Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.11.2018Index
10/10 GrundrechteNorm
StGG Art. 5Rechtssatz
Dadurch, dass die Änderung der Wiener BauO durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2018 Bauwerbern, die mit Abbrucharbeiten von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, bereits rechtmäßig begonnen haben, mit 30.6.2018 die Verpflichtung auferlegt hat, für die weiteren Abbrucharbeiten eine Bewilligung einzuholen, greift der Gesetzgeber nicht in unmittelbarer und unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Bauherren ein. Der unmittelbare Eingriff besteht lediglich darin, dass sich der Bauherr einem Bewilligungsverfahren stellen muss, in welchem eine nähere Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen erfolgen kann.
Schlagworte
Baueinstellung; Bewilligungspflicht; Provisorialverfahren; Gesetzesnovelle; maßgebliche Rechtslage; Rückwirkung; Abbruch; Interessenabwägung; Eigentumsfreiheit; ErwerbsausübungsfreiheitAnmerkung
VfGH v. 3.10.2019, E 4946/2018, E 4997/2018, E 5087/2018; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.077.11259.2018Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020