TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/22 96/12/0216

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §57 Abs1 idF 1977/662;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Ing. J in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 12. April 1996, Zl. 107.034/45-III/16/96, betreffend Leiterzulage nach § 57 GG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Direktor (Schulleiter) der Malerschule Baden (Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 24. Mai 1995 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der ihm gebührenden Schulleiterzulage unter Bezug auf ein "Schreiben vom 11. Mai d.J."

(Anm: dieses Schreiben befand sich nicht bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens).

Über diesen Antrag vom 24. Mai 1995 entschied die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 12. Jänner 1996 wie folgt:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 24.5.1995, betreffend die bescheidmäßige Absprache über die gebührende Dienstzulage als Schulleiter, wird festgestellt:

Gem. § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes (GG, BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung) gebührt Ihnen für Ihre Tätigkeit als Direktor der Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken und der Meisterschule für Malerei an der Meisterschule des österreichischen Malerhandwerks der Bundesinnung und Fachschule für Malerei des Vereins der Förderer des Malerhandwerks in Baden für die Zeit vom 9.11.1994 bis 19.2.1995 eine Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L2a2 der Dienstzulagengruppe II.

Vom 20.2.1995 bis zum Ende des Schuljahrs 1994/95 gebührt Ihnen für die Leitung der oben angeführten Schulen eine Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L2a2 der Dienstzulagengruppe III.

Mit Beginn des Schuljahres 1995/96 bis auf weiteres gebührt Ihnen eine Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L2a2 der Dienstzulagengruppe II."

Zur Begründung dieser Feststellungen hinsichtlich der Dienstzulage des Beschwerdeführers führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, im Wintersemester 1994/95 seien an der Fachschule und an der Meisterschule zusammen fünf Klassen geführt worden. Hinzuzuzählen seien für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen gemäß § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleich gearteten Einrichtungen als Klassen. Unter gleich gearteten Einrichtungen seien solche zu verstehen, die zur Durchführung des lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichts unerlässlich seien. Lehrplanmäßig vorgesehen und anzurechnen seien für beiden Schulen jeweils Werkstätten für Malerei, Anstrich, kunsthandwerkliche Techniken und Spalieren. Somit seien insgesamt vier Werkstätten gegeben, die Anrechnung zu finden gehabt hätten.

Für die Zulage des Zeitraumes vom 9. November 1994 bis 19. Februar 1995 seien somit neun Klassen (fünf Klassen und vier Werkstätten) zugrunde zu legen gewesen. Gemäß § 57 Abs. 2 lit. c GG 1956 gebühre dem Beschwerdeführer somit eine Dienstzulage der Dienstzulagengruppe II der Verwendungsgruppe L2a2.

Im Sommersemester seien an der Fachschule und an der Meisterschule insgesamt vier Klassen geführt worden. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Werkstätten sei unverändert bei vier geblieben. Für die Zulage des Zeitraumes vom 20. Februar 1995 bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 seien somit acht Klassen zugrunde zu legen. Demnach gebühre eine Dienstzulage in der Dienstzulagengruppe III der Verwendungsgruppe L2a2.

Mit Beginn des Schuljahres 1995/96 seien an der Fachschule, an der Meisterschule und im Rahmen des Schulversuches Malerei für Gehörlose insgesamt fünf Klassen geführt worden. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Werkstätten sei unverändert bei vier geblieben. Demnach gebühre eine Dienstzulage in der Dienstzulagengruppe II der Verwendungsgruppe L2a2.

Der im Spruch angeführte Termin 9. November 1994 als Beginn der Flüssigmachung der Leiterzulage des Beschwerdeführers berücksichtige seinen Dienstantritt als Schulleiter der genannten Schulen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm

"1. seit 9. Nov. 1994 eine Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L2a2 der Dienstzulagengruppe II

und

2. ab dem Schuljahr 1985/86 eine um 15 %,

ab dem Schuljahr 1989/90 eine um 25 % und

ab dem Schuljahr 1993/94 eine um 40 % erhöhte Zulage gebührt."

Der Beschwerdeführer begründete dies wie folgt:

"1. Gemäß Lehrplanverordnung, BGBl. Nr. 88/1984 sind in der Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken im Pflichtgegenstand 'Schrift' Siebdrucke anzufertigen. Hiefür ist eine mit allen Gerätschaften ausgestattete Siebdruckwerkstätte (Serigrafie) erforderlich. Eine solche ist auch an der Schule organisationsmäßig vorgesehen (Parzer-Werkstätte). Die Gesamtzahl der gemäß § 4, Z. 8 Schulleiterzulagenverordnung als Klassen zu zählenden Werkstätten ist daher - entgegen dem berufungsverfangenen Bescheid - fünf (5).

Da im Sommersemester 94/95 (20. Feb. 95 bis Schuljahresende) 4 effektive Klassen geführt wurden, ergibt sich für die Bemessung der Dienstzulagengruppe eine fiktive Gesamtklassenzahl von neun (9). Bei Berücksichtigung der Serigrafie-Werkstätte hätte der LSR für NÖ somit auch für den Zeitraum vom 20. Feb. 95 bis zum Schuljahresende die Dienstzulagengruppe II festsetzen müssen.

Hiemit ist Antrag 1 begründet.

2. Bei der Feststellung der Gebührlichkeit der Dienstzulage hat sich der LSR für NÖ auf § 57 Abs. 2 lit. c GG beschränkt, § 57 Abs. 4 GG jedoch außer Acht gelassen.

Ich wurde im August 1977 mit der hiesigen Schulleitung betraut. Gemäß § 57 Abs. 4 gebührt mir daher nach achtjähriger Funktionsausübung (ab dem Schuljahr 1985/86) eine Erhöhung um 15 %, nach zwölfjähriger Funktionsdauer (ab dem Schuljahr 1989/90) eine Erhöhung um 25 % und nach achtzehnjähriger Funktionsausübung (mit dem Schuljahr 1993/94) eine Erhöhung um 40 %. Wohl trifft es zu, dass es mir im Zeitraum vom 22. Feb. 85 bis 8. Nov. 94 verwehrt war, die Schulleiterfunktion tatsächlich auszuüben. Der Grund hiefür lag jedoch nicht in meiner Ingerenz, weshalb es unbillig wäre, diesen Zeitraum bei der Bemessung der Dienstzulagenerhöhung nicht zu berücksichtigen, auch wenn § 57 Abs. 44 GG (richtig: Abs. 4) auf Zeiten der 'Ausübung der Funktion' abstellt."

Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"1. Ihre Berufung wird gemäß § 57 Absatz 2 lit. c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.

2. Darüber hinaus wird Ihr Begehren auf Feststellung der entsprechenden Erhöhung Ihrer Leiterzulage ab dem Schuljahr 1985/86 als unzulässig zurückgewiesen."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei gemäß §§ 3 und 5 BDG 1979 auf die Planstelle eines Direktors ("lebende Subvention" - Verwendungsgruppe L2a2) an der Meisterschule des österreichischen Malerhandwerks Baden-Leesdorf, ernannt worden.

Nach Hinweis auf § 57 GG 1956 und die Einreihung der Anstalten in Dienstzulagengruppen aufgrund der Schulleiter-Zulagenverordnung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, für den in Rede stehenden Zeitraum vom 20. Februar 1995 bis zum Schuljahresende seien insgesamt vier Klassen geführt worden. Die Dienstbehörde erster Instanz habe unter Zugrundelegung des § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung vier Werkstätten als weitere Klassen für die Berechnung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermeine nun, dass aufgrund des Lehrplanes eine weitere Werkstätte für Siebdruck erforderlich sei. Hiezu sei festzustellen, dass sich die Anzahl der Werkstätten aus den Überbegriffen des Pflichtgegenstandes "Werkstätte" in der Lehrplanverordnung, BGBl. Nr. 88/1984 in der derzeit geltenden Fassung, ergebe. Hiebei seien die Werkstättenbereiche "Malerei", "Anstrich", "Spalieren" und "kunsthandwerkliche Techniken", also vier Werkstättenbereiche, genannt. Im Pflichtgegenstand "Schrift" würden keine fachpraktischen Arbeiten in ihrer fachpraktischen Durchführung angegeben. Es könne daher hiefür keine Werkstätteneinrichtung geltend gemacht werden. § 4 Z. 3 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 bestimme ausdrücklich, dass an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bloß jene organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten als Klassen gezählt werden dürften, die für den praktischen Unterricht in Verwendung stünden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich sohin eindeutig, dass aufgrund der Lehrplanbestimmung für den Pflichtgegenstand "Schrift" überhaupt keine Werkstätte organisationsmäßig vorgesehen sei und überdies keine fachpraktischen Arbeiten in ihrer praktischen Durchführung angegeben seien. Die von der Dienstbehörde erster Instanz für den Zeitraum vom 20. Februar 1995 bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 auf der Basis von insgesamt neun Klassen (Dienstzulagengruppe III) bemessene Dienstzulage sei daher rechtmäßig erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung überdies die entsprechende Erhöhung seiner Leiterzulage ab dem Schuljahr 1985/86 geltend gemacht. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG habe die Berufungsbehörde, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" im Sinne dieser Bestimmung sei immer jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet habe. Nun ergebe sich, dass die Dienstbehörde erster Instanz über das Begehren des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Leiterzulage ab dem Schuljahr 1985/86 mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Jänner 1996 gar nicht abgesprochen habe. Das diesbezügliche Berufungsbegehren sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leiterzulage nach § 57 GG 1956 in der sich aus Abs. 2 lit. c dieser Norm ergebenden Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. November 1983, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird, BGBl. Nr. 88/1984 (Teil V, Abschnitt A, Ziffern 13 und 15 des Lehrplanes der Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken) sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung sowie in seinem Recht darauf verletzt, dass ein von ihm gestellter Antrag nicht durch eine unzuständige (auch für eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit nicht zuständige) Behörde und ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach AVG und DVG zurückgewiesen wird, durch unrichtige Anwendung der vorgenannten Gesetze, insbesondere des § 6 AVG verletzt.

Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 31. GG-Nov, BGBl. Nr. 662/1977, eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

Nach § 57 Abs. 2 lit. c GG 1956 gebührt u.a. für Leiter der Verwendungsgruppe L2a2 eine nach Dienstzulagengruppen und Gehaltsstufen betragsmäßig gestaffelte Dienstzulage, die sich nach Abs. 4 der genannten Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung der Funktion um bestimmte Prozentsätze erhöht.

Um die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Dienstzulage konkret zu ermitteln, ist es daher notwendig, nicht nur die Dienstzulagengruppe festzustellen, sondern es ist vielmehr auch die Angabe der Gehaltsstufe und der Funktionsdauer geboten. Erst von diesen Tatbestandsvoraussetzungen ausgehend ist die betragsmäßige Angabe der für den jeweils in Frage kommenden Zeitraum gebührenden Dienstzulage möglich.

Dem entgegen hat die Dienstbehörde erster Instanz lediglich eine Feststellungsentscheidung darüber getroffen, welcher Dienstzulagengruppe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem von ihr angenommenen Zeitraum bis auf Weiteres jeweils zuzuordnen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0120, vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0102, oder vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0153/0154, jeweils mit weiteren Hinweisen).

Ungeachtet des Begehrens des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Feststellung der Schulleiterzulage" ist dieser Antrag dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Klärung seines Anspruches auf Leiterzulage, also einen konkreten Abspruch über die ihm zustehende Leiterzulage unter Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren begehrte. Unklar bleibt bei diesem Antrag (- möglicherweise mangels Vorlage des im Begehren des Beschwerdeführers genannten Schreibens "vom 11. Mai d.J." -) die zeitliche Begrenzung des geltend gemachten Zulagenanspruches.

Die Behörde I. Instanz hat - ohne eine entsprechende Abgrenzung bzw. Begründung hinsichtlich des zeitlichen Rahmens ihrer Entscheidung vorzunehmen bzw. zu geben - nur über einen Teil der für die Bemessung entscheidenden Umstände in Form eines im Sinne der vorstehenden Judikatur unzulässigen Feststellungsbescheides entschieden. Auch die Frage, ob mit diesem Bescheid über die vor dem 9. November 1994 gelegenen Zeiträume negativ oder gar nicht entschieden worden ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid, anstatt ihn mit dem angefochtenen Bescheid aufzuheben, bestätigte, hat sie den letztgenannten Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Dies gilt auch hinsichtlich der Zurückweisung, weil deren Ursache darin zu sehen ist, dass die Behörde erster Instanz einen unzulässigen Feststellungsbescheid nur über einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen erlassen hat. Der Beschwerdeführer hat im Sinne seines ursprünglichen Begehrens in der Berufung - insoweit diese zurückgewiesen wurde - im Wesentlichen die Berücksichtigung der Funktionsdauer für seinen Anspruch auf Schulleiterzulage verlangt.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Juli 1999

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120216.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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