TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W265 2198774-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1

Spruch

W265 2198774-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 24.04.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX , stellte am 21.06.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, am 27.08.2016 bei einem Zeltfest von einem unbekannten Täter grundlos mit einem Faustschlag ins Gesicht niedergestreckt worden zu sein, wodurch er eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Orbitabodenfraktur (Bruch der Augenhöhlenwand) sowie eine Contusio bulbi (Prellung des Augapfels), erlitten habe.

Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Unfallkrankenhaus XXXX mit Schreiben vom 04.07.2017 eine Kopie der Krankengeschichte, wonach am 27.08.2016 eine Prellung im Gesicht und eine nicht rezente Prellung des linken Ellbogens diagnostiziert wurden.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX in der Obersteiermark vom 09.10.2016 samt Beschuldigtenvernehmung vom 01.09.2016 und Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vom 15.09.2016 sowie Lichtbilder des verletzten Beschwerdeführers.

Laut polizeilichem Abschlussbericht stehe der Beschuldigte T.G. im Verdacht, den Beschwerdeführer am 27.08.2016 beim Dreitages-Zeltfest Kammern durch einen Faustschlag im Bereich des rechten Auges verletzt zu haben. Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen festgehalten, die Polizei sei am besagten Tag um 03:08 Uhr wegen einer Schlägerei zum Zeltfest gerufen worden. Bei Eintreffen am Einsatzort seien die Kontrahenten bereits getrennt worden. Der Leiter der Security, welcher die Polizei gerufen hatte, habe sinngemäß angegeben, dass es mit dem Beschwerdeführer bereits im Zelt Probleme gegeben habe, da er mehrere Personen in alkoholisiertem Zustand gestoßen hätte. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß angegeben, es sei vor dem Zelt "zu einem Streit dazugekommen". Nachdem er lediglich gefragt habe, was los sei, habe er einen Schlag auf sein Auge bekommen, der Täter sei ihm nicht bekannt. Der Beschuldigte T.G. habe angegeben, ihm sei von einer unbekannten weiblichen Person aus unerklärlichen Gründen seine Halskette heruntergerissen worden. Da diese ein für ihn persönlich sehr wertvolles Erbstück seiner verstorbenen Großmutter sei, sei er mit dieser Person in Streit geraten, woraufhin sich der Beschwerdeführer eingemischt und T.G. zugeschlagen habe. Er sei emotional sehr aufgewühlt gewesen, aber sei sich sicher, dass das Opfer und die unbekannte weibliche Person namens "Kerstin" sich gekannt hätten. Der Beschwerdeführer sei bei der Erhebung der Daten und des Sachverhaltes durch die Polizei plötzlich in Richtung Wiese vor dem Zelt davongelaufen und von Mitarbeitern des Security-Teams eingeholt und zurückgebracht worden. Er sei danach äußerst renitent und den Polizisten gegenüber verbal aggressiv gewesen.

Der Beschuldigte T.G. gab in seiner Vernehmung vom 01.09.2016 zusammengefasst an, er habe das Zeltfest mit drei Freunden besucht. Die meiste Zeit sei er mit seinen Freunden im Zelt gewesen, dort habe es nie eine Streitigkeit gegeben. Als er einmal kurz das Zelt verlassen habe, sei er beim Zurückgehen zum Zelt von einer unbekannten männlichen Person am T-Shirt gepackt worden. Der Mann habe auch wieder sofort ausgelassen und sei weggegangen. T.G. könne nicht angeben, was der Mann damit gewollt habe. Um etwa 3 Uhr habe er mit seinen Freunden das Zelt verlassen und eine Verwicklung mehrerer Personen beobachtet. Er sei schnell zu dieser etwa fünfbis sechsköpfigen Gruppe gegangen, von der er niemanden gekannt habe, und habe schlichten wollen. Auf einmal habe er einen Schlag auf seinen Kopf bekommen. Er könne nicht sagen, wer ihm diesen Schlag versetzt habe, da er es nicht gesehen, sondern nur gespürt habe. Auf einmal sei er in Mitten dieser Streitigkeit gewesen, obwohl er eigentlich gar nicht von Anfang an beteiligt gewesen sei. Bei diesem Streit sei auch die unbekannte männliche Person beteiligt gewesen, die ihn schon Stunden zuvor grundlos an seinem T-Shirt gepackt habe. Danach habe ihm eine weibliche unbekannte Frau an seiner Halskette gepackt. T.G. habe sie gebeten, ihn loszulassen, da er diese Kette von seiner verstorbenen Großmutter bekommen habe und ihm diese sehr viel bedeute. Sekunden später habe die Frau mit einer Hand angerissen und die Kette sei sofort kaputt gewesen. T.G. könne sich erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt nur die männliche unbekannte und die weibliche unbekannte Person anwesend gewesen seien. T.G. sei nervlich komplett am Ende gewesen und habe geweint, da ihm diese Kette sehr viel bedeutet habe. Einer seiner Freunde, welche den Vorfall beobachtet habe, habe ihn weggezogen. Er sei sehr aufgebracht gewesen. Auf einmal sei die männliche unbekannte Person am Boden gelegen. Er habe mit Sicherheit auf niemanden zugeschlagen. Er könne nicht sagen, wie es zu dem Vorfall gekommen sei, dass die Person auf dem Boden gelegen sei. Er sei einfach nur "nervlich k.o."

gewesen und habe sich nicht um andere Personen gekümmert, da es ihm zu diesem Zeitpunkt nur um seine Kette gegangen sei.

Der Beschwerdeführer gab in der Zeugenvernehmung durch die Polizei am 15.09.2016 an, er sei zum angegebenen Zeitpunkt, etwa 3 Uhr in der Früh am 27.08.2016, alkoholisiert gewesen. Er könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nur noch erinnern, dass es eine Rangelei gegeben habe und ihm plötzlich jemand ins Gesicht geschlagen habe. Die nächste Erinnerung habe der Beschwerdeführer erst wieder, als der Polizist neben ihm gewesen sei und die Rettung ihn ins Spital gebracht habe. An die Zeit dazwischen habe er keine Erinnerungen. Er könne sich nicht erinnern, bei der "Schupferei" dabei gewesen zu sein bzw. wie er dazu gekommen sei.

In der Folge übermittelte das Landeskrankenhaus XXXX auf Ersuchen der belangten Behörde Ambulanzkarten und Befunde des Beschwerdeführers, wo er am 05.09.2016, 07.09.2016, 02.10.2016 und 17.10.2016 ambulant behandelt wurde. Am 05.09.2016 wurden dort eine Orbitafraktur und eine contusio bulbi am rechten Auge diagnostiziert. Die Befunde von 02.10.2016 und 17.10.2016 betreffen einen Sturz auf den Kopf und linken Unterarm.

Mit Schreiben vom 15.12.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Leoben der belangten Behörde auf deren Ersuchen mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen T. G. wegen § 83 StGB am 10.02.2017 gemäß § 190 Z 2 StPO (Tat nicht erweislich) eingestellt worden sei. Der Abschluss-/Folgebericht der Polizeiinspektion XXXX in der Obersteiermark vom 08.02.2017 wurde angeschlossen, in welchem als Tatdarstellung festgehalten wird, dass die unbekannte Täterin namens "Kerstin" im Verdacht stehe, als weibliche Begleitung des Beschwerdeführers, dem Opfer T.G. am 27.08.2016 um 03:05 Uhr beim Dreitages-Zeltfest Kammern eine weiße Muschel-Halskette heruntergerissen und dabei beschädigt zu haben, was letztlich zu einer Körperverletzung von T.G. am Beschwerdeführer geführt habe. Der Gesamtschaden betrage € 30,-. Weiters übermittelte die Staatsanwaltschaft die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vom 27.01.2017, die Zeugenvernehmung des Beschuldigten bzw. Opfers T.G. und eines bei der Tat ebenfalls anwesenden Freundes von T.G.

Der als Zeuge befragte Freund des T.G. gab bei der polizeilichen Vernehmung am 27.11.2016 zusammengefasst an, bereits zu Beginn des Zeltfestes sei ihm und seinen Freunden eine unbekannte männliche Person unangenehm aufgefallen. Dieser sei zu ihnen gekommen und habe T.G. ohne Grund geschubst. Er sei bereits stark alkoholisiert gewesen, habe herumgeschrien und nicht mehr gerade stehen können. Um etwa 2:30 Uhr hätten der Zeuge und seine Freunde vor dem Zelteingang diese männliche Person wieder gesehen. Der Zeuge habe feststellen können, dass er vom Security-Team aus dem Zelt geschmissen worden sei. Die Freunde seien dann Richtung Fußballplatz gegangen, wohin ihnen der unbekannte Mann gefolgt sei und auch dort wieder angefangen habe, zu "schupfen". Der Zeuge habe ihn zurück "geschubst" und ihm gesagt, er solle sich "schleichen". Auf einmal sei eine Frau bei ihnen gewesen, die offenbar zum unbekannten Mann gehört habe. Der Zeuge wisse nur, dass sie Kerstin heiße, sonst sei sie ihm unbekannt. Die Frau sei direkt auf T.G. zugegangen und habe ihn bei seiner Kette gepackt. Zu diesem Zeitpunkt seien sehr viele Leute auf einem Fleck gewesen und die Situation sei sehr unübersichtlich gewesen. Der Zeuge habe keine dieser Personen gekannt. Der Zeuge wisse noch genau, dass T.G. zu Kerstin gesagt habe, sie solle die Kette loslassen, da diese von seiner Oma gewesen sei. Die Frau habe nur gelacht und an der Kette angezogen, woraufhin diese sofort kaputtgegangen sei. T.G. sei in Tränen ausgebrochen, da die Kette für ihn sehr wertvoll gewesen sei. Der Zeuge habe seinen Freund sofort weggezogen. Die beiden seien dann etwa fünf Meter von der Gruppe entfernt gewesen und hätten mitansehen können, wie auf einmal ein Streit ausgebrochen sei. Der unbekannte Mann sei wieder im Mittelpunkt gewesen und am Boden gelegen, ein anderer, dem Zeugen unbekannter Mann habe auf ihn eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien etwa fünf bis sechs Personen an der Rauferei beteiligt gewesen. T.G. und der Zeuge seien noch immer entfernt gestanden, da T.G. geweint habe und wegen seiner Kette völlig am Ende gewesen sei. Dann sei auch schon die Security gekommen und der unbekannte Mann sei bei den WCs gestanden. Als die Polizei eingetroffen sei, sei auch diese vom unbekannten Mann beschimpft worden. Die Frau namens Kerstin sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen. Der Zeuge gab an, T.G. sei nie handgreiflich gewesen und habe nie zugeschlagen.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Zeugenvernehmung vom 27.01.2017 an, er könne zum Vorfall, der Sachbeschädigung einer Halskette vom 27.08.2016 beim Kammerner Zeltfest nichts angeben, da er sehr betrunken gewesen sei. Er kenne keine 30-jährige Kerstin, welche ihn angeblich zum Zeltfest begleitet hätte.

Mit Kurzbrief vom 30.01.2017 wurde von der Polizeiinspektion XXXX festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst am 27.01.2017 erreicht bzw. niederschriftlich einvernommen werden habe können, da er laut eigenen Angaben die Polizei habe ärgern wollen.

Mit Schreiben vom 14.02.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein. Demnach ergebe sich, dass aufgrund der vorliegenden Strafunterlagen und Zeugenaussagen nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die Verletzung des Beschwerdeführers durch eine vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG verursacht worden sei. Es müssten mehr Gründe für als gegen einen Zusammenhang zwischen Tat und Erfolg sprechen. Die bloße Möglichkeit reiche dabei nicht aus.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2018 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Allein die Schwere der Verletzung des Beschwerdeführers, welcher unter anderem eine Orbitafraktur erlitten habe, indiziere, dass es sich hier um eine vorsätzliche Tat gehandelt habe. Um einen derartigen Verletzungserfolg zu erreichen, bedürfe es jedenfalls eines gewollten, wuchtigen sowie gezielten Schlages und entstehe eine solche schwere Verletzung unter Berücksichtigung einer lebensnahen Betrachtung nicht aus einem zufälligen Kontakt bei einer Rangelei. Dass die aufgrund des Vorfalls erlittene Fraktur bei der ersten Diagnose im UKH XXXX nicht als solche erkannt worden sei, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Aufgrund der sich nicht bessernden Beschwerden bzw. immer stärker werdenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer letztlich gezwungen gewesen, ein weiteres Mal ein Krankenhaus aufzusuchen, wo schließlich ganz offenbar eine genauere Untersuchung stattgefunden habe. Die nach dem VOG erforderliche Wahrscheinlichkeit sei jedenfalls gegeben, sodass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistung hat.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme und Beantwortung der folgenden Fragen:

1) Kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der vorhandenen medizinischen Unterlagen ausgeschlossen werden, dass die am 27.08.2016 erlittenen Verletzungen nicht durch eine Vorsatztat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG verursacht worden sind?

2) Können die Verletzungen auch durch ein anderes Geschehen (zB nicht gezielter Schlag im Zuge einer Rangelei oder dergleichen) entstanden sein?

3) Ist es medizinisch nachvollziehbar, dass der am 05.09.2016 diagnostizierte Orbitabruch tatsächlich auf den Vorfall vom 27.08.2016 zurückzuführen ist, obwohl der AW am 27.08.2016 nach vollkommen unauffälligem Verlauf aus dem UKH XXXX entlassen wurde?

4) Ist es denkbar, dass die am 05.09.2016 diagnostizierte Verletzung erst durch andere, akausale Ereignisse verursacht wurden?

In ihrer Stellungnahme vom 29.03.2018 beantwortete die beauftragte Sachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin, die Fragen der belangten Behörde wie folgt:

"ad 1) und 2)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die am 27.08. erlittenen Verletzungen nicht durch eine Vorsatztat verursacht worden sind.

Eine Orbitabodenfraktur entsteht in der Regel durch Kraftübertragung auf den Knochen mittels stumpfer Gewalteinwirkung, z.B. durch Faustschlag, Vollbälle, Schneebälle, Sturz, Ellbogen, Radunfall.

Ob die Verletzung im Falle eines Faustschlags oder Krafteinwirkung mittels Ellbogen oder Sturz mit Vorsatz herbeigeführt wurde, kann von ärztlicher Seite nicht beurteilt werden.

3) Es ist möglich, dass der Orbitabodenbruch zunächst im Röntgen nicht erkannt wurde und erst im CT zur Darstellung kam. Die äußerlichen Verletzungszeichen vom 27.8.2016 - Schwellung v.a. im Bereich des Unterrand des Auges, Monokelhämatom - lassen sich zumindest mit einem Orbitabodenbruch vereinbaren.

4) Es ist prinzipiell auch möglich, wenn auch unwahrscheinlicher, dass die am 5.9.2016 diagnostizierte Verletzung erst durch andere, akausale Ereignisse verursacht wurde."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Strafunterlagen und Zeugenaussagen nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die Verletzung des Beschwerdeführers durch eine vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG verursacht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Dabei brachte er im Wesentlichen erneut vor, was er bereits in der Stellungnahme am 16.03.2016 angegeben hatte und ergänzte, dass die medizinische Sachverständige davon spreche, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass die erlittene Verletzung nicht durch eine Vorsatztat verursacht worden sei, eine Orbitafraktur jedoch in der Regel durch einen Faustschlag oder dergleichen entstehe. Zudem halte die Sachverständige fest, dass es zwar prinzipiell möglich, wenn auch unwahrscheinlicher sei, dass die erst am 05.09.2016 diagnostizierte Verletzung durch andere, akausale Ereignisse verursacht worden sei. Letztlich würde noch die Zeugenaussage des Freundes des T.G. eindeutig für eine vorsätzliche Tat eines unbekannten Täters zu Lasten des Beschwerdeführers sprechen. Wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zum Schluss komme, dass diese Angabe lediglich eine "Schutzbehauptung" für den Freund des Zeugen darstellen sollte, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar und ergebe sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Es würden somit wesentlich mehr Gründe für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat vorliegen und sei damit die nach dem VOG erforderliche Wahrscheinlichkeit jedenfalls gegeben, sodass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistung habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Sein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz langte am 21.06.2017 beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer erlitt am 27.08.2016 einen Bruch der Augenhöhlenwand sowie eine Prellung des Augapfels.

Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese schwere Körperverletzung durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem seitens der belangten Behörde am 23.06.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 27.08.2016 einen Bruch der Augenhöhlenwand sowie eine Prellung des Augapfels erlitten hat, ergibt sich aus dem Ambulanzbefund des LKH XXXX vom 06.09.2016, in welchem eine Orbitafraktur (Bruch der Augenhöhlenwand) und eine contusio bulbi (Prellung des Augapfels) diagnostiziert wurden. Unmittelbar nach der Verletzung am 27.08.2016 wurde der Beschwerdeführer ins Unfallkrankenhaus XXXX gebracht, wo eine Contusio faciei (Gesichtsprellung) und eine contusio cubiti sin. non rec. (nicht rezente Prellung des linken Ellbogens) diagnostiziert wurden. Die polizeilichen Ermittlungen wurden ausgehend von der ersten Diagnose, bei der es sich um keine schwere Körperverletzung gemäß § 84 handelt, nach § 83 StGB geführt. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass der Orbitabodenbruch bei der Röntgenaufnahme im ersten Spital zunächst nicht erkannt worden sei. Aufgrund immer stärkerer Schmerzen sei er einige Tage später ein weiteres Mal in einem anderen Krankenhaus untersucht worden sei, wo bei einer genaueren Untersuchung die nunmehrige Diagnose gestellt worden sei. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und wird auch von der seitens der belangten Behörde befragten medizinischen Sachverständigen bestätigt, welche in ihrer Stellungnahme am 29.03.2018 dazu ausführt, dass es möglich sei, dass der Orbitabodenbruch erst im CT bei der zweiten, genaueren Untersuchung sichtbar war. Die äußerlichen Verletzungszeichen vom 27.08.2016 - eine Schwellung vor allem im Bereich des Unterrandes des Auges und ein Monokelhämatom - würden sich mit einem Orbitabodenbruch vereinbaren lassen. Zwar sei es prinzipiell auch möglich, dass die am 05.09.2018 diagnostizierte Verletzung erst durch andere Ereignisse verursacht worden sei, jedoch sei dies unwahrscheinlich.

Insofern der Beschwerdeführer jedoch im Antragsformular angab, den Bruch der Augenhöhlenwand und Prellungen des Augapfels und des Gesichts durch einen grundlosen Schlag eines unbekannten Täters am 27.08.2016 in Kammern erlitten zu haben, ist festzuhalten, dass sich die polizeilichen Ermittlungen bereits unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall beim Zeltfest Kammern aufgrund der Alkoholisierung der Beteiligten als schwierig gestalteten. Auch in den darauffolgenden Einvernahmen auf der Polizeiinspektion waren die Aussagen des Beschwerdeführers, des als Beschuldigten geführten T.G. und dessen als Zeugen befragten Freundes zum Tathergang widersprüchlich. Der Beschwerdeführer selbst gab nach Eintreffen der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall an, er sei zu einem Streit vor dem Zelt dazugekommen. Nachdem er lediglich gefragt habe, was los sei, habe er einen Schlag auf sein Auge bekommen, der Täter sei ihm nicht bekannt. Im Zuge des weiteren polizeilichen Ermittlungsverfahrens führte der Beschwerdeführer in seiner Zeugenvernehmung vor der Polizei am 15.09.2016 aus, sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht an den Vorfall erinnern zu können. Er könne sich nur noch erinnern, dass es eine Rangelei gegeben habe und ihm plötzlich jemand ins Gesicht geschlagen habe. Die nächste Erinnerung habe der Beschwerdeführer erst wieder, als der Polizist neben ihm gewesen sei und die Rettung ihn ins Spital gebracht habe. T.G. wiederum gab einige Tage nach dem Vorfall am 01.09.2016 an, er sei aufgebracht gewesen, da ihm eine unbekannte Person namens "Kerstin" seine Kette, die ihm sehr wertvoll gewesen sei, heruntergerissen und dadurch kaputt gemacht habe. Sein Freund habe ihn daraufhin von der Gruppe weggezogen. Der Beschwerdeführer sei plötzlich am Boden gelegen. Er habe ihn jedoch nicht geschlagen. Der als Zeuge befragte Freund des T.G. bestätigte am 27.11.2016, dass T.G. niemanden geschlagen habe und gab wiederum an, ein anderer, ihm unbekannter Mann habe auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien etwa fünf bis sechs Personen an der Rauferei beteiligt gewesen.

Die Staatsanwaltschaft Leoben stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO (kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten) ein.

Zu den möglichen Ursachen der Verletzung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde befragt, führte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 29.03.2018 aus, es sei aus medizinischer Sicht möglich, dass die erlittenen Verletzungen nicht durch eine Vorsatztat verursacht worden seien. Eine Orbitabodenfraktur entstehe in der Regel durch Kraftübertragung auf den Knochen mittels stumpfer Gewalteinwirkung, etwa durch einen Faustschlag, Schneeball, Sturz, Ellbogen oder durch einen Radunfall. Es könne von ärztlicher Seite nicht beurteilt werden, ob die Verletzung des Beschwerdeführers im Falle eines Faustschlages oder einer Krafteinwirkung mittels Ellbogens mit Vorsatz oder durch einen Sturz herbeigeführt worden sei.

Daher geht auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach allein die Schwere der Verletzung indiziere, dass es sich um eine vorsätzliche Tat gehandelt habe, ins Leere. Ein gewollter wuchtiger sowie gezielter Schlag, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, kann zwar Auslöser einer Orbitafraktur sein, laut medizinischer Sachverständiger ist jedoch auch ein Sturz eine mögliche Ursache. Die Ausführungen der Gutachterin, wonach es zwar prinzipiell möglich, wenn auch unwahrscheinlicher sei, dass die erst am 05.09.2016 diagnostizierte Verletzung durch andere, akausale Ereignisse verursacht worden sei, beziehen sich entgegen des Beschwerdevorbringens nicht auf die Frage, ob die Verletzung durch Schlag oder Sturz herbeigeführt wurde, sondern auf die Möglichkeit, ob die erst am 05.09.2016 diagnostizierte Orbitafraktur vom 27.08.2016 oder einem anderen Vorfall herrühre. Anders als in der Beschwerde dargestellt, kann diese Feststellung der Sachverständigen somit nicht als Beweis für eine Vorsatztat sprechen.

Dass der Freund des T.G. zu Lasten des Beschwerdeführers ausgesagt hatte, dass ein unbekannter Täter auf den Beschwerdeführer eingetreten habe, was die belangte Behörde als Schutzbehauptung für den T.G. wertete, ist ebenfalls allein noch nicht geeignet, von der Wahrscheinlichkeit einer Vorsatztat auszugehen, da auch die übrigen Aussagen der beteiligten Personen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unklarheiten nicht zur Aufklärung des Geschehens in der Nacht des 27.08.2018 beitragen konnten.

Zwar ist es aufgrund der von allen Beteiligten als unübersichtlich geschilderten Situation, bei der es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer seine schwere Körperverletzung durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung erlitten hat. Es steht jedoch aufgrund des unklaren und durch die Beteiligten nicht mehr rekonstruierbaren Sachverhaltes nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung kausal für die Verletzung des Beschwerdeführers war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1.

(1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

...

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

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Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die durch den Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung herbeigeführt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.

Dass das Vorliegen einer Handlung gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 KOVG vom 19.11.1986, Zl. 86/09/0085).

Die Gesetzeslage bietet keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung, d.h. "im Zweifel", grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).

Somit ist vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens die Wahrscheinlichkeit der Kausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Körperverletzung in Zusammenhang mit der Tathandlung vom 27.08.2016 zu verneinen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht ist ersichtlich, dass aufgrund der Alkoholisierung der Beteiligten, vor allem des Beschwerdeführers, eine genauere Rekonstruktion der verfahrensgegenständlichen Nacht des 27.08.2016, nicht möglich ist. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei über zwei Jahre nach dem Zeltfest mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Kausalität, Körperverletzung, Schmerzengeld, vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2198774.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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