TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 L523 2166539-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

BFA-VG §18
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §70
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L523 2166539-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1973, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 13.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 18.05.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, über ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG zu erlassen sowie im Anschluss an die Strafhaft über ihn die Schubhaft zu verhängen und ihn in sein Heimatland abzuschieben. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm bereits mit Schreiben vom 04.10.2016 eine Androhung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt und mitgeteilt worden sei, dass im Falle einer neuerlichen Verurteilung wegen der gleichen schädlichen Neigung ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werde. Sofern er wegen der nunmehr vorgeworfenen Tat vom Gericht verurteilt werde, stehe fest, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

2. Mit am 30.05.2017 beim BFA eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau nach Österreich eingereist sei und er sich seitdem, somit seit über 26 Jahren, durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich drei Kinder (geb. 1992, 2006 und 2015), die alle österreichische Reisepässe hätten. Er sei zeitweise in Österreich berufstätig gewesen und habe auch Arbeitslosengeld und Krankengeld erhalten. Seine vorletzte Meldeadresse sei bei seiner Exfreundin in Salzburg gewesen, er sei dort wegen eines Betretungsverbotes abgemeldet worden und habe sich - um keine Probleme mit den Behörden zu bekommen - bei Neustart in Salzburg angemeldet. In der Türkei habe er zwar seine Schul- und Berufsausbildung absolviert, er habe aber keine Kontakte mehr in die Türkei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er bitte wegen seiner Kinder um eine allerletzte Chance, er wolle in Österreich wieder regelmäßig arbeiten und sich um seine Kinder kümmern.

3. Mit Schreiben vom 22.06.2017 verständigte das Landesgericht Salzburg das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers. Am 21.06.2017 sei der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Salzburg, XXXX, wegen zweifacher Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und zweifacher Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Als mildernd habe kein Umstand angesehen werden können, erschwerend sei die Tatbegehung in offener Probezeit, acht einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet worden, ein diversionelles Vorgehen sei angesichts der hohen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen.

4. Frau XXXX, die Exfreundin des Beschwerdeführers und Mutter seiner 2015 geborenen Tochter, wurde am 13.07.2017 vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen zusammengefasst gab Frau XXXX an, sie wolle wegen der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu ihm und wolle auch ein Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter erwirken. Seinen Unterhaltspflichten sei er nie nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei Familienmitglieder, sie habe seine Geschwister bei Türkeibesuchen kennengelernt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017, Zl. XXXX, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges stellte das BFA ua. fest, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" mit Gültigkeit bis 10.03.2019 sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer dreizehn rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sowie noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen aufscheinen und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Sicherheit darstellen würde. Die Interessensabwägung - insbesondere in Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 25 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und ihm schon deshalb ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen sei - habe ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die Anwendung der Verfestigungsbestimmung des § 9 Abs. 6 BFA-VG scheide wegen der Verurteilung wegen einer Wiederholungstat aus.

Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Interesse der Bevölkerung bzw. der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt II. und III.).

6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.07.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 31.07.2017 aus der Justizanstalt Salzburg entlassen, gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 und 34 BFA-VG festgenommen und am 02.08.2017 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

8. Der Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag ausgefolgt, wogegen am 31.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bedauere, er ein anderer Mensch geworden sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Straftaten mehr begehen werde. Es werde um Prüfung des Zustellvorgangs hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ersucht und die ersatzlose Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer auf einen möglichst kurzen Zeitraum, beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, hielt sich etwa seit 1990/91 in Österreich rechtmäßig auf. Er ist im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" mit Gültigkeitsdatum bis zum 10.03.2019 und es kommen ihm die Rechte aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei zu (Assoziationsratsbeschluss [ARB] 1/80).

Vor seinem Aufenthalt in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in der Stadt XXXX in der Türkei. Er besuchte dort die Schule und absolvierte eine Berufsausbildung zum Automechaniker. Familienmitglieder leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers.

Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 1990/91 lebte der Beschwerdeführer in Österreich und kehrte nur zu Urlaubs- und Besuchszwecken in die Türkei zurück.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und er hat aus dieser Ehe einen Sohn, geb. 1992, und eine Tochter, geb. 2006. Aus der zwischenzeitig beendeten Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Frau XXXX, hat der Beschwerdeführer eine im Jahr 2015 geborene Tochter.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes ab 1991 fallweise als Arbeiter voll erwerbstätig, teilweise geringfügig beschäftigt und bezog wiederholt Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld oder Mindestsicherung und Krankengeld. Zuletzt bezog er von 24.02.2017 bis 15.05.2017 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Unterkunft in Österreich. Er war bis 11.04.2016 an der Meldeadresse von Frau XXXX gemeldet und wurde aufgrund der Verhängung eines Betretungsverbotes dort abgemeldet.

Mit Urteil des BG Bad Gastein vom 01.07.1997, RK 07.08.1997, wurde der Beschwerdeführer wegen § 91/2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je ÖS 100,00, im NEF 20 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 31.12.1998, RK 12.02.1999, wurde der Beschwerdeführer wegen § 88/ 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je ÖS 60,00, im NEF 25 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 29.11.1999, RK 21.12.1999, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je ÖS 100,00, im NEF 20 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 28.09.2001, RK 02.10.2001 wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tags zu je ÖS 30,00, im NEF 35 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 29.01.2004, RK 03.02.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107/1 und 2, 105/1, 106 Abs. 1/1, 83/1, 125, 297/1 (1. Fall), 146, 147 Abs. 1/1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 17.03.2005, RK 17.03.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28/2 (4. Fall) und 3 (1. Fall) SMG, 15/1 StGB, 28/2 (4. Fall) und 3 (1. Fall) und 27/1 (1.2. Fall) SMG und 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 21.08.2012, RK 25.08.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 15.02.2013, RK 19.02.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 10.05.2013, RK 14.05.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 05.07.2013, RK 09.07.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 164 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Neumarkt vom 28.11.2013, RK 28.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 136 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 01.09.2014, RK 05.09.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 21.06.2017, RK 21.06.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 (1) und 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, verurteilt.

Aus den Jahren 2012 bis 2016 liegen sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (FSG, SPG und StVO) des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer verbüßte mehrmalige Haftstrafen, und zwar von 23.10.2007 bis 23.01.2008, von 23.05.2014 bis 18.09.2014 und von 06.04.2017 bis 31.07.2017.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin XXXX sowie in das Strafregister des Beschwerdeführers.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Türkei sowie seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, gründen sich auf die in diesen Punkten stringenten Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen ehemaligen Lebensgefährtin XXXX. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1990/1991 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1990 in Österreich eingereist ist, jedenfalls nachweisbar ist sein Aufenthalt durch seine Tätigkeit als Arbeiter ab dem 12.08.1991 (AS 73).

Die diesbezüglichen Feststellungen des BFA wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass ihm die Rechte aus dem ARB 1/80 zukommen wurde bereits vom BFA aufgrund der legalen Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1990/1991 und der erteilten Aufenthaltsbewilligung festgestellt und es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigungen bzw. seines Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe oder Mindestsicherung gründen sich auf der im Akt des BFA einliegenden Abfrage aus dem EKIS-Sozialversicherung vom 23.06.2017.

Die festgestellten Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Verwaltungsübertretungen in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres und dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung bzw. der ebenfalls im Akt befindlichen Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft in Österreich verfügt ergibt sich aus dem zentralen Melderegister, wonach er mit 11.04.2016 bei Frau XXXX abgemeldet wurde, in Übereinstimmung mit seinem eigenen Vorbringen, wonach er aufgrund des Betretungsverbotes automatisch abgemeldet wurde (AS 26). Ebenso ergeben sich aus den Meldedaten die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer sich in einer Justizanstalt befunden hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, war mangels diesbezüglichem Vorbringen zu treffen. Würde bei dem Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er bzw. sein Vertreter diese dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen können nur so weit als erwiesen angenommen, als sie bescheinigt werden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2.3.1. Das BFA gründete seine Ausführungen darauf, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen und diverser Verwaltungsübertretungen klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen, obwohl ihm bereits die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden sei. Er sei mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden und es sei daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und es sei - wie vom Beschwerdeführer bereits mehrfach unter Beweis gestellt - mit einer Fortsetzung seines Verhaltens zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden.

Auch wenn dem Beschwerdeführer die Rechte aus Art. 6 des ARB 1/80 zukämen, so sei doch eine Beschränkung dieser Rechte iSd Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Einzelfällen möglich, wenn durch das persönliche Verhalten des betroffenen türkischen Staatsangehörigen die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Gewalttätigkeiten rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und könne es in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers von mehr als 20 Jahren keinen Zweifel daran geben, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit einer massiven Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verbunden wäre. Eine positive Prognose für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers könne in Anbetracht der wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten nicht erstellt werden, zumal Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen würden.

2.3.2. In der Beschwerde wurde den beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass der Bescheid auf Grund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde (AS 178); worin diese Mängel bestehen sollen, wurde jedoch nicht ausgeführt und sind solche auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dazu ist auszuführen, dass bloß unsubstantiiertes Bestreiten außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052).

2.3.3. Soweit in der Beschwerde hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung um genaue Prüfung des Zustellvorgangs ersucht wurde (AS 178) ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz Anführung einer zweiwöchigen Beschwerdefrist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und Ausfolgung des Bescheides am 13.07.2017 ohnehin von der fristgerechten Beschwerdeeinbringung am 31.07.2017 ausgeht (vgl. VfGH vom 26.09.2017, G134/2017 bzw. § 61 Abs. 2 AVG).

2.3.4. Ansonsten ist der Beschwerde nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein anderer Mensch geworden sei, er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Straftaten mehr begehen werde und er sein Verhalten bedauere (AS 178). Weder bestritt der Beschwerdeführer die vom BFA getroffenen Feststellungen noch machte er eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung geltend.

Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter jedenfalls nicht, den Ausführungen des BFA substantiiert entgegenzutreten.

3. rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I.)

3.2.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

3.2.2. Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN).

In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher seit 1990/1991 durchgehend legal in Österreich aufhältig war. Den diesbezüglichen Ausführungen des BFA, wonach dem Beschwerdeführer eine von Art. 6 ARB (Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation) geschützte Rechtsposition zukomme (AS 143), ist nichts entgegenzusetzen. Entsprechend wurde vom BFA richtigerweise darauf verwiesen, dass vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen wurde, dass diesfalls ein Aufenthaltsverbot nur unter den für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen gem. § 86 FPG 2005 (nunmehr § 67 FPG) erlassen werden kann (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278). Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus einen mehr als zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf. Kurzfristige Unterbrechungen zu Urlaubszwecken oder Familienbesuchen oder Teilnahme an Begräbnissen können laut ständiger Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben.

Zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verweist die belangte Behörde in der Sache auf zwölf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen und auf mehrere Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers sowie die - nach Androhung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 2016 - rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom LG Salzburg am 21.06.2017 wegen §§ 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB.

In Ansehung der - unter Punkt II.1. - festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Gewaltdelikten (Raufhandel, Körperverletzung, Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, Nötigung, aber auch wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz) rechtskräftig verurteilt wurde und sich auch trotz wiederholter Verhängung - und teilweise auch abgebüßter - Haftstrafen nicht davon abhalten ließ, weitere Straftaten von erheblicher Intensität zu begehen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen kriminellen Energie, welche sich in erster Linie gegen die körperliche Integrität Dritter richtet. Wie seine letzte Verurteilung zeigt, schreckt der Beschwerdeführer auch nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt von ihm nahestehenden Personen zurück, wurde er doch zuletzt wegen des zweifachen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des zweifachen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB ua gegen seine damalige Lebensgefährtin verurteilt. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten ein gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdendes Verhalten gesetzt. Er hat durch sein Handeln nicht nur in gravierender Weise in die besonders geschützten Rechtsgüter Leib und Leben (§ 83 StGB) bzw. Freiheit (§ 105 StGB) seiner Ex-Lebensgefährtin und einer weiteren anwesenden Person eingegriffen, sondern im Zuge dieser Straftaten auch in Kauf genommen, das Wohl seines eigenen Kindes zu gefährden, an welchem er im Zuge dieser Straftat gewaltsam gerissen hat.

Weiters muss dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, dass ihn selbst der Umstand, dass seine Ex-Lebensgefährtin aufgrund der wider sie gesetzten Straftaten im April 2016 ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer erwirkte, nicht dazu brachte, den Unrechtsgehalt seiner zuvor gesetzten Handlungen einzusehen und wurde der Beschwerdeführer auch dadurch nicht davor abgeschreckt, im Mai 2016 jene Straftaten zu begehen, die zur Verurteilung am 21.06.2017 nach §§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB führten. Auch seitens des Landesgerichtes Linz konnten in diesem Zusammenhang keine mildernden Umstände zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.

Wie auch das BFA zutreffend ausführte, fallen bei der Prognose künftigen Wohlverhaltens Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht und stellen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die konkreten Umstände der Tatbegehung, das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass sich die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von 20 Jahren erstrecken, als besonders verwerflich dar und konnte daher auch seitens der erkennenden Richterin keine für den Beschwerdeführer günstige Prognose getroffen werden.

Dass nunmehr der Beschwerdeführer - wie von seinem Vertreter in der Beschwerde vorgebracht - ein anderer Mensch geworden sein soll und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Straftaten mehr begehen wird, überzeugt jedenfalls nicht.

3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind § 9 Abs. 2 BFA-VG zufolge insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).

3.2.4.1. Bezogen auf den Beschwerdeführer

In Österreich leben drei Kinder des Beschwerdeführers, sodass jedenfalls von einem Familienleben auszugehen war und der Beschwerdeführer gibt auch an, wegen seiner Kinder in Österreich bleiben und sich um sie kümmern zu wollen (AS 26). Diese Ausführungen relativieren sich aber schon dadurch, dass sich der Beschwerdeführer - den Ausführungen seiner Exfreundin und Mutter seines dritten Kindes zufolge - bislang nur wenig bis gar nicht um seine Kinder gekümmert habe und für die jüngste Tochter auch keine Alimente zahle. Auch die letzte Verurteilung vom 21.06.2017 zeigt, dass ihm das Wohlergehen seiner jüngsten - im Jahr 2015 geborenen - Tochter nicht sonderlich am Herzen liegen kann, zumal er nicht davor zurückschreckte, auch ihr mit Gewalt zu begegnen, sodass ihm vom Gericht die Weisung erteilt werden musste, ein Kontaktrecht mit dieser Tochter einzuleiten oder auf ein solches ausdrücklich zu verzichten. Ein gemeinsamer Haushalt bestand jedenfalls seit Verhängung des Betretungsverbotes am 11.04.2016 bis zu seinem Haftantritt am 06.04.2017 nicht mehr und ist ein solcher auch nicht mehr gewünscht, zumal die als Zeugin einvernommene frühere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus Angst um sich und ihre Tochter hoffe, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsse und sie sich endlich in Ruhe ein Leben aufbauen könne.

Hinsichtlich seines Privatlebens wurde dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich ein erhebliches Maß an Integration zugebilligt. So war der Beschwerdeführer beginnend ab dem Jahr 1991 wiederholt in Österreich erwerbstätig, doch waren diese Zeiten oftmals durch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen wurde, unterbrochen. Schon das BFA verwies zutreffend darauf, dass die Zeiten der Beziehung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe die Zeiten der legalen Beschäftigung bei weitem überschritten.

Auch der Stellungnahme des Beschwerdeführers sind mit Ausnahme seiner familiären Beziehungen und seiner langen Aufenthaltsdauer keine besonderen sozialen Bindungen zu Österreich zu entnehmen.

3.2.5. Es ist nunmehr zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt und ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (25.04.2014, Ro 2014/21/0054) oder etwa die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (31.01. 2013, Zl. 2012/23/0006).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich u.a. durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247 mwN). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht etwa die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mwN).

3.2.5.1. Bezogen auf den Beschwerdeführer ergibt sich nach Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände im gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit 1990/1991 rechtmäßig in Österreich auf und hat in Österreich drei Kinder. Er verfügt somit über ein Familienleben und - in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer - auch über maßgebliche private Anknüpfungspunkte.

Dem ist gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dreizehn strafgerichtliche Verurteilungen und sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, wobei der Beschwerdeführer wiederholt wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass sich das strafrechtswidrige Verhalten - seine erste Verurteilung war im Jahr 1997 - des Beschwerdeführers auf einen Zeitraum von über 20 Jahren erstreckt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren; diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer anhaltend nicht entsprochen.

Auch den Familienangehörigen des Beschwerdeführers war es offenbar nicht möglich, den Beschwerdeführer von seinen wiederholten strafbaren Handlungen abzuhalten. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf das Familienleben müssen vom Beschwerdeführer (und seiner Familie) nunmehr im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

Wie unter Punkt 3.2.4.1. dargelegt, relativiert sich aber das Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin, zumal er - wenn überhaupt - nur eingeschränkten Kontakt zu seinen Kindern hat bzw. aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen Weisung in Hinblick auf ein Kontaktrechtsverfahren, überhaupt möglich ist. Sollte jedoch ein Kontakt erwünscht sein, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht zumindest ein (wenn auch eingeschränkter) Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch Besuch im Ausland aufrechterhalten werden könnte (vgl. VwGH 05.09.2006, Zl 2006/18/186). Es stünde ihnen frei, briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche die Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Hinzu kommt, dass auch die berufliche Komponente nicht für den Beschwerdeführer spricht, zumal er während seines nunmehr zumindest 27jährigen Aufenthaltes überwiegend auf staatliche bzw. soziale Leistungen angewiesen war.

Der Beschwerdeführer lebte bis zum 18. Lebensjahr in der Türkei, besuchte dort die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Automechaniker. Er spricht die Mehrheitssprache der Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Alltag gut verständigen kann und in Anbetracht seiner Arbeitsfähigkeit und Ausbildung sich auch seinen Lebensunterhalt wird verdienen können.

Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass er die Kontakte in die Türkei abgebrochen habe (AS 26), demgegenüber steht jedoch die - in der Beschwerde unbestritten gebliebene - Aussage der Zeugin XXXX, wonach sie mit dem Beschwerdeführer mehrmals in der Türkei bei seiner Familie gewesen sei und seine Brüder und Schwestern kennengelernt habe. Von einer völligen Entwurzelung von seiner Heimat ist jedenfalls nicht auszugehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst angab, zumindest im Jahr 2014 noch sporadisch Kontakt in die Türkei gehabt zu haben (AS 158) und zuletzt im Sommer 2015 in der Türkei aufhältig gewesen zu sein (AS 158).

3.2.6. Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner zahlreichen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergeben daher, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Der Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist demnach als nicht dermaßen erheblich anzusehen, dass er der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen würde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes steht letztlich in angemessener Relation zum jahrelang fortgesetzten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sowie zur Gefährdungsprognose und ergaben sich keine Umstände für eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes.

Demnach war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA abzuweisen.

3.3. Zur Frage der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.)

3.3.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubs lauten wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.3.2. In Entsprechung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171) bedürfen, verwies das BFA auf den Umstand, dass sich insbesondere die Ex-Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer bedroht fühle. Durch die unkontrollierten und wiederholten Gewaltausbrüche stelle der Beschwerdeführer eine reelle Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Ex-Lebensgefährtin und der minderjährigen Tochter dar.

Diesen Ausführungen des BFA ist der Beschwerdeführer überhaupt nicht entgegengetreten, hat er doch in der Beschwerde nur angegeben, er bedauere sein Verhalten und sei nun ein anderer Mensch.

Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 70 Abs. 3 FPG abzuweisen.

3.4. Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.)

3.4.1. § 18 Abs. 3 BFA-VG bestimmt, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.4.2. Das BFA hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung geboten ist. Die sofortige Durchsetzbarkeit dieses Bescheides sei erforderlich, weil das vom Beschwerdeführer bisher gezeigte soziale Verhalten eine enorme Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft nach Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühren würden. Es hätten sich auch keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden, sodass die Abwägung ergäbe, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Wenn in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Verhängung des Aufenthaltsverbotes eindrücklich das Ausmaß seiner Straftaten vor Augen geführt habe und es ihm jetzt nicht möglich sei, stichhaltige Gründe vorzubringen, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden (AS 178), so vermochte der Beschwerdeführer damit auch diesen Ausführungen des BFA nicht fundiert entgegentreten.

3.4.3. Weiters ist festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es ist daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Erfolg versagt.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

-

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

-

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

-

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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