2015 mit dem Hinweis, dass bei der ÖB Peking kein Eingang eines Aufenthaltstitelantrages der BF festgestellt werden habe können und zwar weder nach persönlicher Vorsprache noch postalisch.
In der Beschwerde vom 14.04.2015 wird vorgebracht, dass die BF mit Schriftsatz vom 23.05.2014, der Post am 03.06.2014 zur Zustellung übergeben, bei der ÖB Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und bis zum heutigen Tag keine bescheidmäßige Entscheidung über den Antrag ergangen sei. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 habe der Vertreter der BF der Botschaft seine neue Adresse mitgeteilt.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde sei im Dezember 2014 abgelaufen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb noch keine Entscheidung erfolgt sei. Weder seien für den Antrag umfangreiche Ermittlungen oder Erhebungen nötig, noch handle es sich um eine komplexe Materie. Auch habe die BF die Verzögerung nicht zu verantworten. Es liege somit überwiegendes Verschulden der Behörde vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018 wurde der BF das an das Bundesverwaltungsgericht ergangene Schreiben der ÖB Peking vom 21.07.2015 samt Säumnisbeschwerde durch Zustellung sowohl an die BF selbst als auch an deren Vater als gesetzlichen Vertreter mit der Aufforderung übermittelt, dem Bundesverwaltungsgericht den mit Schriftsatz vom 23.05.2014, am 03.06.2014 zur Post gegebenen Antrag an die ÖB Peking innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens (samt allenfalls vorhandenem Postaufgabenachweis) in Kopie zu übermitteln.
Das per Eigenhandzustellung übermittelte Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018 wurde beim Wohnsitzpostamt der BF hinterlegt und am 15.11.2018 durch den Vater der BF als gesetzlicher Vertreter der BF nachweislich behoben.
Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine Rückmeldung der BF eingegangen. Ein Fristerstreckungsantrag wurde nicht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der ÖB Botschaft mit Schriftsatz der BF vom 23.05.2014 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingegangen ist.
Im IZR betreffend die BF (siehe aktueller Auszug vom 26.11.2018) findet sich unter der Rubrik "EINREISE UND AUFENTHALT" der Vermerk "RECHTMÄßIGER AUFENTHALT NAG vorhanden". Der Rubrik "AUFENTHALTSTITEL UND DOKUMENTATIONEN (NAG)" ist zu entnehmen, dass die BF am 19.08.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen Aufenthaltstitel beantragt hat (Familiennachzug - Rot-Weiß-Rot - Karte plus), einen solchen erhalten hat, die Aufenthaltsberechtigung bislang stets verlängert wurde und aktuell bis 19.08.2028 aufrecht ist. Unter der Rubrik "ÖSTERREICHISCHE VISA" findet sich der Vermerk, dass der BF von der ÖB Peking am 23.09.2016 ein Visum der Kategorie D zur Abholung eines Aufenthaltstitels (einmalige Einreise), Gültigkeitszeitraum 15.10.2016 bis 11.02.2017 erteilt wurde.
Laut aktuellem ZMR-Auszug (26.11.2018) ist die BF seit 10.11.2016 im Bundesgebiet an der Adresse ihres Vaters und gesetzlichen Vertreters mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht von der ÖB Peking übermittelte Säumnisbeschwerde, die in aktuellen ZMR- und IZR- Auszügen betreffend die BF ersichtlichen Angaben und auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestellten, aktenmäßig dokumentierten Ermittlungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Wie vorstehend festgestellt, ist laut schriftlicher Mitteilung der ÖB Peking vom 21.07.2015 und diese Auskunft abermals mit Schreiben vom 12.11.2018 bestätigend, bei der ÖB Peking kein auf die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde Bezug habender Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der BF eingegangen. Die BF hat auf die schriftliche ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018, diesem den mit Schreiben vom 23.05.2014 bei der ÖB Peking eingebrachten Antrag in Kopie zu übermitteln, nicht reagiert, sodass im Sinne der Darlegung der ÖB Peking nicht angenommen werden kann, dass ein den Gegenstand der Säumnisbeschwerde bildender Antrag der BF bei der ÖB Peking eingegangen ist.
Die Säumnisbeschwerde ist daher in Ermangelung eines Antrages, hinsichtlich dessen Erledigung seitens der ÖB Peking Säumnis eingetreten sein sollte, ins Leere gerichtet, sodass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Im Übrigen wurde der seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet wohnhaften BF, wie dem IZR zu entnehmen ist, von der ÖB Peking im Jahr 2016 ein Visum der Kategorie D zur Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt und verfügt die BF seit dem Jahr 2016 über eine bislang stets verlängerte, aktuell bis zum Jahr 2028 gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragstellung, Aufenthaltstitel, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2110954.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019