TE Dok 2019/1/23 W 15/21-DK-IV/18

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Nichtzustellung von Postsendungen, Verstoß gegen Zustellvorschriften, Entlassung

Text

D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika SCHMIDT als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 10. Jänner 2019 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag.Ursula BACHMAIR, MBA und des Beschuldigten NN, vertreten durch Thomas Konetschny, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Briefzusteller in der Zustellbasis XX, derzeit suspendiert

Ist s c h u l d i g.

Er hat im Zeitraum 2011 bis Dezember 2016 als Briefzusteller der Zustellbasis XX, im Zeitraum 1991 bis 2010 in der Zustellbasis 1130 Wien, in den nachfolgend angeführten Zeiträumen insgesamt 46.308 Stück beanschriftete Postsendungen sowie 6.488 Info.Post-Sendungen zur Zustellung übernommen, diese jedoch nicht zugestellt, sondern nach Hause in seine Wohnung in xx,xx gebracht und dort sowie im dazu gehörigen Kellerabteil gelagert, wo sie anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Organe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 20. Dezember 2016 aufgefunden und sichergestellt wurden:

  Stückzahl beanschriftete Stückzahl

Jahr  Sendungen   Info.Post-Sendungen

1991 1250 0

1992 551 0

  1993 1872 0

  1994 142 0

 1996 1938 0

  1997 1381 0

 1999 258 0

 2002 2204 0

  2003 7313 0

  2004 4571 0

  2005 5879 0

2006 1877  0

2007 5200  0

2008 3568  0

2009 2320  26

2010 2053  0

2011 2652  0

2012 879  0

2013 189  0

2016 151  0

ohne Jahresangabe 60  6462

_________________________________________________

SUMME 46.308  6.488

NN hat die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs.1 Beamten-Dienstrechtsgesetz-im Folgenden BDG- 1979),

sowie

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Entlassung

verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird festgehalten, dass keine Verfahrenskosten zu ersetzen sind

B e g r ü n d u n g

Zum Sachverhalt, welcher sich im Wesentlichen aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 8. März 2017, der niederschriftlichen Einvernahme des Beamten vom 23. Dezember 2016, der vorliegenden Fotos der nicht zugestellten Sendungen und den SAP-Ausdrucken, dem Einleitungsbeschluss W 2/8-DK-VII/17 vom 18. April 2017, den zugrundeliegenden Vernehmungsprotokollen, den Verhandlungsprotokollen, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens wegen § 229 Abs.1 StGB (Zl. …St 33/…..) ergibt:

NN, geboren am 22. November 1968, ledig, steht seit 3. Juni 1991 im Postdienst und wurde bis zu seiner Suspendierung in der Zustellbasis XX als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Von 1991 bis 2010 war NN in der Zustellbasis 1130 Wien tätig.

Mit 1. Dezember 1994 wurde er zum Beamten ernannt.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2017, GZ W 13/7-DK-VII/16, wurde NN vom Dienst suspendiert.

Das Monatsbruttoeinkommen beträgt EUR 2512,84 brutto ohne Kürzung.

Für einen offenen Kredit leistet NN nach seinen Angaben monatliche Raten von derzeit EUR 800.-Der aushaftende Betrag beträgt ca. EUR 60.000 bis 70.000.-. Laut seinen Ausführungen hat NN keine Nebeneinkünfte.

Am 20. Dezember 2016 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG vom Leiter der Zustellbasis XX verständigt, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Organe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (kurz: BVT) in der Wohnung des Zustellers NN Postsendungen aufgefunden wurden.

Im Zuge einer am 20. Dezember 2016 von Organen des BVT durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung XX, Cumberlandstraße 123 Tür 14 und Tür 19 und den dazugehörigen Räumlichkeiten des NN, wurde festgestellt, dass der Beamte seit 1991 zur Zustellung anvertraute Sendungen nicht zugestellt, sondern in seiner Wohnung sowie im dazugehörigen Kellerabteil gelagert hat.

Allein im Jahr 2016 habe er 151 beanschriftete Sendungen sowie einen Verteilerbund der Zeitung „Österreich“ nicht an die Empfänger zugestellt, sondern in diesen Räumlichkeiten gelagert. Insgesamt wurden in diesem Bereich 46.308 beanschriftete Sendungen und 6.488 Stück Info.Post sichergestellt.

Die von Organen des Verfassungsschutzes durchgeführte Hausdurchsuchung erfolgte, weil der Beamte im Verdacht stand, Kontakte zu rechtsextremen Kreisen zu haben. Die Hausdurchsuchung erfolgte im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachtes der Übertretung der §§ 246 StGB (Staatsfeindliche Verbindungen), 283 StGB (Verhetzung) sowie des Verstoßes gegen Bestimmungen des Verbotsgesetzes.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch den Erhebungsdienst am 23. Dezember 2016 gab NN im Wesentlichen an, bereits seit Beginn seiner Postdiensttätigkeit im Jahr 1991 überfordert gewesen zu sein. Er sei bei der Tischarbeit zu langsam gewesen und sei auch mit der Zustellzeit nicht zu Recht gekommen. Deshalb wäre er auf die Idee gekommen, die nicht zugestellten Postsendungen nach Hause zu nehmen. In den Jahren, wo keine Sendungen aufscheinen, wäre er mit der Zustellung zu Recht gekommen. Der Beamte versicherte ausdrücklich, keine Sendungen weggeworfen zu haben, da er sich dies „nicht getraut“ hätte. Auf Befragen, weshalb so wenige Info.Post Sendungen aufgefunden worden wären, gab er an, sich mit der Zustellung der Info.Post-Sendungen leichter getan zu haben, als mit E+1 Sendungen. Der Beamte gab überdies an, dass es ihm klar hätte sein müssen, dass der Beruf für ihn zu anstrengend gewesen sei, er damit überfordert gewesen wäre und stattdessen zu viele Überstunden gemacht hätte. Das Ganze täte ihm leid, er wollte „nie jemanden schaden“.

Nach Ansicht der Dienstbehörde ist die von NN angeführte Überforderung als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beamte sei seinen dienstlichen Aufgaben bereits seit Beginn seiner Postdienstzeit im Jahr 1991 nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Auffallend sei, dass keine Postsendungen aus den Jahren 1995, 1998, 2000, 2001, 2014 und 2015 aufgefunden wurden und er sich mit den anfallenden Postmengen in diesen Zeiträumen offensichtlich zurechtfand. Die Verantwortung des Beamten sei demnach für die Dienstbehörde weder nach logischen Maßstäben erklärbar noch nachvollziehbar. Die vom Beamten behauptete Überforderung sei daher lediglich „ein weiterer, aber durchschaubarer Versuch, über die Schuldhaftigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber seinen beruflichen Pflichten hinwegzutäuschen.“

Hinsichtlich der im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellten Handlungen wurde von der Polizeiinspektion XX unter der Aktenzahl ….2419/…. Anzeige bezüglich des Verdachtes auf Amtsmissbrauch, allenfalls der Verletzung des Briefgeheimnisses, an die Staatsanwaltschaft X erstattet. Es erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft X die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens (Zl. …St 33/….) gemäß 192 Abs. 1 Z 1 StPO wegen § 229 Abs. 1 StGB.

Ein weiteres Ermittlungsverfahren bezüglich des Verdachtes auf ein Verbrechen nach dem Verbotsgesetz wird derzeit vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung unter der Aktenzahl BVT-……../201. bzw. von der Staatsanwaltschaft Wien unter GZ ……/16i geführt. Im diesem Verfahren AZ ……/16i wegen § 3a VerbotsG 1947 ist die gegen NN einzubringende Anklageschrift laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018 in Vorbereitung.

Die mündliche Disziplinarverhandlung am 26. November 2018 wird wie folgt zusammengefasst:

Herr P., Vorgesetzter von NN seit 1. November 2010, übermittelte dem Senatsvorsitzenden am 22. November 2018 eine Dienstbeschreibung des NN, welche in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde:

Sehr geehrter Hr. Mag. Paul,

eine kurze Zusammenfassung über den Bediensteten NN:

NN ist seit x.x.1991 als Briefzusteller bei der Österr. Post AG beschäftigt. Ich selbst habe ihn seit 1.11.2010 als Führungskraft betreut.

NN hat in all den Jahren eigentlich einen sehr unauffälligen Eindruck gemacht. Seine Arbeitsleistung war aus meiner Sicht in jedem Fall ausreichend. Mitbesorgung oder generell Überstunden wurden bei Notwendigkeit erbracht.

Er war im Gleitzeitkorridor mit zuletzt +31 Std. (Stand Dez. 2016) eigentlich im Soll und dies auch in den Jahren zuvor.

Der Mitarbeiter war verlässlich, Fehlzeiten waren selten und die gewünschte Qualität war vorhanden. Dies zeigt seine Beschwerdestatistik, die wenige Kundenbeschwerden aufweist.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. November 2018 bekannte sich NN in allen Anschuldigungspunkten schuldig-über die vorgefundene Sendungsmenge könne er jedoch nichts sagen. Er könne diese nur zur Kenntnis nehmen. Bestritten wurde diese aber nicht.

NN führte im Rahmen der Verhandlung aus, wenn ihm laut Einleitungsbeschluss Interessenlosigkeit und Gleichgültigkeit vorgeworfen werden, müsse er das in Abrede stellen. Er könne das alles nicht ungeschehen machen, möchte aber dazu sagen, dass er in seiner gesamten Dienstzeit null Krankentage gehabt habe, schon im ersten Dienstjahr viele Überstunden (Mitbesorgung) machen musste und trotzdem alle Anforderungen erfüllen wollte.

Er sei ein pingeliger Mensch und was er gemacht habe, wäre perfekt gewesen. Er habe in seiner Freizeit Karteikarten erstellt und freiwillig bei Übersiedlungen geholfen.

Er habe nie auf die Uhr geschaut. Nur wenn es dann schon 18:00 Uhr oder 18:30 Uhr gewesen sei und es schon dunkel geworden wäre, habe er irgendwann Schluss machen müssen.

Er habe mit der Hausdursuchung niemals gerechnet, die sei aus heiterem Himmel gekommen. Daher habe er bei der Vernehmung nicht angegeben, dass er auf seinem Rayon ein Personalwohnheim mit ca. 500 Bewohnern der Stadt Wien zum Zustellen gehabt hatte, wo ein ständiges Übersiedeln stattgefunden habe. Es habe keine geordneten Karteien, sondern nur Nummern gegeben. Das Problem sei nicht die Zustellung, sondern die Post der Verzogenen und die Sendungen mit ungenügender Anschrift (Schusspost). Das sei täglich sehr viel im Verhältnis zu anderen Rayonen gewesen. Er wäre zustellen gewesen und habe zusammenziehen müssen. Da sei noch alles in Ordnung gewesen. Da gehe es um die Behandlung der Schusspost, die ein großer Teil der vorgefundenen Sendungen gewesen sein musste, was die Sache auch nicht besser mache. Diese Sendungen seien nicht dem Empfänger zugestellt worden, sondern diese wurden nicht an den Absender zurückgeschickt, weil es derartige Massen waren. Vermutlich, er habe sich nicht mehr erinnern können, habe er gedacht, er könne diese am nächsten Tag wieder mitnehmen. Irgendwann sei das auch dann schiefgegangen. Er habe aber peinlichst darauf geachtet, dass keinerlei rechtliche oder „Finanz“- Folgen sein könnten.

Also keinerlei Einschreiber, sogenannte dokumentationspflichtige Sendungen und keine Edelpost. Es seien Druck- oder Werbeschriften gewesen. Er habe versucht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er habe keinen Brief geöffnet, habe sich nicht bereichert.

Beschwerdemäßig sei ihm von den Inspektoren gesagt worden, das habe auch der letzte Chef Herr P., DL von XX, bestätigt, dass da nicht viel gewesen wäre. Er habe auch im Laufe der Zeit zwei Belobigungen erhalten. Er hätte versuchen sollen, sich in einen anderen Bereich versetzen zu lassen. Wenn man davon ausgehe, Daumen mal Pi gerechnet, von 1000 Stück am Tag, im Sommer oft nur 600 – 700, im Winter oft viel mehr wie zu Spitzenzeiten, z.B. Weihnachten, dann wäre es so, wie wenn auf die 25 Jahre durchgerechnet pro Jahr zwei Tage fehlen würden.

Es sei immer wieder mal passiert und dann habe ich versucht, das am Wochenende nachzuholen. Das ging manchmal gut und dann wieder nicht. Dann sei Wochen und Monate lang wieder alles in Ordnung gewesen. Er habe den Job nicht verlieren wollen.

Mit den ständigen Systemisierungen seien die Rayone immer größer geworden. Er habe trotzdem versucht alles perfekt und in Ordnung zu machen und das mit 100%. Die Sachen, die er mache, glaube er mit reinem Gewissen sagen zu können, seien 100%ig. Aber es gehe sich nicht immer alles aus, was man vorhabe.

Seines Wissens nach seien keine Rückscheinbriefe bei den nicht zugestellten Sendungen, auch keine Edelpost oder Briefe mit Fristen oder Energierechnungen oder Bankbriefe gewesen. Mit Ausnahme von Sendungen vom besagten Personalwohnheim, wo er einfach die zurück zu sendende Post nicht mehr geschafft habe. Da könne natürlich alles Mögliche dabei gewesen sein . Aber ausschließlich für Bewohner, die dort nicht mehr gewohnt haben. Dieser Rayon habe wesentlich aus diesem Personalwohnheim bestanden, was bedeutet, dass weniger Post zuzustellen gewesen wäre, aber dafür sehr viel zurück zu schicken.

Ihm habe ja der Beruf gefallen. Auf der Straße herum zu gehen und Kundenkontakt zu haben. Er sei wetterresistent. Ihm habe der Schnee überhaupt nichts gemacht, Regen wäre unangenehm gewesen, aber das sei so. Und wenn er sich woanders hin melde (gemeint ist ein Versetzungsansuchen), müsse er ja begründen „warum“. Und wenn das zu Tage gekommen wäre und er angegeben hätte, dass er überfordert sei, wäre es vorbei gewesen.

Der Senatsvorsitzende hielt fest, es gab und gibt die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen ein Versetzungsansuchen abzugeben.

NN führte weiter aus, er sei öfters während seines Urlaubes auf der Dienstsstelle gewesen, um KollegInnen zu unterstützen.

NN stellte auf Fragen des Vorsitzenden den Antrag, als Zeugen Herrn P. (letzter Vorgesetzter von NN) und Herrn Hofer (ehemaliger Vorgesetzter, bereits in Pension) als Zeugen vorgeladen.

Die mündliche Disziplinarverhandlung am 14. Dezember 2018 wird wie folgt zusammengefasst:

Der Zeuge Martin P., führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei derzeit Gebietsleiter Wolkersdorf, Gänserndorf, direkter Vorgesetzter sei er ab März 2012 gewesen, er kenne NN als Mitarbeiter seit Ende 2010. Der Vorwurf gegen NN sei ihm bekannt.

NN habe beschwerdefrei gearbeitet, die aufgefundenen, nicht zugestellten Sendungen hätten überrascht. Es stimme, die meisten aufgefundenen Sendungen, stammen von einem Personalwohnheim. Dieses sei aber vor 2010 von NN an seinem Rayon betreut worden. Die faire Bemessung der Rayonsgröße sei gegeben gewesen, auch die Nachfolger hatten keine Probleme mit dem Rayon.

Die Abwicklung der Mitbesorgung sei problemlos erfolgt, NN habe nicht sehr viele Überstunden gehabt. NN habe sich allerdings nicht angeboten, eine Überlastung sei auszuschließen. Auch im Hinblick auf Krankenstände habe es keine Auffälligkeiten gegeben. NN sei auch im Urlaub erschienen und habe Kollegen geholfen. Er sei sehr gewissenhaft gewesen, war auch nicht der Schnellste, sei die Arbeit sehr gemütlich angegangen, sei jedoch äußerst korrekt gewesen. 2012 habe NN einen anderen Rayon bekommen und mit diesem sei er besser zurechtgekommen. NN sei systematisch vorgegangen, indem er die Sendungen ausgewählt hatte, die den Vorgesetzten nicht auffallen würden. Bei der Edelpost seien auch E+1 Sendungen vorgefunden worden.

Es sei ihm, Herrn P., nicht erklärlich, warum NN sich diese Mühe gemacht habe und Zeit für das Aussortieren der Sendungen verbraucht hat. NN habe die komplette Wohnung mit Post vollgeräumt gehabt.

NN habe durch das Personalwohnheim sicherlich auch bessere Zeitwerte berechnet bekommen. Es hätte sich somit nicht auswirken können.

Die Aussage mit der Schusspost sei für ihn nicht nachvollziehbar,im „alten System“ habe sogar noch eine „Schussdame“ bei der Retourenbearbeitung mitgeholfen.

Auf Anmerkung der Disziplinaranwältin, bei 5000 nicht zugestellten Sendungen pro Jahr käme man auf 25 Sendungen täglich, wenn es nur Schusspost gewesen wäre führte Herr P. aus, die Retourenbearbeitung hätte täglich nur ein paar Minuten ausgemacht.

Auch nach dem „alten System“ wäre der Zeitaufwand nicht nennenswert mehr gewesen.

Beim Personalwohnheim war die Anzahl der Schusspostbearbeitung jedoch höher.

Ein durchschnittlicher Zusteller würde für diese Schussbearbeitung 3- 5 Minuten benötigen.

Der Rayon sei nicht zu groß gewesen, es habe keine ausufernden Mitbesorgungen gegeben.

Es seien auch komplette Info.Mail -Tagesauflieferungen gefunden, die nicht zugestellt worden waren. 

Es seien Mitarbeiter der Zustellbasis XX zwei Tage auf Überstundenbasis im Zusammenhang mit der von NN verursachten Schadenserhebung beschäftigt gewesen.

Der vom Beschuldigten beantragte Zeuge H. konnte an der Verhandlung entschuldigt nicht teilnehmen, auf die Einvernahme wurde seitens NN verzichtet.

Dass die Zustellrayone richtig und fair bemessen wurden, wurde seitens NN im Lauf der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Der Verteidiger führte aus, es gebe viele Kollegen, die das Abarbeiten der Schusspost nicht wollen und das sei auch der Grund bei NN gewesen.

NN sagte auf ausdrückliche Nachfrage, er habe seine Zeiten korrekt gebucht, er könne sich nicht mehr erinnern, wann er wo gewesen sei, er wisse nur, dass viel Arbeit war. Er habe die Arbeit nicht beenden können, da er in Zeitnot gewesen sei.

Es sei ihm bewusst, dass seine Vorgehensweise nicht logisch erscheine. Beim Personalwohnheim habe es neun Stiegen mit ungefähr je 40 Abgabestellen gegeben, wo immer Kommen und Gehen vorherrschte.

Ein Teil dieser Sendungen sei daher nicht zugestellt bzw. nicht bearbeitet worden.

In den Neunziger Jahren seien die Überstunden noch häufig gewesen. Zur Aussage, dass er langsam wäre, möchte er festhalten, dass er sicherlich zu penibel arbeite.

Er habe keine Sendungen vernichten wollen, habe aber die in Rede stehenden Sendungen natürlich nach einer Woche nicht mehr zustellen können. Früher habe er oft am Samstag oder später am Abend versucht, seine Fehler zu beheben. Er sei auch im Urlaub in die Zustellbasis gekommen, um die Kollegen zu unterstützen, da sie durch seinen Urlaub ja Mitbesorgung machen mussten.

Im Laufe der Jahre seien die Überstunden weniger geworden; er habe versucht, auch weniger Überstunden ableisten zu müssen.

Bei Mitbesorgungen habe er zuerst den Fremdrayon betreut, danach erst seinen, um seine Kollegen nicht zu belasten.

Er versuche sein Verhalten insofern zu rekapitulieren, dass er sicher wochenlang korrekt gearbeitet habe, jedoch bei Mitbesorgungen nicht mehr zusammengekommen sei und daher diese Fehlleistungen durchgeführt habe.

Er habe relativ viele Pausen gebucht, in denen er jedoch gearbeitet habe, da er nicht in den Korridor kommen wollte.

Zur Einholung weiterer Beweismittel (Korridorstunden, Auswertung der Mitbesorgungsstunden im relevanten Zeitraum) und die Überstunden für die Aufarbeitung der durch Herrn Girzick gelagerten Sendungen wurde auf 10. Jänner 2019, 08:00 Uhr vertagt.

Die mündliche Verhandlung am 10. Jänner 2019:

Es wurde seitens Beschuldigtem und Verteidiger zu den dem Verteidiger mit RSa übermittelten Reinschriften der Tonbandprotokolle der Verhandlungen vom 26.11.2018 und 14.12.2018 kein Änderungswunsch bekanntgegeben.

Vorgelegt wurde die Auswertung der Überstunden und inkl. Überstunden geleisteten Gesamtstunden je Kalendermonat und Jahr, ab Jänner 2004. Der Senatsvorsitzende expliziert, dass in der Spalte 1 die Personalnummer, Spalte 2 Monat und Jahr, Spalte 3 Überstundenanzahl je Kalendermonat/Jahr (inkl. Mitbesorgung, Samstag), Spalte 4 Gesamtstundenleistung Monat/Jahr (inkl. Überstunden aus Mitbesorgung, Samstagzustellung, ..), Spalte 5 Korridorstunden Monat/Jahr enthalten sind:

Persnr

Lmon

AnzÜS

Anwh

GLZSaldo zum Ultimo

00260162

200401

60,43

220,43

 

00260162

200402

19,23

179,23

 

00260162

200403

25,51

177,51

 

00260162

200404

31,93

183,93

 

00260162

200405

23,89

175,89

 

00260162

200406

30,05

198,05

 

00260162

200407

26,5

162,5

 

00260162

200408

41,11

217,11

 

00260162

200409

24,91

200,91

 

00260162

200410

27,85

179,85

 

00260162

200411

30,8

198,8

 

00260162

200412

18,4

186,4

 

00260162

200501

16,85

176,85

 

00260162

200502

35,24

195,24

 

00260162

200503

44,6

156,6

 

00260162

200504

46,4

214,4

 

00260162

200505

31,6

167,6

 

00260162

200506

37,19

165,19

 

00260162

200507

43,03

203,03

 

00260162

200508

17,2

129,2

 

00260162

200509

22,46

150,46

 

00260162

200510

20,76

172,76

 

00260162

200511

17,25

161,25

 

00260162

200512

1,92

153,92

 

00260162

200601

 

168

 

00260162

200602

2,34

122,34

 

00260162

200603

11,36

195,36

 

00260162

200604

13,03

165,03

 

00260162

200605

7

175

 

00260162

200606

7

135

 

00260162

200607

20,1

188,1

 

00260162

200608

22,36

198,36

 

00260162

200609

16,69

184,69

 

00260162

200610

20,92

140,92

 

00260162

200611

10,92

162,92

 

00260162

200612

1,75

81,75

 

00260162

200701

17,08

193,08

 

00260162

200702

13,08

173,08

 

00260162

200703

5,18

157,18

 

00260162

200704

16,33

176,33

 

00260162

200705

7

127

 

00260162

200706

26,58

186,58

 

00260162

200707

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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