Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W153 2209640-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX aliasXXXX alias XXXX, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. 1198285209-180650409, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Eritrea, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 10.07.2018 und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen, in welcher er angab, am XXXX geboren worden und demnach minderjährig zu sein. Er habe seine Heimat im April 2017 verlassen und sei über den Sudan, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Im Zug seiner Reise habe er in Deutschland um Asyl angesucht, wo seine beiden Brüder leben würden. Diese hätten dort ein Bleiberecht.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2018 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Am 12.07.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien mit der Bitte um Bekanntgabe, unter welcher Identität, insbesondere unter welchem Geburtsdatum, der Beschwerdeführer in Italien aufscheine.
Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 16.07.2018 geht hervor, dass Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden. Dies wurde mit seiner persönlichen Ausstrahlung, seinem reifen Auftreten, seiner ausgewachsenen Statur, seinem Bartwuchs und seiner Gestik sowie Mimik begründet.
In einem Schreiben vom 30.07.2018 gaben die italienischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer dort unter dem im Spruch angeführten Namen und Staatsangehörigkeit registriert sei. Als Geburtsdaten wurden neben dem in der Erstbefragung angeführten Datum (XXXX) folgende Daten angegeben: "XXXX", "XXXX". Zudem gaben die italienischen Behörden an, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl angesucht und dort am 05.07.2018 eine Ausweisungsentscheidung erhalten habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2018 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) volljährige Person handle. Aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes und des Ergebnisses des bis dato durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich beim Asylwerber zweifelsfrei die Volljährigkeit. Diese Feststellungen würden durch die ermittelte Identität in Italien belegt. So sei seitens der italienischen Behörden mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in Italien als XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria (sic), identifiziert habe werden können. Sonstige, dem angeführten Untersuchungsergebnis entgegenstehende Sachverhalte oder Beweismittel würden zur Zeit nicht vorliegen.
Am 01.08.2018 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO an Italien und führte hierzu unter anderem an, dass der Beschwerdeführer dort laut Angaben der italienischen Behörden unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, bekannt sei.
Mit Schreiben vom 02.08.2018 stimmten die italienischen Behörden gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer zu übernehmen.
Am 16.10.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in welcher er im Beisein einer Rechtsberaterin hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, seiner familiären Verhältnisse und seines Aufenthalts in Italien befragt wurde. Zuletzt wurde er auch von der Rechtsberaterin dazu befragt, wie es zum in Italien angeführten Geburtsdatum gekommen sei. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, es nicht zu wissen. Er sei mit anderen Personen 17 Stunden lang auf dem Meer unterwegs und folglich "nicht ganz bei sich gewesen". Als sie in Italien angekommen seien, sei es ihnen sehr schlecht gegangen. Das von ihm angeführte Alter sei richtig.
Mit Schreiben vom 19.10.2018 langte eine Stellungnahme zur Volljährigkeitserklärung des Beschwerdeführers ein. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Prozederes und einer multifaktoriellen Altersfeststellung für volljährig erklärt worden sei, sondern ausschließlich aufgrund seiner in Italien getätigten Angaben, die jedoch nicht den vollen Beweis für sein Alter liefern könnten. Es dürfe nicht vernachlässigt werden, dass es durchaus unterschiedliche Motivationen für Asylwerber gebe, ihr Alter in verschiedenen Staaten unterschiedlich anzugeben. Zudem sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Daten des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge nach einer stundenlangen und sehr schweren Überfahrt über das Mittelmeer, bei der er fast ertrunken wäre, aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt daher extrem erschöpft gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der vorangegangenen Rechtsberatung auch erzählt, dass kein Dolmetscher vor Ort gewesen sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Italien selbst im Antwortschreiben auch den XXXX als Aliasdatum anführe. Da nach all diesen Erwägungen lediglich die Angaben in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausreichen würden, um gesichert von der Volljährigkeit einer Person auszugehen, wäre eine Altersfeststellung durchzuführen. Es könne zu diesem Zeitpunkt im Verfahren maximal von einer "zweifelhaften Minderjährigkeit" des Beschwerdeführers iSd § 13 Abs. 3 BFA-VG gesprochen werden, keinesfalls jedoch von einer bewiesenen Volljährigkeit, zumal § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG explizit betone, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zuletzt wurde in der Stellungnahme angeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Brüder habe, die in Deutschland leben würden und dort rechtmäßig aufhältig seien. Es werde daher beantragt, ein Aufnahmegesuch an Deutschland gem. Art. 8 Abs. 1 der Dublin-III-VO, in eventu gem. Art. 17 der Dublin-III-VO, zu richten, um dem Beschwerdeführer eine Wiedervereinigung mit seinen Brüdern zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe bis dato weder unbedenkliche qualifizierte Identitätsdokumente noch sonstige qualifizierte Bescheinigungen vorlegen können, aus denen sein angegebenes Alter ersichtlich sei bzw. glaubhaft erscheinen würde. Sein in Österreich angegebenes Alter gründe sich letztlich auf keinem qualifizierten identitätsbezeugenden Dokument, sondern lediglich auf seinen Aussagen. Aufgrund des Schreibens bzw. der Zustimmung von Italien vom 02.08.2018 stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer in Italien volljährig sei. Er habe sich in Italien als volljährige Person ausgegeben. Somit sei es mittels Verfahrensanordnung zur Änderung seines Geburtsdatums bzw. zur Feststellung seiner Volljährigkeit gekommen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 13.11.2018 wurde erneut auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Volljährigkeitserklärung nach Durchführung eines ebenfalls gesetzlich genau geregelten Verfahrens zur Altersfeststellung, welche im vorliegenden Fall völlig außer Acht gelassen worden sei, hingewiesen. Weiters wurde auf die schlechte Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylwerber, insbesondere Dublin-Rückkehrer, in Italien aufmerksam gemacht. Unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Eine Überstellung nach Italien würde den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verletzen und sei demnach unzulässig.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2018 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 8 Abs. 1 bis 4:
"(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 10.07.2018 angegeben hat, am XXXX geboren worden und demnach minderjährig zu sein. Auch in der Einvernahme vom 16.10.2018 beharrte der Beschwerdeführer auf seine Minderjährigkeit und führte hinsichtlich der Zweifel an seinem Alter an, dass seine Daten in Italien nach einer 17-stündigen und schweren Überfahrt über das Mittelmeer aufgenommen worden seien, wobei er eigenen Angaben zufolge "nicht ganz bei sich gewesen bzw. es ihm nicht gut gegangen sei". Laut den Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.10.2018 sei auch kein Dolmetscher vor Ort gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl angesucht hat und demnach auch keine ausführliche niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers stattgefunden hat, bei der er allenfalls seine beim Aufgriff in Italien aufgezeichneten Daten hätte richtigstellen können, erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zumindest nicht unschlüssig und können somit nicht per se als unglaubwürdig gewertet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint es auch unzureichend, allein die Zustimmungserklärung Italiens vom 02.08.2018 als Begründung für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen. Auch wenn darin der "XXXX" als Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufscheint (wonach er volljährig wäre), haben die italienischen Behörden in ihrem ersten Schreiben vom 30.07.2018 drei mögliche, in Frage kommende Geburtsdaten für den Beschwerdeführer angegeben (nämlich den XXXX, XXXX und XXXX). Im Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden wird nur mehr das Geburtsdatum "XXXX" den Beschwerdeführer betreffend angegeben. Allfällig bestehende bzw. zuvor bestandene Zweifel am Alter des Beschwerdeführers werden gegenüber den italienischen Behörden nicht erwähnt.
Auch wenn für das BFA offenbar aufgrund der persönlichen Ausstrahlung, des reifen Auftretens, der ausgewachsenen Statur, des Bartwuchses und der Gestik und Mimik Zweifel an der angeführten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben, sind allein diese Indizien im Gesamtkontext des gegenständlichen Einzelfalls gesehen noch nicht abschließend geeignet, um hieraus die Volljährigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten.
Bei der Feststellung der Minderjährigkeit handelt es sich um einen wesentlichen Punkt im Asylverfahren, da bei vorliegender Minderjährigkeit die Bestimmung des Art. 8 der Dublin-III-VO zum Tragen kommt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter - wie oben ausgeführt - nicht per se als unglaubwürdig erscheinen, kann die Feststellung der Volljährigkeit nicht ohne weiteres allein auf der bloßen Mitteilung, dass der Beschwerdeführer in Italien als Volljähriger registriert sei (was allerdings aus dem ersten Schreiben Italiens vom 30.07.2018 nicht eindeutig hervorgeht), basieren und kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein ausreichend geklärter Sachverhalt vorlag.
§ 13 Abs. 3 BFA-VG legt fest, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen.
Da weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden können, noch der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann, wird eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen sein, um Klarheit über das Alter des Beschwerdeführers erhalten zu können. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und eine weitere Prüfung gemäß Art. 8 Dublin III-VO (insbesondere in Hinblick auf die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Form zweier Brüder in Deutschland) vorzunehmen.
Insgesamt gesehen ist der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W153.2209640.1.01Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019