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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1.) des Ing. Richard Puchner und 2.) des Albert Zens, beide in Tarsdorf, vertreten durch Dr. Othmar Wacek, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1999, Zl. BauR - 012113/9 - 1999/KA/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) Gemeinde Tarsdorf, vertreten durch den Bürgermeister, 2.) Bäuerliche Hackschnitzel- und Heizgenossenschaft Tarsdorf reg. Gen.m.b.H., zu Handen des Obmannes Peter Helmberger, Tarsdorf, Ehersdorf 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 28. Juli 1995 beantragte die zweitmitbeteiligte Bauwerberin den "Einbau einer Hackgutheizanlage in das Untergeschoß der Volksschule samt Errichtung eines unterirdischen Hackgut-Lagerraumes" auf den im Dorfgebiet liegenden Grundstück Nr. 1014/5, KG Hörndl, der erstmitbeteiligten Gemeinde.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der im Osten des vorerwähnten Grundstückes angrenzenden Grundstücke Nr. 1017 bzw. 1014/2.
Projektsgemäß soll im Untergeschoß der Volksschule Tarsdorf an Stelle der erneuerungsbedürftigen, 30 Jahre alten Ölfeuerung eine Biomasse-Fernwärmeanlage für die öffentlichen Gebäude der Gemeinde (Schule, Gemeindeamt, Kindergarten mit Feuerwehrhaus), zwei Gasthöfe und einige Wohnhäuser mit einer Gesamtanschlussleistung von maximal 500 kW errichtet werden. Der hiefür benötigte neu zu errichtende rund 78 m2 große Hackgut-Lagerraum (288,38 m3) ist von der östlichen Grundstücksgrenze rund 7 m entfernt. Die Lagerung des Brennstoffes erfolgt unterirdisch.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Projekt rechtzeitig Einwendungen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juni 1997 wurde die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 1997 wurde den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 6. März 1998 wurde jedoch den Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach mit der gegebenen Flächenwidmung vereinbar sei, müsse auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Betriebstypentheorie ein betriebstypologisches Gutachten eingeholt werden. Die von der Baubehörde erster Instanz vorgenommene betriebstypologische Prüfung sei mangelhaft. Ein auf der Grundlage eines immissionstechnischen Gutachtens erstelltes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich der Wirkungen der zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus fehle.
Nach Ergänzung des Berufungsverfahrens durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens des Amtes der
O.ö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz U.A. Luftreinhaltung und Energietechnik, vom 30. April 1998 und eines medizinischen Gutachtens der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 30. Juni 1998, welche Gutachten den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sind, hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 18. August 1998 die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Juni 1997 neuerlich abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der
O.ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1999 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Den Nachbarn komme nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nur ein beschränktes Mitspracherecht zu. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Betriebstypenprüfung vom 1. Februar 1996 und auch das Gutachten im Berufungsverfahren vom 30. April 1998 habe derselbe Sachverständige erstellt, sodass dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen sei, sei entgegenzuhalten, dass ein Sachverständiger, der als solcher im Verfahren erster Instanz teilgenommen habe, auch von der Rechtsmittelbehörde verwendet werden könne, ohne dass dies ein Grund für die Annahme einer Befangenheit bilde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Vergleich der bewilligten Anlage im Sachverständigengutachten mit dem Betrieb St. Aegidi sei wegen seiner völlig anderen örtlichen Situierung nicht zulässig, sei unberechtigt. Bei Anwendung der Betriebstypentheorie, wo nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die typenmäßige Zulässigkeit der Anlage zu prüfen sei, könnten die in gleichartigen Betrieben (= Vergleichsbetrieben) installierten Anlagen und Einrichtungen bzw. die dort ausgeübten Tätigkeiten jeweils nach dem Stand der Technik Emissionen verursachen, deren Ausmaß und Intensität mit der jeweiligen Flächenwidmung (hier "Dorfgebiet") in Einklang stehe. Somit käme es nicht auf die konkreten Verhältnisse an, wo der geplante Betrieb tatsächlich stehe und wie die Immissionssituation dort konkret sei. Wie bereits in der Vorstellungsentscheidung vom 6. März 1998 ausführlich dargetan worden sei, habe die allgemeine Überprüfung der Zulässigkeit der in Rede stehenden Betriebstype in der vorliegenden Flächenwidmung "Dorfgebiet" laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der so genannten Betriebstypentheorie zu erfolgen. Bei der Lösung des zur Entscheidung anstehenden Rechtsproblems stehe die Frage, ob die Errichtung der gegenständlichen Hackgutheizanlage mit der gegebenen Flächenwidmung "Dorfgebiet" vereinbar sei, im Mittelpunkt. Das eingeholte immissionstechnische Gutachten komme zum Schluss, dass die geplante Hackgutfeuerungsanlage mit einer Leistung von ca. 500 kW alle jene Anlagenteile aufweise, die erforderlich seien, um bei einem möglichst vollständigen Ausbrand die Emission von Luftschadstoffen zu minimieren. Die errechneten Immissionen lägen laut der zitierten gutächtlichen Äußerung deutlich unter den in verschiedenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften enthaltenen Immissionsgrenzwerten (Größenordnung des Immissionsbeitrages ca. 10 %). Die Gesamtimmissionsbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die Hackgutfeuerungsanlage) werde die gegebenen Immissionsgrenzwerte selbst im ungünstigsten Fall nur zu maximal 50 % erreichen. In seinem Gutachten vom 30. Juni 1998 sowie in seinem Ergänzungsgutachten vom 27. November 1998 habe der medizinische Amtssachverständige hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus schlüssig und widerspruchsfrei geäußert, dass bei Vergleich der prognostizierten Werte mit jenen Werten, die nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen festgesetzt worden seien, durch das Ausmaß der von der gegenständlichen Anlage zu erwartenden Immissionen (CO, NO2 und Staub) mit erheblichen Belästigungen, wie insbesondere lokalen Reizungen oder Geruchsbelästigungen, nicht zu rechnen sei. Da es in einem Prognoseverfahren (hier Baubewilligungsverfahren) nicht möglich sei, eine Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen, erweise sich das medizinische Gutachten als schlüssig und ausreichend. Diesem Gutachten seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hätten in ihren Einwendungen lediglich unbewiesene Behauptungen aufgestellt, durch die das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden könne. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Erhöhung des Kamines von 10 m auf 17 m eine unzulässige Auflage sei, weil die Betriebstype in der Widmungskategorie ohne Vorschreibung von Auflagen zulässig sein müsse, sei festzustellen, dass sich die Zulässigkeit - wie aus einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes hervorgehe - u.a. danach richte, ob die Benützung dieser Bauten keine gefahrenerheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Die Erhöhung des Kamines von 10 m auf 17 m stelle eine im Projekt bzw. in der Projektsergänzung vom 4. Juni 1997 vorgesehene, im Interesse des Nachbarschutzes gelegene Maßnahme dar, die jedoch keinesfalls geeignet sei, das Vorhaben als solches in der gegenständlichen Widmungskategorie "Dorfgebiet" unzulässig zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem Vorbringen zufolge in ihrem Recht auf Nichtbewilligung der Hackgutheizanlage der zweitmitbeteiligten Partei verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der O.ö. Bauordnung ist in zweifacher
Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 31 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1994 (BO) sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Insofern daher in der Beschwerde auf die eminente Feuer- und Explosionsgefahr der beschwerdegegenständlichen Heizanlage hingewiesen wird, welche die Bewilligung der Anlage deshalb verhindere, weil davon die Schulkinder betroffen seien, beziehen sich die Beschwerdeführer auf die im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Bestimmungen des Brandschutzes, machen jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf das ihre Stellung als Nachbar begründende Grundeigentum geltend. Bezüglich des Schutzes dritter Personen kommt dem Nachbarn keine Parteistellung zu, soferne er nicht subjektiv-öffentliche Rechte nach § 31 Abs. 4 BO in Bezug auf sein Grundeigentum rechtzeitig geltend macht.
Aus § 31 Abs. 4 BO ergibt sich, dass die O.ö. Bauordnung 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.
Das beschwerdegegenständliche Grundstück liegt im Dorfgebiet. Gemäß § 22 Abs. 2 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist.
Ob die Widmungskategorie "Dorfgebiet" nach § 22 Abs. 2 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 einen Immissionsschutz gewährt und den Beschwerdeführern als Nachbarn des gegenständlichen Objektes ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass kein unzulässiger Betrieb im Dorfgebiet errichtet wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach die Errichtung einer Hackschnitzelheizanlage der hier zu beurteilenden Art und Größe sogar im Wohngebiet mit der Begründung für zulässig erachtet hat, dass eine solche Anlage wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen dient (die Anlage kann auch für private Anschlusswerber kostengünstiger Energie zur Verfügung stellen als andere in Betracht kommende Energieversorgungsunternehmen) und ökologisch günstiger ist als Einzelheizungen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/05/0239, und vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0012).
Insofern die Beschwerdeführer das von der Berufungsbehörde eingeholte betriebstypologische Gutachten deshalb für unschlüssig ansehen, weil als Vergleichsanlage eine solche Hackschnitzelanlage herangezogen worden ist, die auf einer Bergkuppe mit windabgewandtem Dorfrand errichtet worden ist, verkennen sie das Wesen der Betriebstype, wie sie für die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie wesentlich ist. Im hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass die
O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie anschließt und der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vorgibt. Eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die entsprechende Widmung geeignet ist, bedarf es aber weiterhin dann, wenn keine Einordnung eines Betriebes in dieser Verordnung erfolgt ist. Maßstab und Grundlage für ein betriebstypologisches Gutachten ist nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit, das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann demnach nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. In diesem Zusammenhang verkennen die Beschwerdeführer nun, dass nicht mittels Auflage die für die Widmung Dorfgebiet als zulässig erkannte Anlage zulässig gemacht worden ist, vielmehr bereits aufgrund der Projektsbeschreibung die Anlage (nach entsprechender Projektsänderung) mit einem 17 m hohen Edelstahlkamin zur Bewilligung durch die zweitmitbeteiligte Partei eingereicht worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken gegen das medizinische Gutachten vom 30. Juni 1998 nicht. In diesem Gutachten werden die aufgrund der Projektsunterlagen und des betriebstypologischen Gutachtens feststehenden und zu erwartenden Immissionen durch Staub, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid ausgewiesen und den entsprechenden Immissionsgrenzwerten "nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen" gegenübergestellt. Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass die herangezogenen Immissionsgrenzwerte der Anlage zum Immissionsschutzgesetz - Luft entnommen worden sind. Dass von diesen Immissionsgrenzwerten nicht ausgegangen hätte werden dürfen, wird von den Beschwerdeführern nicht begründet angezweifelt. Aufgrund dieses festgestellten Befundes wird vom medizinischen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht gefolgert, dass die Gesundheit von Menschen durch die Anlage nicht gefährdet wird. Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch gegen das betriebstypologische Gutachten vom 30. April 1998 wird in der Beschwerde substantiiert nichts vorgebracht. Dass die vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegten Befunde nicht richtig wären, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 31. August 1999
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein GutachtenAuflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050056.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009