RS Lvwg 2018/11/5 VGW-111/077/11259/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.11.2018

Index

10/10 Grundrechte
L82009 Bauordnung Wien

Norm

StGG Art. 5
StGG Art. 6
BauO Wr §60 Abs1
BauO Wr §62a Abs5a
BauO Wr §127 Abs8a
BauO Wr §127 Abs8 lita

Rechtssatz

Dadurch, dass die Änderung der Wiener BauO durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2018 Bauwerbern, die mit Abbrucharbeiten von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, bereits rechtmäßig begonnen haben, mit 30.6.2018 die Verpflichtung auferlegt hat, für die weiteren Abbrucharbeiten eine Bewilligung einzuholen, greift der Gesetzgeber nicht in unmittelbarer und unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Bauherren ein. Der unmittelbare Eingriff besteht lediglich darin, dass sich der Bauherr einem Bewilligungsverfahren stellen muss, in welchem eine nähere Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen erfolgen kann.

Schlagworte

Baueinstellung; Bewilligungspflicht; Provisorialverfahren; Gesetzesnovelle; maßgebliche Rechtslage; Rückwirkung; Abbruch; Interessenabwägung; Eigentumsfreiheit; Erwerbsausübungsfreiheit

Anmerkung

VfGH v. 3.10.2019, E 4946/2018, E 4997/2018, E 5087/2018; Ablehnung
VwGH v. 16.12.2019, Ra 2019/05/0039; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.077.11259.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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