TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W154 2208225-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W 154 2208225-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zahl: 336797904 - 180997778, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.2.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2004, Zl. 04 03.015-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Mangels Erhebung einer Berufung seitens des BF erwuchs der Bescheid am 06.04.2004 in Rechtskraft.

1.2. Am 27.04.2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.05.2005, Zl. 05 06.070-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.04.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2005 persönlich ausgefolgt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 28.05.2005 in Rechtskraft.

1.3. Am 19.08.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.09.2005, Zl. 05 12.823-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.08.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2005 persönlich ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer eine Unterschrift unter die Übernahmebestätigung verweigerte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2005 Beschwerde. Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, Zl. C8 264407-0/2008/6E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl I Nr. 51/1991 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 10.09.2008 gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt, da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR/GVS nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.

Das Erkenntnis gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG als am 10.09.2008 zugestellt und ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Am 26.08.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt.

1.5. Am 23.08.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 10 07.673-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 23 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011, Zl. C8 264407-2/2011/2E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

1.6. Am 30.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, welcher mittels Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

1.7. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wurde der Antrag des BF vom 05.04.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom 15.06.2015 als unbegründet abgewiesen.

1.8. Eine Außerlandesbringung des BF nach rechtskräftigem Abschluss seiner Asylverfahren zusammen mit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung war mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft nicht möglich, weshalb dem BF in Folge auf Antrag mehrmals, zuletzt mit Gültigkeit von 31.08.2017 bis 30.08.2018, eine Karte für Geduldete erteilt wurde.

1.9. Am 06.09.2018 wurde der BF von der pakistanischen Botschaft als pakistanischer Staatsbürger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der pakistanischen Botschaft zugestimmt.

1.10. Am 15.10.2018 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung erlassen. Die Festnahme des BF sollte ab 16.10.2018 ab 20:00 Uhr erfolgen. Zur Außerlandesbringung des BF wurde ein Flug für 18.10.2018 gebucht und ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von 18.10.2018 bis 18.01.2019 seitens der pakistanischen Botschaft ausgestellt.

1.11. Der BF wurde gemäß Festnahmeauftrag vom 15.10.2018 am 16.10.2018 an seiner Wohnadresse festgenommen. Am 18.10.2018 wurde versucht, den BF nach Pakistan abzuschieben, jedoch verweigerte der BF die Sicherheitskontrolle und teilte mit, dass er auf keinen Fall fliegen werde, weshalb der Flug storniert werden musste.

1.12. In Folge wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Dabei gab er wie folgt an:

"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein

Beginn des Ermittlungsverfahrens

Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör

Sie haben vier Asylanträge eingebracht.

Ihre Asylanträge wurden alle samt negativ entschieden.

Sie waren bis zum 30.08.2018 geduldet.

Mittlerweile, konnte durch Ihre heimatlichen Behörden ein HRZ ausgestellt werden.

Sie hätten am heutigen Tage in Ihre Heimat abgeschoben werden, jedoch habe Sie Ihre Abschiebung vereitelt und wurden erneut in das PAZ HG zurückgebracht.

In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt.

F: Warum haben Sie sich Ihrer Abschiebung in die Heimat wiedersetzt?

A: Ich bin krank, ich hätte dort nicht behandelt werden können. Ich bin schon so lange in Österreich was soll ich machen? Geben Sie mir meine Sachen, und ich verlasse Österreich und gehe in ein anderes Land.

F: Es wurde ausreichend festgestellt, dass Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht derart ausgeprägt ist, als das die Schubhaft beziehungsweise eine Abschiebung in Ihre Heimat unzumutbar ist.

A: Wer gibt mir dann in Pakistan, das Geld?

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Den habe ich nicht bei mir.

F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

A: Ich habe zuletzt im [...]

F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist?

A: Ich bin seit 2004 in Österreich, aber ich bin ein oder zwei Mal nach Deutschland gegangen, von dort wurde ich wieder nach Österreich gebracht. Insgesamt, war ich vielleicht ein Jahr und ca. vier Monate nicht in Österreich.

F: Wie viel Bar Geld besitzen Sie?

A: Ich habe jetzt 100€

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?

A: Ich habe Freund in Österreich manchmal gehe ich mit einem Freund gemeinsam arbeiten. Sobald ich gesund bin, gehe ich wieder arbeiten.

F: Sie wissen, dass es sich hierbei um Schwarzarbeit handelt, sind Sie in Österreich einer legalen Arbeit nahgegangen?

A: Am Anfang hatte ich eine grüne Karte, die hat man mir weggenommen, 2013 bekam ich dann wieder eine neue Karte. Ich habe Reklamen verteilt, aber jetzt kann ich das nicht mehr. Ich war auch beim AMS und habe meine Dokumente abgegeben, aber man sagte mir ich dürfe nicht arbeiten.

F: Haben Sie Verwandte im Bundesgebiet?

A: Ich habe sehr viele Freunde, mein Bruder ist in Deutschland.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Ich verfüge über keine Dokumente und besitze rund € 100,-- Barmittel."

1.13. Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme wurde über den BF mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 18.10.2018, um 21:00 Uhr, persönlich zugestellt, jedoch verweigerte der BF bei Übernahme des Bescheides seine Unterschrift.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

" Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind pakistanischer Staatsbürger

Sie leiden unter keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie haben vier Asylanträge gestellt, welche alle rechtskräftig abgewiesen wurden.

Zuletzt waren Sie bis August 2018 im Bundesgebiet geduldet.

Mehrere Anfragen bezüglich einen Aufenthaltsberechtigung verliefen sowohl beim Magistrat als auch beim BFA negativ.

Sie hatten abgesehen von Ihrem Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Sie halten sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie haben vier Mal ungerechtfertigter Weise einen Asylantrag gestellt.

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie sind zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseaufforderung über viele Jahre nicht nachgekommen sind.

Sie haben Ihre Abschiebung am 18.10.2018 vereitelt.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie beharrlich im Bundesgebiet.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel (100€) um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie trotz Ihres langen Aufenthalts gerade A2 Deutschkenntnisse haben.

Laut Ihren eigenen Angaben gehen Sie Schwarzarbeit nach um Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren.

Wie aus der Einvernahme hervorgeht, sind Sie nicht gewillt den Schengen Raum zu verlassen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie gehen in Österreich keiner legalen Arbeit nach und haben keine familiären Anknüpfungspunkte."

Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA-Aktes verwiesen.

Rechtlich führte die Behörde aus:

"[...]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Eins und neun.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, Sie haben Ihre Abschiebung verhindert, Sie sind nicht ausreisewillig. Sie haben nicht die nötigen Mittel um Ihre Ausreise zu finanzieren.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie sind weder beruflich noch sozial verankert, Sie hatten abgesehen von Ihrem Asylanträgen kein Aufenthaltsrecht, Sie haben keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie gehen keiner legalen Arbeit nach.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Auch wenn Sie nicht bei der Schwarzarbeit betreten wurden haben Sie selbst angegeben sich Ihren Aufenthalt durch Schwarzarbeit zu finanzieren.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben bereits am heutigen Tage Ihrer Abschiebung verhindert, Sie sind seit vielen Jahren Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es konnten keine Lebensbedrohenden Krankheiten festgestellt werden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

1.14. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF am 23.10.2018 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtbestehen von Fluchtgefahr und Unverhältnismäßigkeit der Haft. Der BF wohne seit 2013 in einer Einrichtung der Diakonie, in der er auch ständig betreut werde. Der BF könne auch weiterhin an jener Adresse wohnen. Des Weiteren stehe der BF in medizinischer Betreuung, er habe schwere gesundheitliche Probleme und würde unter Depressionen leiden. Er werde nicht untertauchen, da er auf diese intensive medizinische Betreuung angewiesen sei. Die Behauptung der belangten Behörde, der BF hätte sich über Jahre unkooperativ verhalten, weil er seiner Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen sei, könne nicht gefolgt werden. Der BF sei bis 30.08.2018 in Österreich geduldet gewesen, da er aus faktischen Gründen nicht hätte abgeschoben werden können. Somit sei eine Ausreise des BF nach Pakistan trotz möglicher Ausreisewilligkeit bisher gar nicht möglich. Daraus ließe sich auch nicht weiter ableiten, der BF würde sich dem weiteren Verfahren entziehen bzw. widersetzen. Selbst wenn man von Fluchtgefahr ausgehen würde, wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit und eine intensive Betreuung. Der BF leide unter schweren Erkrankungen, unter anderem an Tuberkulose, einer Magen-Darm-Erkrankung sowie Depressionen, es werde daher auch seine Haftfähigkeit in Zweifel gezogen. Beigelegt waren der Beschwerde ein Patientenbrief aus dem SMZ Floridsdorf-Krankenhaus, Medizinische Abteilung, vom 17.04.2018, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die CT-Abdomen bis auf eine kleine Hiatushernie einen unauffälligen Befund der der intraabdominellen Organe ergeben hätten. Durch eine durchgeführte Gastroskopie sei eine geringgradige chronische Gastritis bestätigt worden. Laborchemisch sei das Blutbild durchwegs stabil und der Patient subjektiv beschwerdefrei, weshalb der Patient nach Hause entlassen werden könne. Die beigefügte Medikamentenliste enthält folgende Medikamente: Pantoloc, Novalgin-Tropfen, Trittico, Deanxit, Lioresal und Sertralin. Des Weiteren beigelegt war der Beschwerde ein Entlassungsbrief "Pflege" vom 17.04.2018 derselben Institution, der dem BF im Zeitpunkt der Entlassung keinen Bedarf an Unterstützung durch professionelle Pflege bescheinigt. Weiters wurde eine aktuelle Medikation, Stand: 21.08.2018, ausgestellt von "ESRA" vorgelegt, diese enthält folgende Medikamente: Trittico, Lioresal, Pantoloc, Deanxit und Sertralin, des Weiteren ein psychiatrischer Befund des Psychosozialen Zentrums "ESRA" vom 22.12.2015, der dem BF eine rezidivierende Depressio, "derzeit schwere Episode F33.2", bescheinigt.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme eines namhaft gemachten Betreuers aus dem Wohnheim des BF zum Beweis der Möglichkeit der Unterkunftnahme des BF an der Adresse desselbigen sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

1.15. Am 25.10.2018 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte sie aus:

"Das erste Asylverfahren des Herrn XXXX ( BF) wurde am 06.04.2004 gem. §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig negativ beschieden. Anschließend wurde am 16.06.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Baden ein bis 30.06.2010 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der BF hat sich mehrmals in Schubhaft befunden und wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der pakistanischen Botschaft angesucht.

Das zweite Asylverfahren des BF wurde gem. § 68 AVG am 28.05.2005 rechtskräftig zurückgewiesen.

Der BF hat sich in Schubhaft sowie anschließend im Gelinderen Mittel befunden und sich auch dem Gelinderen Mittel entzogen. Er war unbekannten Aufenthaltes.

Das dritte Asylverfahren des BF wurde als Folgenantrag rechtskräftig negativ entschieden.

Am 27.11.2008 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 FPG erlassen. Anschließend wurde neuerlich um die Ausstellung eines HRZ bei der pakistanischen Vertretungsbehörde angesucht.

Gegen den BF wurde am 03.07.2009 ein Gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und am 12.02.2010 aufgehoben.

Das vierte Asylverfahren wurde mit 24.03.2011 gem. § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen.

Dem BF wurde von 28.05.2013 bis 28.05.2014 eine Karte für Geduldete erteilt, da die Ausstellung eines HRZ nicht möglich war. Da der BF seine Karte verloren hat wurde ihm neuerlich gültig von 06.08.2013 bis 06.08.2014 eine Karte für Geduldete erteilt.

Am 30.07.2014 stellte der BF einen Antrag gem. § 57 AsylG, welcher mittels Bescheid vom 13.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der bei der Magistratsabteilung 35 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 05.04.2012 wurde mittels Bescheid vom 16.02.2015 abgewiesen.

Dem BF wurde von 31.08.2017 bis 30.08.2018 eine Karte für Geduldete erteilt.

Mit 06.09.2018 wurde der BF von der pakistanischen Botschaft identifiziert und einer HRZ Ausstellung zugestimmt.

Anschließend wurde ein Flug für 18.10.2018 gebucht. Es wurde ein HRZ gültig von 18.10.2018 bis 18.01.2019 von der pakistanischen Botschaft ausgestellt.

Der BF wurde am 16.10.2018, um 23:30 Uhr in Wien 11., Neu Albern 2 festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der PI Kaiser Ebersdorfer Straße und nach den Bestimmungen des BFA-VG.

Am 18.10.2018 wurde versucht den BF nach Pakistan abzuschieben, jedoch hat dieser die Sicherheitskontrolle verweigert und mitgeteilt, dass er auf keinen Fall fliegen werde. Somit wurde der Flug storniert.

Am 18.10.2018, um 18:10 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 18.10.2018, um 21:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.

Es wurde anschließend am 22.10.2018 ein Flug für 10.11.2018 nach Pakistan mit Begleitung gebucht.

Am 24.10.2018, um 11:28 Uhr lange ha. die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Es muss festgestellt werden, dass der BF die Abschiebung vereitelte indem er bereits die Sicherheitskontrolle verweigerte. Der BF war zwar bis 30.08.2018 im Besitz einer Karte für Geduldete, jedoch wurde nach Ablauf dieser Karte die Zustimmung der pakistanischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ gegeben. Da eine rechtskräftige Ausweisung gegen den BF besteht befindet er sich bereits seit dem 24.03.2011 illegal im Bundesgebiet. Es hat sich trotz Ausstellung einer Karte für Geduldete nichts an dem illegalen Aufenthalt geändert. Aufgrund der Karte war er in Österreich geduldet und im Besitz eines Identitätsnachweises. Ansonsten musste dem BF bewusst gewesen sein, dass er jeder Zeit mit einer Ausstellung eines HRZ zu rechnen hat und nach Pakistan abgeschoben wird.

Der BF hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre oder private Bindungen. Er hatte sich während der versuchten Abschiebung darauf ausgeredet, dass er an Tuberkulose leiden würde. In der Beschwerde wird auch angegeben, dass er an Tuberkulose erkrankt ist.

Laut telefonischer Auskunft der PAZ Hernalser Gürtel Sanitätsstelle am 25.10.2018, um 11:45 Uhr wurde angegeben, dass der BF bis dato nur an Durchfall leiden würde und Schlafmittel bekommen hat. Am heutigen Tage wurde er am Vormittag geröntgt, jedoch liegt erst am Montag, den 29.10.2018, aufgrund des Feiertags, für die ha. Behörde ein Ergebnis vor, ob der BF tatsächlich an Tuberkulose leiden würde. Laut amtsärztlicher Untersuchung ohne Röntgen, kann derzeit die Krankheit ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde muss somit auch entgegen gehalten werden, dass der BF alles daran setzt, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann.

Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Pakistan zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben."

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der verzeichneten Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich seit 23.02.2004 insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt negativ entscheiden wurden. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" wurde abgewiesen.

Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Gegen den BF besteht zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen.

Während seiner Asylverfahren hat der BF Österreich zweimal verlassen und hielt sich in Deutschland auf. In jener Zeit war er für die Behörde nicht greifbar.

Der BF war von 01.07.2012 bis zu einer Festnahme am 16.10.2018 durchgehend in Grundversorgung untergebracht.

Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF wurde am 06.09.2018 von der pakistanischen Botschaft als pakistanischer Staatsbürger identifiziert. Ein Heimreisezertifikat seitens der pakistanischen Botschaft liegt vor.

Am 18.10.2018 wurde versucht, den BF nach Pakistan abzuschieben, der BF verweigerte jedoch die Sicherheitskontrolle, der Flug musste in Folge storniert werden.

Der BF wurde im Anschluss an den gescheiterten Abschiebeversuch am 18.10.2018 auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft genommen, in der er sich durchgehend befindet. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF leidet gegenwärtig an keiner nennenswerten Krankheit. Der BF ist hafttauglich.

Die begleitete Abschiebung des BF ist nunmehr für den 10.11.2018 festgelegt.

Die Abschiebung des BF nach Pakistan bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellung hinsichtlich seiner Unterbringung in Grundversorgung ergibt sich aus einem GVS-Auszug.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich und seiner Ausreiseunwilligkeit, die sich eindeutig aus der vereitelten Abschiebung am 18.10.2018 durch Verweigerung der Sicherheitskontrolle, die im eigenen und alleinigen Verantwortungsbereich des BF gelegen war, von Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Pakistan der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit des BF ergeben sich insbesondere aus den seitens der LPD Wien, Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug, am 29.10.2018 übermittelten medizinischen Unterlagen des BF. Daraus geht hervor, dass der BF in Bezug auf die angegebene Tuberkuloseerkrankungen selbst angegeben hat, dass er vor ein paar Jahren wegen einer Tuberkulose in Behandlung gewesen sei, diese jedoch ausbehandelt wurde.

Des Weiteren wurde der BF am 25.10.2018 im Rahmen der Lungenröntgen Reihenuntersuchung durch die Tuberkulose Fürsorgestelle der Magistratsabteilung 15 hinsichtlich einer möglichen Tuberkulose untersucht wurde. Der dabei festgestellt, dass aktuell kein Verdacht einer behandlungsbedürftigen Tuberkuloseerkrankung besteht. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch aus den der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf eine (aktuelle) Tuberkuloseerkrankung zu ersehen ist.

Aus einem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 18.10.2018 betreffend die Flugtauglichkeit geht im Übrigen die volle Flugtauglichkeit des BF hervor.

Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zum Abschiebeversuch am 18.10.2018 ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Abschiebung des BF mit 10.11.2018 terminisiert, weshalb eine Abschiebung des BF in sein Heimatland somit zeitnah möglich ist. Mit der Organisation der (weiteren) Abschiebung des BF wurde unmittelbar nach dem gescheiterten Abschiebeversuch am 18.10.2018 begonnen. Das dafür notwendige Heimreisezertifikat liegt vor. Das Abschiebeverfahren wurde sohin seitens der Behörde zügig geführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist aufgrund seiner Identifizierung durch die pakistanische Vertretungsbehörde pakistanischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF stellte in Österreich seit 23.02.2004 insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt negativ entscheiden wurden. Am 23.08.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 10 07.673-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 23 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011, Zl. C8 264407-2/2011/2E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" wurde abgewiesen.

Gegen den BF liegt somit zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Pakistans vor.

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:

Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG:

Der BF versuchte, seiner Abschiebung am 18.10.2018, für die er im Übrigen seitens der Behörde zuvor nicht in Schubhaft genommen worden war, durch Verweigerung der Sicherheitskontrolle am Flughafen zu Beginn des Abschiebefluges zu entgehen (Z 1).

Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Bezugspunkte. Auch besteht keine soziale Verfestigung des BF. Der BF geht weiteres keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist lediglich in Grundversorgung im Bundesgebiet untergebracht. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).

"Fluchtgefahr" ist jedoch auch im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG indiziert. Seit der Abweisung seines letzten Asylantrages hält sich der BF in Österreich an sich rechtswidrig auf und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung war lediglich deshalb bislang unmöglich, weil der BF über kein Identitätsdokument verfügte, er sich selbst (zumindest) seit rechtskräftigem Abschluss seines letzten Asylverfahrens bei seiner Vertretungsbehörde um kein Ausreisedokument bemüht hatte und von der pakistanischen Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat durch die österreichische Behörde erlangt werden konnte, weshalb dem BF in Österreich deshalb eine Karte für Geduldete erteilt werden musste (mit Gültigkeit bis zuletzt 30.08.2018).

Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Hinblick auf den gescheiterten Abschiebeversuch am 18.10.2018 zur Verhinderung der organisierten Abschiebung, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen.

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der terminlich absehbaren Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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