TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W214 2101848-2

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs2
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG §17
AVG §56
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs3
B-VG Art.20 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W214 2101848-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid Landespolizeidirektion XXXX vom 28.07.2016, Zl. P4/191801/6/2016 (vormals E1/33160/3/2014), zu Recht erkannt:

A1)

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Auskunft erteilt wird, wird dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) ersatzlos behoben.

A2)

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 24.01.2014 das Bundesministerium für Inneres, I/5/a- Bürgerservice, um die Erteilung der Auskunft, wer das (anlässlich der gegen XXXX geplanten Demonstrationen) am XXXX2014 ab 16:30 Uhr geltende Platzverbot genehmigt habe und welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien. Weiters beantragte er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

Dieses E-Mail wurde am selben Tag an die LandespolizeidirektionXXXX mit dem Ersuchen um direkte Erledigung weitergeleitet.

2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verordnungen zum Platzverbot und zum Vermummungsverbot vom XXXX erlassen worden seien. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die einschlägigen Verordnungen der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt. Die Gefährdungsanalyse sei nach nationalen und internationalen Erfahrungsberichten, nach Auswertung der Medien und diversen Aufrufen zu den Demonstrationen vom Landesamt für Verfassungsschutz XXXX erstellt worden. Da kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, könne die Übermittlung dieser Dokumente gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes erreicht werden.

3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 15.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Frage, welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien, nicht beantwortet worden sei. Des Weiteren habe er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente beantragt. Er beantrage daher eine Nachlieferung dieser Antworten bis zum Ende der ursprünglichen Frist (24.03.2014) bzw. bei Nichtbeantwortung einen Bescheid darüber.

4. Mit Bescheid vom 25.02.2014, Zl. E1/33160/3/2014, wurde die begehrte Auskunftserteilung verweigert.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Auskunft" die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasse. Der Gesetzgeber habe den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollen, ihre Handlungen oder Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 30.06.1994, Zl. 94/06/0094, und vom 11.10.2000, Zl. 98/01/0473).

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige sich, dass die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 12.02.2014 ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei, indem sie u.a. bekannt gegeben habe, eine Gefährdungsanalyse erstellt zu haben und auch die dafür herangezogenen Quellen angeführt habe. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der Behörde, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen, bestehe nicht, da diese nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG fallen würden.

Hinsichtlich der erwünschten Übermittlung von Kopien von Dokumenten bleibe auszuführen, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume (Verweis auf VwGH vom 22.02.1999, Zl. 98/17/0355; VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2007/06/0084; VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0151); einer solchen käme jedoch die Übermittlung von Kopien gleich.

5. In der dagegen erhobenen und bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Schreiben vom 12.02.2014 keine einzige konkrete Quelle (Medium, Bericht, Webseite, internationaler Erfahrungsbericht) genannt worden sei. Die Behörde berufe sich im gegenständlichen Bescheid auch nicht auf ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse iSd Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs. 3 B-VG oder auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, sondern nehme rechtswidrig an, die Anfrage des Beschwerdeführers bereits durch Auskunft, dass ein derartiges Dokument existiere, und die äußerst vage Anführung, welche Quellen bei der Erstellung dieses Dokuments herangezogen worden seien, ausreichend beantwortet zu haben. Die Behörde führe hiezu an, dass die Auskunft über den konkreten Inhalt der unbestritten erstellten Gefährdungsanalyse nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG fallen würde, da dies eine Offenlegung der Motive für eine Entscheidung, respektive der Nennung einer Begründung für ein Vorgehen gleichkommen würde, wozu laut Rechtsprechung keine Verpflichtung bestünde. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen seiner Anfrage zu keiner Zeit nach einer Begründung für ein Vorgehen oder der Nennung von Motiven für eine Entscheidung Auskunft verlangt, sondern es habe sich die gegenständliche Anfrage auf von der Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellte Informationen über einen Sachverhalt bezogen. Diese simple Auskunft über den Inhalt der Lageeinschätzung beinhalte keinerlei Motive oder Begründungen seitens der Behörden, da diese nur in der Beurteilung und Analyse der Lageeinschätzung erblickt werden könnten.

Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Beantwortung durch Übersendung von Kopien, weil dies im Ergebnis einer Akteneinsicht gleichkomme, verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeute, dass im Fall einer (aufgrund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre (VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Bundesministeriengesetz 1973 idF von 1986, welches als Vorlage des Auskunftspflichtgesetzes herangezogen worden sei. Demzufolge könne die Behörde ihrer Auskunftspflicht nach der Lage des Falles mittels Gewährung der Akteneinsicht nachkommen. Des Weiteren sei es durchaus übliche Praxis der Behörden, eine derartige Anfrage durch Übersendung von Kopien zu beantworten. Jedenfalls sei keine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss von komplexen oder detaillierten Auskunftsbegehren festzustellen. Die legitimen Interessen der zur Auskunft verpflichteten Behörden seien bereits durch das Auskunftspflichtgesetz ausreichend gewahrt, in dem die Gründe einer berechtigten Auskunftsverweigerung explizit angeführt würden. Zu diesen Gründen würden auch die Verschwiegenheitspflicht, die Verweigerung im Falle äußerst umfangreicher Anfragen, sofern diese die Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen würden, sowie offenbar mutwillige Auskunftsverlangen zählen. In der gegenständlichen Sache werde von der belangten Behörde jedoch keine dieser Gründe einer Auskunftsverweigerung herangezogen, dies auch, weil auf die Anfrage des Beschwerdeführers keiner der Verweigerungsgründe anwendbar sei.

Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer eine "Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung gemäß Art. 10 Europäische Konvention für Menschenrechte" geltend gemacht.

6. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht XXXX vor, welches die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.02.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.

7. Mit Beschluss vom 31.05.2016, Zl. W214 2101848-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück.

8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016, der dem Beschwerdeführer am 01.08.2016 zugestellt wurde, wurde von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. zum einen dem Beschwerdeführer Auskunft darüber erteilt, welche Dokumente (Dokumentarten) zur Vorbereitung der Entscheidung des Platzverbotes erstellt bzw. herangezogen worden seien und es wurde ihm eine Zusammenfassung der Informationen und Empfehlungen für den XXXX bezüglich der Gefährdungslage und Vorgangsweise rund um die Veranstaltung des XXXX übermittelt.

Hinsichtlich der beantragten Übermittlung von Kopien wurde in Spruchpunkt 2. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Recht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme. Das Auskunftspflichtgesetz bilde keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen. Diesbezüglich berief sich die belangte Behörde auf Rechtsprechung des VwGH.

Bezüglich der Bekanntgabe von Dokumenten, welche zur Vorbereitung der Entscheidung über das Platzverbot erstellt worden seien, werde auf die Ausführungen im Spruch des Bescheides verwiesen. Was eine darüberhinausgehende Auskunft anbelange, so stehe dieser die Amtsverschwiegenheit entgegen. Begründend wurde dazu angeführt, dass von einer Auskunftserteilung deswegen Abstand genommen worden sei, da andernfalls das strategische und operative Vorgehen bei (dem XXXX vergleichbaren) staatspolizeilichen Einsätzen offengelegt würde. Insbesondere würde die Art und Weise der Informationsgewinnung durch die zuständigen Stellen im In- und Ausland transparent, wodurch die jeweiligen Quellen nicht mehr genutzt werden könnten. Dies wiederum würde das Risiko der Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum bei zukünftigen Einsätzen wesentlich erhöhen. Die beiden Interessen der Behörde und des Auskunftswerbers stünden einander nicht gleichwertig gegenüber, sondern es sei von einem Überwiegen der oben genannten Gründe für das Geheimhaltungsinteresse auszugehen.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe (bereits im ersten Rechtsgang) seine erste Teilfrage, wer das Platzverbot genehmigt habe, beantwortet. In dem nunmehr bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde seine zweite Teilfrage (Liste der Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung), die zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt wurden durch eine grobe Auflistung der Arten von Dokumenten, die zur Vorbereitung der Entscheidung gesammelt worden seien, und durch eine grobe Zusammenfassung der Gefährdungsanalyse teilweise beauskunftet. Sie verweigere eine Beantwortung der dritten "Teilfrage" (Übermittlung von Kopien dieser Dokumente).

Die belangte Behörde verkenne im Bescheid gänzlich, dass das Auskunftspflichtgesetz auch im Licht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in Art. 10 EMRK anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, Mitglied einer NGO und Journalist zu sein und daran gehindert zu werden, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien noch die Judikatur des VwGH allgemein würden verbieten, eine Übersendung von Kopien zur Beantwortung einer Anfrage basierend auf dem Auskunftspflichtgesetz vorzunehmen. Er habe im Rahmen der Einsicht in den Akt zur Bescheiderstellung das Originaldokument - in signifikanten Teilen geschwärzt - vorgefunden. Alleine aus Gründen der Verwaltungseffizienz sei die Übermittlung der teilweise geschwärzten Dokumente der Erstellung einer Zusammenfassung vorzuziehen. Es sei realitätsfern und schikanös, Dokumente im Auskunftsverfahren zu verweigern, aber in der Akteneinsicht zum selben Verfahren zugänglich zu machen. Durch die fehlende Begründung der ihm nun bekannten Schwärzungen im Bescheid werde es ihm außerdem unmöglich gemacht, in dieser Beschwerde zu hinterfragen, ob einzelne Schwärzungen unrechtmäßig vorgenommen worden seien. Er betrachte dies als schwerwiegenden Verfahrensfehler. Im Fall einer Entscheidung in der Sache wäre dieser Aspekt durch das Gericht zu prüfen.

Seine ursprüngliche Frage sei nur ansatzweise beantwortet worden. Die teilweise Beantwortung der Anfrage durch grobe Zusammenfassung der Gefährdungsanalyse stelle zwar ein positives Signal der Behörde dar, da für diese Zusammenfassung sichtlich Aufwand betrieben worden sei. Es stelle sich nur die Frage, ob die Zusammenfassung des Dokuments seine Anfrage beantworte und ob diese Art der teilweisen Beantwortung das gelindeste Mittel gewesen sei, die Geheimhaltungsvorgaben der Behörde durchzusetzen. Viele Informationen, die ihm durch eine (beispielsweise teilweise geschwärzte) Übermittlung der Originaldokumente zugekommen wären, seien in der Zusammenfassung nicht enthalten.

Er sei daher in seinem Auskunftsrecht verletzt worden. Auch die Begründung des Bescheides sei mangelhaft.

10. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ersuchte am 24.01.2014 das Bundesministerium für Inneres, I/5/a- Bürgerservice um Erteilung der Auskunft, wer das (anlässlich der gegen XXXX geplanten Demonstrationen) am XXXX2014 ab 16:30 Uhr geltende Platzverbot genehmigt habe und welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien. Weiters beantragte er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Die erste Frage wurde von der belangten Behörde vollständig beantwortet. Bezüglich der anderen Fragen wurde zunächst eine rudimentäre Auskunft erteilt und eine darüber hinaus gehende Auskunftserteilung mit Bescheid verweigert.

Nach Aufhebung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen (dem Beschwerdeführer am 01.08.2016 zugestellten) Bescheid vom 28.07.2016. In diesem Bescheid wurde im Spruchpunkt 1. Auskunft erteilt und eine Umschreibung der zur Erstellung der Gefährdungsanalyse herangezogenen Quellen mitgeteilt sowie die Zusammenfassung einer Gefährdungsanalyse übermittelt. Weiters wurde in Spruchpunkt 2. festgestellt, dass hinsichtlich der beantragten Übermittlung von Kopien dem Beschwerdeführer ein Recht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme. In der Begründung wurde dazu auf die Rechtsprechung des VwGH Bezug genommen.

Weiters wurde u. a. ausgeführt, dass einer Beauskunftung jenes Inhalts der Gefährdungsanalyse und einzelner Dokumente, welche nicht (auch nicht zusammengefasst) wiedergegeben wurden, die Amtsverschwiegenheit entgegenstünde. Dies wurde damit begründet, dass andernfalls das strategische und operative Vorgehen bei (dem XXXX vergleichbaren) staatspolizeilichen Einsätzen offengelegt würde. Insbesondere würde die Art und Weise der Informationsgewinnung durch die zuständigen Stellen im In-und Ausland transparent gemacht, wodurch die jeweiligen Quellen nicht mehr genutzt werden könnten. Dies wiederum würde das Risiko der Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum bei zukünftigen Einsätzen wesentlich erhöhen. Die beiden Interessen der Behörde und des Auskunftswerbers stünden einander nicht gleichwertig gegenüber, sondern es sei von einem Überwiegen der oben genannten Gründe für das Geheimhaltungsinteresse auszugehen.

Der Beschwerdeführer erhielt bei einer Einsichtnahme in den Auskunftsakt Kenntnis vom Dokument einer teilweise geschwärzten Gefährdungsanalyse.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idgF, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

3.2.2. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 287/1987 hervorgeht, haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,

XVII. GP).

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.2.3.1. Zu A1) Ersatzlose Behebung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde aufgrund einer behaupteten Verletzung des Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG) erhoben wurde.

Wie aus § 4 AuskPflG hervorgeht, ist nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH 29.11.1989, B704/89). Nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft kann Gegenstand eines Bescheides nach § 4 AuskPflG sein (VwGH 14.11.1990, 90/13/0086). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskPflG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053).

"Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskPflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit [ ]" (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).

Daraus ergibt sich, dass nur die Verweigerung/Nichterteilung einer Auskunft vom Bescheid erfasst sein darf. Im gegenständlichen Fall hätte die Auskunftserteilung daher nicht in Bescheidform erfolgen dürfen. Daher war der Bescheid der belangten Behörde diesbezüglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

Bei einer ersatzlosen Behebung handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. "Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags" (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die teilweise Behebung des Bescheides nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nichts daran ändert, dass die in Rede stehende Auskunft dem Beschwerdeführer faktisch in dem Umfang zugekommen ist, als sie im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides enthalten war.

3.2.3.2. Zu A2) Abweisung:

Mit dem zweiten Spruchpunkt wurde hinsichtlich der beantragten Übermittlung von Kopien festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Recht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukommt.

Dazu wurde von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werde, da das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen bildet (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Hinweis auf VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059). In diesem Zusammenhang wurde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2013, 2009/17/0232 verwiesen, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. RV 41 BlgNR 17 GP, S. 3, und das Erkenntnis von 25.01.1993,90/10/0061).

Auf der Grundlage der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der belangten Behörde zu folgen, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein Anspruch auf Ausfolgung von Kopien nicht zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien noch die Judikatur des VwGH allgemein verbieten würden, eine Übersendung von Kopien zur Beantwortung einer Anfrage basierend auf dem Auskunftspflichtgesetz vorzunehmen, so steht dies nicht im Widerspruch zur Rechtsansicht, dass ihm jedoch ein Anspruch auf diese Übersendung nicht zukommt.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der13-15 Akteneinsicht auch Kenntnis von einem geschwärzten Dokument erhalten hat, welches offenbar als Grundlage für die erteilte Auskunft gedient hat.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zu Recht abzuweisen.

3.2.3.3. Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides weitere Ausführungen dazu enthält, warum dem Beschwerdeführer keine über den Spruchteil 1. des Bescheides hinausgehende Auskunft (zum Beispiel über die genauen Dokumentenbezeichnungen oder über die geschwärzten Informationen) erteilt wurde, so ist dazu anzumerken, dass eine entsprechende bescheidmäßige Absprache über die Nichterteilung der Auskunft bezüglich dieser Informationen (noch) nicht stattgefunden hat. Insofern gibt es keinen Spruchteil des Bescheides, auf den sich diese Ausführungen beziehen, umso mehr als - wie oben ausgeführt wurde - jener Teil des Bescheides, mit dem die Auskunftserteilung erfolgte, zu beheben war und der zweite Spruchteil sich nur auf die Übermittlung von Kopien bezieht.

Soweit also eine über die erteilte Auskunft hinausgehende (im vorliegenden Fall offenbar aus Gründen der Amtsverschwiegenheit) verweigert wird, ist diesbezüglich noch kein Bescheid ergangen und wäre dieser von der belangten Behörde nachzuholen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Überdies führte der VwGH in seinem Beschluss vom 05.09.2018, Ra 2018/12/0030, aus, "dass das Begehren auf Auskunftserteilung weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (vgl. VwGH 23.3.1999, 97/19/0022, ua; weiters zur Akteneinsicht VwGH 27.4.2017, Ro 2015/07/0002, mit Hinweis auf VwGH 28.2.2012, 2012/09/0002)".

Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aktenabschrift, Akteneinsicht, Auskunfterteilung, Bescheid,
ersatzlose Teilbehebung, subjektive Rechte, Übermittlung,
Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2101848.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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