TE Bvwg Beschluss 2018/11/16 I416 2209469-1

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8

Spruch

I416 2209469-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in der Verwaltungssache von XXXX (auch XXXX), geb. XXXX, StA. Ägypten, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. IFA: XXXX VZ: XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2016 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018 Zl. 1138990600/161724240, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Ab.3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Zuletzt wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs infolge Nichterhebens eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

2. Am 05.11.2018 stellte der Fremde aus der Schubhaft heraus einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Erstantrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor:

"Ich verstehe nicht warum ich die Ablehnung des ersten Asylantrages bekam. Ich bin hier verheiratet, ich kann unmöglich nach Ägypten abgeschoben werden. Ich möchte hier mit meiner Frau leben. Meine Familie wird somit zerstört, wenn ich nach Ägypten abgeschoben werde. Ich kann unmöglich zurück nach Ägypten. Ich werde sofort umgebracht werden, wenn ich in Ägypten lande. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung." Bei einer Rückkehr werde er getötet und führte auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, wörtlich aus: "Sie kennen ja meine Geschichte aus der ersten Einvernahme, somit ist bekannt, dass es dafür keine konkreten Hinweise gibt aber es ist klar, dass ich getötet werde, wenn ich zurückkehre." Gefragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei antwortet er wörtlich:

"2017 heiratete ich meine Frau."

3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

4. Am 12.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass seine Gründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien und dass es keine Neuigkeiten bezüglich seiner Fluchtgründe gebe. In weiterer Folge wurden dem Fremder die aktuellen Länderberichte zu Ägypten zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme zu diesen lehnte er mit den Worten, nein danke ich will nicht nach Ägypten warum sollte ich jetzt was darüber hören, ab. Hinsichtlich der Möglichkeit Fragen anzuregen, bzw. eine Stellungnahme abzugeben oder einen Antrag zu stellen wurde von seitens des anwesenden Rechtsberaters kein Gebrauch gemacht.

Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 12.11.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Mit Schreiben vom 13.11.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 15.11.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der (spätestens) am 27.12.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest.

Der Fremde ist Araber und muslimischen Glaubens. Der Fremde ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich. Der Fremde ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt und er hält sich erst seit Dezember 2016 in Österreich auf.

Bei der vom Fremden eigegangenen Ehe mit der ungarischen Staatangehörigen XXXX handelt es sich um eine Scheinehe.

Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Fremde über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf. Familienangehörige des Fremden leben in Ägypten.

Gegen den Fremden besteht ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Der Fremde befindet sich aktuell in Schubhaft.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Der aus Ägypten stammende Fremde brachte im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zusammengefasst unglaubhaft vor, dass er mit seiner Freundin Sex gehabt habe und deren Familie ihm gedroht habe, dass sie ihn töten werde.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren führte der Fremde hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien und es keine Neuigkeiten zu seinen Fluchtgründen geben würde.

Er führte weiters aus, dass er verheiratet sei und bei seiner Frau leben möchte, eine Abschiebung nach Ägypten würde seine Familie zerstören, weshalb er unmöglich abgeschoben werden könne.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.

In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Fremder ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Ägypten ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Die Identität des Fremden steht aufgrund der dem Verwaltungsakt inneliegenden Kopie des Reisepasses fest.

Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA, dass er keine neue Fluchtgründe habe; die Gründe aus dem Erstverfahrens seien weiterhin aufrecht. Ergänzend führte er aus, dass er bei seiner Frau bleiben wolle. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Der Fremde verfügt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 08.02.2018, in der festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Scheinehe handelt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Der Fremde hat im gegenständlichen Verfahren keine diesbezügliche Änderung vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, das eine weitere Prüfung in diese Richtung veranlassen würde.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Ägypten. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet.

Im Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, in das Länderinformationsblatt Einsicht zu nehmen bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Der Fremde verzichtete an dieser Stelle ausdrücklich auf diese Möglichkeiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremder einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018 Zl. 1138990600/161724240 wurde der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Dem Fremden droht demzufolge in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Fremde in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Dass es diesbezüglich zu einer entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gekommen wäre wurde auch nicht behauptet bzw. finden sich dafür keine Anhaltspunkte im Akt.

Wie auch schon im Erstverfahren wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 05.11.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 12.11.2018 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache, real risk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2209469.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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