RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-AV-1199/001-2018

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §23 Abs3
BauO NÖ 2014 §38 Abs1
BAO §4 Abs1
ZustG §24

Rechtssatz

Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw Baubewilligungsbescheid voraus. Erst mit der Rechtskraft dieses Bescheides entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde. Ausgeschlossen ist somit, dass die Bauplatzerklärung und die Abgabenvorschreibung im selben Bescheid erfolgen (vgl Palitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 9. Aufl. Anmerkungen zu § 38, S 543).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenschuld; Verfahrensrecht; Zustellung; Rechtsmittelverzicht; Rechtskraft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1199.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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