TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W137 2208224-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2208224-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. 426771406 - 180983017, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 16.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.10.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Am 15.10.2018 wurde er ohne gültiges Reisedokument (lediglich mit einem abgelaufenen Personalausweis) in Wien aufgegriffen und festgenommen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, vor eineinhalb Monaten nach Österreich eingereist zu sein. Vor rund 20 Tagen habe er seinen Reisepass verloren - eine Verlustanzeige habe er nicht gemacht. Er sei nicht Angemeldet, weil er ohnehin in einer Woche wieder nach Bosnien zurückkehren wolle. Grund für seine Einreise sei sein hier lebender sechsjähriger Sohn.

Er habe teils bei einem Freund und teils bei seiner Halbschwester genächtigt; eine genaue Adresse könne er in beiden Fällen nicht nennen. In beiden Fällen sei er nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels. Er verfüge derzeit über Barmittel in Höhe von rund 200€, zudem erhalte er Geld von seiner Halbschwester und seiner Mutter. Neben diesen würden noch weitere Verwandte in Österreich leben. Für die Rückreise hätte er sich ein Heimreisezertifikat besorgen wollen.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 16.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise aufgrund des fehlenden Reisedokuments nicht bestimmbar sei und der Beschwerdeführer "unangemeldet an nicht näher bestimmten Orten" Unterkunft genommen habe. Zudem gehe der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge auch über keinen ordentlichen Wohnsitz sowie keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich. Mit seinem Sohn und der Kindesmutter lebe er nicht in einer Lebensgemeinschaft; er sei zudem weder beruflich noch sozial in Österreich verankert.

Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich schon einmal strafrechtlich verurteilt worden und ebenfalls ohne Reisedokument eingereist, weshalb seinen Angaben die Glaubhaftigkeit abgesprochen werde.

3. Am 23.10.2018 erließ das Bundesamt einen Bescheid, in dem eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer (bezogen auf seinen Herkunftsstaat) erlassen und mit einem befristeten Aufenthaltsverbot verbunden wurde. Unter einem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr gesetzt.

4. Ebenfalls am 23.10.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein. In dieser wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich "regelmäßig" in Österreich auf, um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten. Er habe seine Rückkehr ungefähr für den 24.10.2018 geplant und hätte sich dafür auch ein Ersatzreisedokument organisieren wollen. Überwiegend habe er bei seinem (namentlich genannten) Freund in 1020 Wien genächtigt.

Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich und spreche "hervorragend Deutsch". Auch werde er von seiner Familie finanziell unterstützt. Aktuell bestehe auch kein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Verstoß gegen die Meldepflicht und die unterlassene Verlustanzeige seien ihm bewusst, er möchte sich "künftig an alle Vorschriften halten". Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor, zumal der Beschwerdeführer über eine kostenlose Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Freund verfüge. Damit hätte jedenfalls mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Damit sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den angefochtenen Bescheid zu beheben; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; sowie d) der Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

5. Mit Schreiben vom 24.10.2018 verwies das Bundesamt auf die den Beschwerdeführer treffende Passpflicht, die sein Verhalten in keiner Form nachvollziehbar mache. Seine Verantwortung sei als Schutzbehauptung anzusehen. Die Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer bemühe sich aktuell gemeinsam mit dem VMÖ um Erhalt eines Ersatzreisedokuments. Parallel bemühe sich das Bundesamt um ein Heimreisezertifikat.

Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

6. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 verweis der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Bundesamtes vom 23.10.2018 (siehe oben Punkt I.3.) und führte aus, dass nach dieser das Bundesamt offensichtlich nicht von einer Fluchtgefahr bezüglich des Beschwerdeführers ausgehe. Darüber hinaus sei die Dauer der Schubhaft aufgrund dieser Entscheidung (sowie der Rechtsmittel- und Entscheidungsfristen) nicht absehbar und stelle dies eine Verletzung von § 80 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde dar. Schließlich führe der Beschwerdeführer mit Frau "XXXX" (Geburtsdatum und Adresse wurden ergänzend angeführt) "eine langjährige Beziehung (...) die die beiden während der vorrübergehenden Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufrechterhalten". Es werde daher beantragt, Frau XXXX als Zeugin zu laden.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Am 28.04.2013 wurde über ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum für die Dauer von 18 Monaten erlassen. Am 11.06.2013 wurde er nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Für die Rückkehr musste ein Heimreisezertifikat erlangt werden, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokuments war. Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verwaltungsstrafe verhängt. Der Beschwerdeführer hatte damals angegeben, dass er lediglich einen abgelaufenen Pass bei seiner Ex-Freundin habe.

Nach Ablauf des Einreiseverbots (spätestens ab 2015) reiste der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr für einige Wochen nach Österreich, wobei er seiner Meldeverpflichtung ausnahmslos nicht nachgekommen ist. Er verfügte ab 12.06.2013 bis zur Festnahme am 15.10.2018 über keine Meldeadresse in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer zuletzt tatsächlich in das Bundesgebiet eingereist ist und ob er damals im Besitz eines gültigen Reisepasses war. Seiner diesbezüglichen Erklärung (betreffend den Verlust des Reisepasses) vom 16.10.2018 ist die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Bei Wahrunterstellung des behaupteten Passverlustes hätte der Beschwerdeführer jedenfalls in nicht nachvollziehbarer Weise auf Schritte zur Vermeidung einer Verwaltungsübertretung verzichtet, die ihm problemlos möglich und zumutbar gewesen wären.

Dem Beschwerdeführer war überdies stets bewusst, dass sowohl der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Meldung als auch der Aufenthalt ohne gültiges Reisedokument Verwaltungsübertretungen darstellen. Er hat stets keinerlei Interesse gezeigt, diese zu vermeiden oder - im Falle des behaupteten Passverlustes - möglichst kurzfristig zu halten.

In Österreich leben nahe Verwandte des Beschwerdeführers (Mutter, Halbschwester, Cousins), wobei ihm lediglich die Halbschwester gelegentlich eine Unterkunft zur Verfügung stellt - allerdings ohne ihm einen Schlüssel auszufolgen oder ihn anzumelden. Der Beschwerdeführer kennt auch weder deren Geburtsdatum noch genaue Adresse - zudem ist unter dem protokollierten Namen "XXXX" keine Person im Zentralen Melderegister aufzufinden. Bei seinem ebenfalls in Österreich lebenden minderjährigen Sohn und dessen Mutter hat er in den letzten drei Jahren nie Unterkunft genommen.

Der vom Beschwerdeführer benannte (vorrangige) Unterkunftgeber "XXXX" (der Vorname lautet korrekt "XXXX") hat den Beschwerdeführer ebenfalls nie amtlich gemeldet und er ihm auch keinen Schlüssel für die Wohnung ausgefolgt. Auch in diesem Fall kann der Beschwerdeführer selbst keine exakte Adresse angeben.

Die erstmalig in der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 im Rahmen einer nicht näher definierten "Beziehung" namhaft gemachte "XXXX" (richtig: "XXXX") ist österreichische Staatsbürgerin und gegenwärtig (seit 02.10.2018) "obdachlos" gemeldet. Seit Jänner 2015 ist sie überwiegend "obdachlos" (20 Monate), in Übergangsquartieren für Obdachlose (12 Monate) oder in Frauenhäusern (4 Monate) gemeldet. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (im Rechtssinn) mit dem Beschwerdeführer ist ebenso wie dessen Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei Frau XXXX auszuschließen.

Darüber hinaus verfügt er weder über substanzielle familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und lebt in Österreich im Wesentlichen von Unterstützungsleistungen seiner Verwandten. Er spricht jedenfalls gut - nach Selbsteinschätzung in der Beschwerde sogar "hervorragend" Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen. Die Dauer der Schubhaft ist dem Fehlen eines gültigen Reisedokuments geschuldet und liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 426771406 - 180983017 (Schubhaft) und 426771406 - 180986784 (Rückkehrentscheidung) sowie den weiteren beigeschlossenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen, insbesondere dem Straferkenntnis vom 27.04.2013 (AS 52f) und der Dokumentation der 2013 vollzogenen Abschiebung (AS 70ff). Der Aktenlage ist auch das damals ausgesprochene Einreiseverbot zu entnehmen. An der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Bosnien-Herzegowina bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig.

1.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde vom 23.10.2018 wörtlich ausgeführt: "Um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten, hält sich der BF regelmäßig (für max. 90 Tage) in Österreich auf.". In der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 wurde ergänzend eine "langjährige Beziehung" mit Frau XXXX vorgebracht. Diese Angaben werden der Entscheidung als grundsätzlich glaubhaft zugrunde gelegt, wobei die konkrete Art der "Beziehung" in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist. Glaubhaft ist auch, dass die Beziehung sowie der Kontakt zur Familie eine über bloß gelegentliche Kurzbesuche hinausgehende Intensität aufweisen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch zwingend, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des Einreiseverbots - somit in den vergangenen gut dreieinhalb Jahren - zumindest viele Monate lang in Österreich aufgehalten hat. Dass er in dieser Zeit konsequent eine amtliche Meldung unterlassen hat, ergibt sich aus einer Abfrage (vom 24.10.2018) im Zentralen Melderegister.

Ein Aufenthalt im Bundesgebiet während des aufrechten Einreiseverbots wird der Entscheidung ausdrücklich nicht zugrunde gelegt.

1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über keinen gültigen Reisepass (und lediglich über einen abgelaufenen Personalausweis) verfügt. Vor dem Hintergrund, dass er bereits einmal wegen eines fehlenden Reisedokuments aus Österreich abgeschoben und mit einem Einreiseverbot belegt worden ist, erweist sich seine Behauptung, er habe rund 20 Tage lang gehofft, den Pass wiederzufinden, aber jedenfalls als nicht glaubhaft. Gerade weil dem Beschwerdeführer die Konsequenzen dieses Umstandes (inklusive Schubhaft, Abschiebung, Verwaltungsstrafe und Einreiseverbot) nachweislich bewusst waren, ist es in keiner Form nachvollziehbar, dass er sich nicht umgehend um ein Ersatzdokument gekümmert hat. Dies umso mehr, als er sich ohnehin in Wien aufgehalten hat - wo sich auch die diplomatische Vertretung seines Herkunftsstaates befindet. Dafür, dass ihm dies unmöglich oder auch nur unzumutbar gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkt und wurden solche auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang am 16.10.2018 unmissverständlich klar gemacht, dass die Erlangung eines entsprechenden Ersatzdokuments keinerlei Priorität für ihn hatte. Angesichts des damit gänzlich irrationalen Verhaltens des Beschwerdeführers bei Wahrunterstellung des behaupteten Passverlustes kann dieser der gegenständlichen Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit auch nicht zugrunde gelegt werden. Es muss daher - wie schon 2013 - offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit einem gültigen Reisepass nach Österreich eingereist ist.

1.4. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Zur Halbschwester wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter nur der (mutmaßlich falsch protokollierte) Name und eine ungefähre Wohngegend angeben. Damit konnte diese nicht klar identifiziert werden. Ihre Existenz und die gelegentliche Ermöglichung einer Unterkunft für den Beschwerdeführer wird dennoch im vorgebrachten Umfang der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.5. Hinsichtlich des regelmäßigen Unterkunftgebers XXXX konnte die korrekte Schreibweise des Namens aufgrund des bekannt gegebenen Geburtsdatums festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers.

1.6. Auch in Bezug aufXXXX konnte die korrekte Schreibweise des Namens aufgrund des bekannt gegebenen Geburtsdatums festgestellt werden. Die Art ihrer Unterkunft/Unterbringung seit 2015 ergibt sich aus einer Abfrage (vom 25.10.2018) im Zentralen Melderegister. Eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn - also inklusive eines gemeinsamen Haushalts - mit dem Beschwerdeführer ist angesichts dieser Unterkünfte auszuschließen. Sie wäre angesichts ihrer Obdachlosigkeit aktuell auch nicht in der Lage ihm Unterkunft zu gewähren - dies trifft auch auf den überwiegenden Zeitraum seit Jänner 2015 zu, weil sie da überwiegend ebenfalls obdachlos oder in einem Frauenhaus untergebracht war.

1.7. Weitere familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Von einer gesicherten Unterkunft kann nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer zu keiner Unterkunft eine autonome Zutrittsmöglichkeit (Schlüssel) hat und selbst nicht weiß, wann er bei welcher Person seines sozialen/familiären Umfelds nächtigt. Dies ergibt sich aus seinen Angaben am 16.10.2018, wo der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitgehend unbestimmt geblieben ist. Auch in der Beschwerde wird lediglich eine Unterkunftsmöglichkeit bei XXXX, nicht aber die Möglichkeit einer amtlichen Meldung an dieser Adresse, behauptet. Eine legale Beschäftigung in Österreich seit der letzten Abschiebung wurde nicht behauptet; die Feststellung der finanziellen Unterstützung durch Verwandte in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Deutschkenntnisse sind der Aktenlage zu entnehmen.

1.8. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der unstrittigen Tatsache, dass sich er im vollen Bewusstsein um die einschlägige verwaltungsrechtliche Problematik seit fast vier Jahren regelmäßig längere Zeit in Österreich aufhält und sich dabei konsequent nicht amtlich meldet. Dazu kommt seine offensichtliche Gleichgültigkeit im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Bestimmungen, zuletzt demonstriert durch die fehlende Verlustanzeige bezüglich des Reisepasses bei einem geplanten weiteren Aufenthalt von mindestens vier Wochen (ab Verlust) und im Bewusstsein der einschlägigen Problemlage.

1.9. Ein begründeter Zweifel, an der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch 2013 hat eine solche bereits problemlos funktioniert. Dass nun erst ein Heimreisezertifikat erlangt werden muss ist darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nicht um ein entsprechendes Dokument gekümmert hat - die damit verbundene Wartezeit ist daher alleine von ihm zu verantworten. Überdies hat der Beschwerdeführer am 16.10.2018 ebenso wie in der Beschwerde vom 23.10.2018 seinen ausdrücklichen Wunsch geäußert, Ende Oktober 2018 wieder nach Bosnien-Herzegowina zurückzukehren.

1.10. Die Feststellungen zur aktuellen finanziellen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren nicht geäußert.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell wurde der Beschwerdeführer, der kein Asylwerber ist (und es auch im Vorfeld der Schubhaft nicht war) ohne nachvollziehbare gesicherte Unterkunft und ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen. Die Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der problemlosen Zusammenarbeit mit den Behörden in Bosnien-Herzegowina gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im Laufen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt; auch der Beschwerdeführer selbst wurde bereits 2013 einmal in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem (geringen) Grad an sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich die wiederholte Missachtung der Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer an.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid damit im Kern auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen stichhaltigen Hinweis, weil der Beschwerdeführer ja nach eigenen Angaben seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien-Herzegowina hat und weder mit seinem Sohn noch dessen Mutter in den letzten Jahren (nach Ende eines Einreiseverbots) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Insbesondere ist auch zu den in Österreich lebenden Verwandten keine besondere Beziehung ersichtlich - regelmäßige Besuche reichen dazu nicht aus - und besteht jedenfalls auch kein Abhängigkeitsverhältnis.

Ganz wesentlich ist darüber hinaus, dass jedenfalls eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und Mittel zur mittelfristigen Existenzsicherung im Bundesgebiet nicht vorliegen. Auch von einer "gesicherten Unterkunft" kann nicht gesprochen werden, wenn ihm lediglich verschiedene Personen in seinem familiären oder sozialen Umfeld bei seinen Aufenthalten Unterkunft gewähren, wobei aber selbst der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit sagen kann, wann er bei wem eine Übernachtungsmöglichkeit hat - einen autonomen Zugang zu den Wohnungen (etwa durch einen eigenen Schlüssel) hat er nachweislich nicht.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Diese Einschätzung ist insbesondere auch deshalb berechtigt, weil der Beschwerdeführer selbst am 16.10.2018 (im Rahmen der, der Schubhaftanordnung unmittelbar vorangehenden, Einvernahme) nicht in der Lage war, konkrete Angaben (etwa die Adressen) zu seinen bisherigen Unterkunftsorten zu machen und auch das Geburtsdatum seiner Unterkunftgeber - darunter immerhin seine Halbschwester - nicht anzugeben in der Lage war. Damit war es ihm auch unmöglich, eine Adresse zu benennen, an der er für die Behörde jedenfalls greifbar wäre. Zudem hatte er angegeben, sich bereits seit (mindestens) Anfang September ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet aufzuhalten.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat im Bewusstsein der dadurch bewirkten Verwaltungsübertretung nach seiner Einreise ins Bundesgebiet eine Meldung unterlassen und auch keinerlei Bemühungen gezeigt, um sich ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Dadurch gebricht es ihm massiv an Vertrauenswürdigkeit. Zudem gibt es keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Vielmehr haben jene Personen, die er am 16.10.2018 als familiäre und soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet benennt, zu einem Gutteil aktiv seinen Aufenthalt in Österreich ohne amtliche Meldung über Jahre hinweg unterstützt.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beziehung zu Frau XXXX erstmalig in der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 thematisiert worden ist und somit dem Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bekannt gewesen sein konnte.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer bereits einmal erfolgreich in den Herkunftsstaat abgeschoben werden konnte und er eine drohende Verfolgung bei seiner Einvernahme auch dezidiert ausschloss. Damit war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Aus der rechtlichen Beurteilungen des angefochtenen Bescheides geht auch klar hervor, dass das Bundesamt soziale und familiäre Anknüpfungspunkte nur insofern nicht als gegeben ansah, als sie die Gefahr des Untertauchens hintanhalten würden. Die teils überschießend formulierten und im Zusammenhang mit der Einreise gegen ein "bestehendes Aufenthaltsverbot" tatsächlich aktenwidrigen Feststellungen belasten den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, weil die zuvor dargestellten unstrittigen oder zweifelsfrei belegbaren Umstände (hinsichtlich derer der Verweis auf Aktenlage und Einvernahmeprotokoll im Sinne einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung im Übrigen ausreicht) zur Anordnung der Schubhaft bereits hinreichen und deren ersatzlose Streichung somit in einer Gesamtschau zu keinem geänderten Ergebnis führen würde. Gleiches gilt für unzulässige Einbeziehung einer allenfalls zukünftigen strafrechtlichen Verurteilung in Österreich.

Der Vollständigkeit halber sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinerseits (zumindest) falsch geschriebene Namen seiner Unterkunftgeber bei nachweislicher Durchsicht des Einvernahmeprotokolls nicht korrigierte. Auch sein bevollmächtigter Vertreter gab in den Schreiben vom 23.10.2018 und 24.10.2018 Namen von Bezugspersonen (und potenziellen Zeugen) falsch an. Auch war der Beschwerdeführer nicht bloß "zuletzt nicht gemeldet" - wie in der Beschwerde behauptet - sondern schlicht nie während seiner insgesamt mehrmonatigen Aufenthalte in den vergangenen knapp vier Jahren. Wie im Falle der Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht auch bezüglich des Beschwerdeführers und seines Vertreters nicht von einer bewussten Tatsachenwidrigkeit aus, sondern verortet diese Unrichtigkeiten im Bereich überschießender Formulierungen und/oder dem Zeitdruck geschuldeter Schlampigkeiten. Solche müssen in einem Schubhaft-Verfahren beiden Parteien zugestanden werden.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.10.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer - zwischenzeitlich erstinstanzlich erlassenen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines seit knapp vier Jahren nachweislich gesetzten Verhaltens - in Verbindung mit den unstrittigen Ereignissen von 2013 - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Die unstrittigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet haben ihm nachweislich in den letzten knapp vier Jahren mehrere Aufenthalte im Bundesgebiet unter Missachtung der Verwaltungsvorschriften ermöglicht. Somit ist nicht ersichtlich, dass diese den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten könnten. Dies insbesondere, weil dem Beschwerdeführer die durch sein Verhalten bewirkte Verletzung von Rechtsnormen über einen Zeitraum von fast vier Jahren hinweg stets bewusst gewesen ist. Immerhin hatten ihm gleichartige Verletzungen bereits eine Verwaltungsstrafe, eine Abschiebung und ein Einreiseverbot eingetragen.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - der geeignet wäre, ein Untertauchen zu verhindern (und nur darauf kommt es in diesem Zusammenhang letztlich an) - sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere auch für die Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die während der Dauer dieser Beziehung großteils nur über eine Meldung als Obdachlose verfügt hat und dies auch gegenwärtig tut. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "familiäre und/oder soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte nur teilweise gegeben, dazu kommen lediglich Deutschkenntnisse, die sich auf einem längeren Voraufenthalt in Österreich gründen. Die Wohnmöglichkeit bei Verwandten/Bekannten ist unstrittig. Diese erhöht die soziale Verankerung im Bundesgebiet im konkreten Fall aber nur geringfügig. Gleichzeitig erhöht sie im konkreten Fall aber sogar die Gefahr einer Flucht, weil eben diese Anknüpfungspunkte ursächlich dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer ab 2015 jahrelang gegen Rechtsnormen verstoßen konnte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund des ab 2015 gesetzten - unstrittigen - Verhaltens des Beschwerdeführers. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.

4.3. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 sei festgehalten, dass es dem Bundesamt freisteht, jederzeit eine Schubhaft zu beenden, wenn es Fluchtgefahr als nicht mehr gegeben ansieht. Dies im Übrigen auch während eines laufenden Schubhaft-Beschwerdeverfahrens, autonom und ohne Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist jedoch bisher nicht erfolgt.

Für die Zulässigkeit einer Schubhaft reicht überdies die realistische Wahrscheinlichkeit der Durchführung einer Abschiebung (stets unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung) aus. Spekulationen, dass es durch nicht erforderliche Ausnutzung aller denkbaren Fristen (Rechtsmittel- wie Entscheidungsfristen) oder allfällige Unwägbarkeiten theoretisch denkbar ist, dass der Zeitrahmen der zulässigen Anhaltung überschritten werden könnte, machen eine Fortsetzung einer gerade erst 14 Tage andauernden Schubhaft jedenfalls nicht unzulässig.

4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu familiären/sozialen Anknüpfungspunkten wurden der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere auch für die Beziehung des Beschwerdeführers zur als Zeugin beantragten XXXX. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

7. Sprachmodule

Aufgrund der belegbar guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers - die sein Vertreter sogar ausdrücklich als "hervorragend" bezeichnet - stellt sich Deutsch als eine dem Beschwerdeführer auch im relevanten Umfang verständliche Sprache dar und erweist sich eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung als nicht erforderlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, illegaler Aufenthalt,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß,
Mittellosigkeit, Reisedokument, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2208224.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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