TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/7 97/09/0040

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z3 litb;
AuslBG §15 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Dezember 1996, Zl. LGSW/Abt. 10/13115/688841/1996, betreffend Versagung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996 wurde der am 21. Oktober 1996 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, der Beschwerdeführer habe weder die Absolvierung der Hälfte der Schulpflicht noch einen Aufenthalt im Mindestausmaß der Hälfte der Lebenszeit nachweisen können. Er sei bis zu seinem 19. Lebensjahr nur sechseinhalb Jahre in Österreich aufhältig gewesen. Während dieser Zeit habe er die zweite bis vierte Klasse Hauptschule besucht und mit Absolvierung der ersten Klasse der Handelsakademie die Schulpflicht beendet. Die Hälfte der Schulpflichtklassenzeit habe er demnach nicht in Österreich erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach dem AuslBG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der am 11. April 1976 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Antragstellung (21. Oktober 1996) das 19. Lebensjahr bereits vollendet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 475/1992) ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z. 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Hat der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre regelmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen der Z. 3 dieser Gesetzesstelle, wenn

a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit regelmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder

b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Die allgemeine Schulpflicht beginnt zufolge § 2 SchPflG mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer nur vier (statt der nach Z. 3 lit. b des § 15 Abs. 1 AuslBG erforderlichen viereinhalb) Jahre der allgemeinen Schulpflicht im Bundesgebiet erfüllt habe.

Dieser den angefochtenen Bescheid tragende Sachverhaltsannahme vermag der Beschwerdeführer (wie bereits im Verwaltungsverfahren) auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Daß er die nach der von ihm in Anspruch genommenen Voraussetzung im Sinn der lit. b der Z. 3 des § 15 Abs. 1 AuslBG erforderliche Absolvierung von viereinhalb Jahren allgemeine Schulpflicht im Bundesgebiet erfüllt habe, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmbar. Insoweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer "werte seinen (gemeint: gesamten im Bundesgebiet absolvierten) Schulbesuch als Erfüllung der Schulpflicht", wird übersehen, daß dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Jahreszeugnis vom 3. Juli 1992 über den ersten Jahrgang der Handelsakademie zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer seine allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 SchPflG mit Ende des Schuljahres 1991/92 beendet hat. Der danach absolvierte Schulbesuch stellte daher weder die Erfüllung seiner Schulpflicht dar, noch vermag der Beschwerdeführer eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung seines nach Beendigung der Schulpflicht erfolgten Schulbesuches bei Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG darzutun.

Es ist daher auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Bundesgebiet nicht zumindestens zur Hälfte erfüllt habe und daher die Voraussetzungen im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b AuslBG in dem nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG maßgebenden Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Daß er die nach § 15 Abs. 1 Z.4 AuslBG für die Ausstellung des Befreiungsscheines maßgebenden Voraussetzungen der Z. 3 auf andere Weise (im Sinn deren lit. a) erfüllt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Bei diesem Ergebnis mangelt es der in der Beschwerde behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften schon aus den dargelegten Gründen an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 7. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090040.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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