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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der D Handelsgesellschaft mbH in Frastanz, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 18. September 1996, Zl. III-13113/1558137, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 13. Februar 1996 beim Arbeitsmarktservice Feldkirch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die türkische Staatsangehörige R für die berufliche Tätigkeit als "Sortiererin".
Mit Bescheid vom 7. März 1996 erteilte das Arbeitsmarktservice Feldkirch die beantragte Beschäftigungsbewilligung (für die Zeit vom 7. März 1996 bis 12. Februar 1997 für den örtlichen Geltungsbereich des Arbeitsmarktservice Feldkirch).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und beantragte darin, den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß § 68 Abs. 4 AVG als nichtig zu erklären". Sie machte in diesem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, die Behörde erster Instanz hätte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft die Voraussetzungen im Sinn des Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei erfülle und derart den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen. Obwohl die beantragte ausländische Arbeitskraft freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung besitze, habe die Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Erlassung einer meritorischen Entscheidung bejaht.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG beantragt und derart die "Verwaltungssache" unmißverständlich formuliert. Mit diesem Antrag sei kein Vorbringen nach dem ins Treffen geführten Assoziierungsabkommen verbunden gewesen. Durch die ihrem Antrag entsprechende Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei für die Beschwerdeführerin keine Beschwer gegeben und es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Der beantragten ausländischen Arbeitskraft stehe es frei, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 26. November 1996, B 3657/96-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "richtige Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates, weiters in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG und darüber hinaus in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidirigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält an ihrer im Berufungsverfahren vorgebrachten Rechtsansicht fest und wiederholt diese in ihrem ergänzenden Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ausschließlich der Antrag der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (die davon betroffene ausländische Arbeitskraft hat sich an diesem Verfahren nicht beteiligt). Die Behörde erster Instanz hat die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung erteilt.
"Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG war solcherart ausschließlich die nach dem Abspruch der Behörde erster Instanz erteilte Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Die Berufungsbehörde wäre ohne entsprechenden bescheidmäßigen Abspruch der Behörde erster Instanz daher schon in Ermangelung einer funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung über das Vorliegen der in der Berufung ins Treffen geführten Ansprüche nicht berechtigt gewesen. Ein Antrag auf Feststellung, die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen im Sinn des Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates, wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zudem nicht gestellt.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die Ansicht vertrat, eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft wäre mit Rücksicht auf das von ihr ins Treffen geführte Assoziationsabkommen nicht erforderlich gewesen, hätte sie die begehrte ersatzlose Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides durch Zurückziehung ihres Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung herbeiführen können. Von einer derartigen Antragsrückziehung hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, blieb doch ihr bei der Behörde erster Instanz gestellter Antrag auch im Berufungsverfahren aufrecht. Das Berufungsvorbringen, die Behörde erster Instanz sei unzuständig gewesen, hätte den Antrag zurückweisen müssen und keine Beschäftigungsbewilligung erteilen dürfen, war hingegen nicht geeignet, die belangte Behörde im Rahmen einer meritorischen Erledigung des Rechtsmittels zu der angestrebten ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichern Bewilligungsbescheides zu führen.
Es ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, daß die Berufung zurückzuweisen sei, weil dem von der Beschwerdeführerin gegen den (ihrem Antrag vollinhaltlich stattgebenden) erstbehördlichen Bewilligungsbescheid die Beschwer (bzw. das Rechtsschutzbedürfnis) fehle. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß die Beschwerdeführerin auch bei Zutreffen der behaupteten Assoziationsfreizügigkeit der beantragten ausländischen Arbeitskraft durch die ihr erteilte Beschäftigungsbewilligung - nach dem ihrer Argumentation zufolge nicht anwendbaren - AuslBG in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein kann (vgl. insoweit sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424, sowie die hg. Beschlüsse vom 26. September 1996, Zl. 96/09/0274, und vom 22. Mai 1997, Zl. 96/09/0340). Durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, mit der dem Arbeitgeber die Erlaubnis einen Ausländer zu beschäftigen erteilt wird, wird nämlich nicht darüber abgesprochen, ob dieser Ausländer im Sinn des Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 berechtigt ist.
Bei diesem Ergebnis mangelt es der in der Beschwerde behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften schon aus den dargelegten Gründen an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090036.X00Im RIS seit
20.11.2000