Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AVG §74 Abs2Spruch
W115 2112382-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Landesinvalidenamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Behinderung im BEinstG geführt" vorgenommen.
2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 60 vH bewertet wurde.
2.2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab XXXX mit 60 vH festgesetzt wird.
2.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des damals zuständigen Amtes der XXXX vom XXXX wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Es wurde spruchgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines seit XXXX bestehenden Grades der Behinderung von 60 vH weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
2.4. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , zugrunde gelegt, worin ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt wurde.
2.5. Am XXXX hat die belangte Behörde den in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.
3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
3.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung aufgrund des weiterhin in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
3.2. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , ein Grad der Behinderung in Höhe von weiterhin 60 vH festgestellt wurde.
3.3. Weiters hat die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
4. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
4.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und
Dr. XXXX , Klinische Psychologin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 60 vH bewertet wurde.
4.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, ohne Vorlage medizinischer Beweismittel, Einwendungen gegen die eingeholten Sachverständigengutachten erhoben.
4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde ergänzende medizinische Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , datiert mit XXXX bzw. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahmen Dris. XXXX und Dris. XXXX übermittelt.
6. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass eine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG vorliege, da dem Beschwerdeführer die im Rahmen seines Einwandes eingeholten medizinischen Stellungnahmen von Dr. XXXX vom XXXX und von Dr. XXXX vom XXXX nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden seien. Dem Beschwerdeführer sei somit die Möglichkeit genommen worden, zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und Mängel in den Gutachten zu relevieren sowie entsprechende Beweisanträge zur Entkräftung dieser Stellungnahmen zu stellen. Zudem sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. Sie erschöpfe sich darin, dem Bescheid diverse Aktenteile anzuschließen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage. Es sei der Begründung nicht zu entnehmen von welchem konkreten Sachverhalt ausgegangen werde, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zur Feststellung gelange, dass der Grad der Behinderung lediglich 60 vH betrage und aus welchen Gründen sie den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei. Der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Auch seien die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Gutachten nicht nachvollziehbar. Es sei bereits im Rahmen der Einwendungen vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Mitwirkung an der Verbesserung seines Leidens nur dann vorgeworfen werden könne, wenn diese ihm bekannt sei. In der medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX werde weder erklärt, welche Behandlungen der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen habe noch ob er überhaupt in der Lage gewesen wäre diese durchzuführen. Das Gutachten beschränke sich lediglich darauf anzuführen, dass er sich keiner psychiatrisch-medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe. Es hätte daher die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten werden müssen. In der ergänzenden medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX werde auf das aktenkundige Faktum, wonach beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehe, nicht eingegangen. Es werde lediglich ausgeführt, dass dies spekulativ und nicht Gegenstand der Beurteilung sei. Es wäre aber erforderlich gewesen, sich mit den orthopädischen Erkrankungen auseinanderzusetzen und deren Folgen und Risiken darzulegen, um danach einschätzen zu können, ob diese zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. Auch sei nicht geprüft worden, ob dem Beschwerdeführer aufgrund einer möglichen, durch die Verletzungsgefahr ausgelösten Angststörung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass ein höherer Grad der Behinderung als 60 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werde. Zudem werde beantragt, der belangten Behörde Verfahrenskostenersatz aufzuerlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand. Unauffälliger Ernährungszustand. Ein- bzw. Durchschlafstörungen. Hals: LK + Schilddrüse: unauffälliger
Tastbefund. Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Zahnstatus: teilsaniert, Parodontose, Zahnbrüchigkeit.
Thorax: Herz: rhythmisch, normfrequent. Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche.
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel. Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz, Narbe nach BS-Operation.
Wirbelsäule: LWS: Tapes im Rückenbereich. Becken- und Schultergeradstand. HWS: Ante/Retroflexion, Rotation und Seitneigung beidseits reduziert. KJA 0,5 cm. Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken. Paravertebraler Hartspann. BWS: Seitneigung, Rumpfdrehung,
Reklination eingeschränkt. LWS: Finger-Boden-Abstand: nicht geprüft. Negativer Lasegue. Erhöhte Abwehrspannung beidseits. Insuffizienz der Bauchmuskulatur.
Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, keine muskuläre Atrophie.
Armheben über Kopf möglich. Nackengriff: rechts und links
eingeschränkt durchführbar. Schürzengriff: rechts und links
eingeschränkt durchführbar. Kreuzgriff: rechts und links uneingeschränkt durchführbar. Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich. Faustschluss: beidseits vollständig. Fingergelenke frei beweglich. Grobe Kraft und Händedruck beidseits gut. Fein- und Pinzettengriff: beidseits durchführbar. Keine muskul. Atrophien. Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar. Sensibilität bds. keine Einschränkungen.
Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz, muskul. Insuffizienz (demonstrativ?). Leistendruckdolenz,
Trochanterdruckdolenz beidseits. Hüftgelenke: Bewegungseinschränkung beidseits, jedoch eingeschränkt untersuchbar (Schmerzangabe bei geringstem Versuch einer passiven Bewegungsprüfung). Kniegelenke:
bandfest, verplumpt, frei beweglich. Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts und links endlagige Bewegungseinschränkung. Beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -senkung beidseits intakt. Keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung. Hohlspreizfüße beidseits. Vd. a. Metatarsalgi, clavi beidseits. Keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen beidseits. Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen. Fußnägel unauffällig. Zehen- und Fersenstand beidseits durchführbar. Einbeinstand kurz (unter Schmerzäußerung) möglich.
Status psychicus: logorrhoisch. Hochgradig auffällige Persönlichkeit. Schwer affizierbar, ausreichend gut kontakt- und auskunftsfähig. Gedankenductus kaum nachvollziehbar. Schnell aufbrausend und ungehalten.
Klinisch, psychologisch: Es besteht eine massive Persönlichkeitsstörung NNB mit Anteilen histrionischen und narzisstischen Typs sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Persönlichkeits-Verhaltensstörung und somatoforme Störung Unterer Rahmensatz, da kein SPF, kein Schaden für andere.
03.04.02
50 vH
02
Chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom, Z.n. Bandscheibenvorfall L4/5 mit op. Eingriff 1988, Skoliose Oberer Rahmensatz, da funktionelles Defizit und muskuläre Insuffizienz. Keine neurologischen Ausfälle, keine (stationären) Behandlungen. Konservative Therapiemaßnahmen. Bedarfsmedikation ausreichend.
02.01.02
40 vH
03
Coxarthrose sekundär bei Dysplasie beidseits, Hohlspreizfußfehlstellung, dig quintus varus beidseits Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Beschwerdebild; überschneidend mit Leiden 2.
02.02.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, da Leiden 2 und 3 gemeinsam Leiden 1 um eine Stufe erhöhen, da es sich um schwerwiegende Leiden handelt.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten. Dieser beträgt weiterhin 60 vH.
Im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurde, stellt nunmehr das psychiatrische Leiden das Hauptleiden dar und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung, wobei der Gesamtgrad der Behinderung unverändert bleibt.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorliegenden und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind in Verbindung mit deren Ergänzungen vom XXXX bzw. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung ausführlich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahmen) jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule die Positionsnummer 02.01.02 für Funktionseinschränkungen mittleren Grades vor. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH hat Dr. XXXX den rezidivierenden und anhaltenden Episoden sowie dem Dauerschmerz mit eventuellen episodischen Verschlechterungen und den radiologischen Veränderungen sowie den maßgeblichen Einschränkungen im Alltag schlüssig Rechnung getragen. Diese Beurteilung entspricht auch der medikamentösen Bedarfsmedikation mit Novalgin, welche vom Beschwerdeführer angegeben wurde und der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Mobilität des Beschwerdeführers. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist nach der Einschätzungsverordnung nicht möglich, da keine Funktionseinschränkungen schweren Grades vorliegen, welche eine dauernde analgetische Therapie bedingen. So wurde von Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden konnten und keine stationären Behandlungen angezeigt sind. Es sind konservative Therapiemaßnahmen und Bedarfsmedikation ausreichend.
Zum nunmehr führenden Leiden 1 (Persönlichkeits-Verhaltensstörung und somatoforme Störung) führt die klinische Psychologin Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer eine massive Persönlichkeitsstörung mit Anteilen histrionischen und des narzisstischen Typs sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen und gegenüber subjektiv als anstrengend oder potentiell gefährlich wahrgenommenen Situationen Vermeidungsverhalten (Berufstätigkeit, soziale Beziehungen, Öffentliche Verkehrsmittel) herrscht. Aufgrund der Art und Schwere dieser Erkrankung ist Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen, welche für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen vorgesehen ist. Durch die Heranziehung des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ist dem Ausmaß der Erkrankung ausreichend Rechnung getragen worden.
Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt worden ist, nunmehr das psychiatrische Leiden das Hauptleiden darstellt und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung, wobei der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH unverändert bleibt.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahmen) Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. den eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Vom Beschwerdeführer ist auch kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden. Neue medizinische Beweismittel sind im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und geschilderten Leidenszustände sind einer eingehenden Überprüfung durch die befassten Sachverständigen unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.
Soweit sich die Beschwerdeausführungen auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beziehen, ist anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.).
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahmen) werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt I):
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des angefochtenen Verfahrens keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den von der belangten Behörde ergänzend eingeholten medizinischen Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen Dris. XXXX und Dris. XXXX vom XXXX bzw. XXXX eingeräumt worden sei, wird festgehalten, dass dieses Vorbringen ins Leere geht, da dem Beschwerdeführer diese ergänzenden Stellungnahmen als Beilage zum angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht worden sind und er somit im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen und Mängel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz somit saniert worden sind (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist festzuhalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505).
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
2. Zur Zurückweisung des Kostenbegehrens (Spruchpunkt II):
Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013,
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten (inkl. ergänzender medizinischer Stellungnahmen) eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W115.2112382.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019