Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W201 2160480-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingrid Schwarzinger, vom 13.04.2017 (beim BVwG eingelangt m 19.04.2017), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), XXXX vom XXXX , betreffend Feststellung des Ruhegenusses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018, zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mag. XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin ) befindet sich seit dem 01.03.2016 im Ruhestand.
2. Mit Bescheid vom 09.03.2017, XXXX stellte die BVA fest, dass der Beschwerdeführerin ein Ruhegenuss vom 01.03.2016 an von monatlich brutto € 4.521,97 gebührt. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 719,27. Die BVA stützt ihren Bescheid ua. auf § 15 Abs.1 und 2 iVm § 236b Abs.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13.04.2017 in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe jährliche Sonderzahlungen bezogen, wobei diese viermal jährlich in Höhe eines halben Monatsbezuges zur Auszahlung gelangt seien. Von diesen Sonderzahlungen seien auch Pensionsbeiträge entrichtet worden. Dennoch würden diese Sonderzahlungen nicht in die Beitragsgrundlagenberechnung der belangten Behörde einfließen. Dies verstoße gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7 B-VG, da im ASVG die Pensionsbemessungsgrundlage unter Einbeziehung der Sonderzahlungen errechnet werde.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin am 01.02.2013 das Regelpensionsalter erreicht. Sie habe auch damit die Pensionsbedingung der 40- jährigen Versicherungsdauer (40 beitragsgedeckte Jahre) erfüllt. Sie habe jedoch drei Jahre länger gearbeitet. Bei den Beamten in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin seien die Pensionsregelungen dahingehend, dass diese (Frauen) vor dem 65. Lebensjahr ohne Abschlagszahlungen in Pension gehen könnten, wenn sie 40 Beitragsjahre erreicht hätten (Hacklerregelung). Wenn Beamte nach dem 65. Lebensjahr noch weiterarbeiteten, erhielten Sie Pensionszuschläge in Höhe von 0,28 % pro Jahr, höchstens jedoch im Gesamtausmaß von 10,08 % (§5 PG 1965). Für die Zeit zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr gebe es nach den derzeitigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes keine Zuschläge, obwohl das Regelpensionsalter erreicht sei. Es liege eine Ungleichbehandlung und somit ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG vor. Diesbezüglich werde auf § 261c Abs. 1 ASVG verwiesen. Die Verweigerung der Zuschläge für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin über das Erreichen des Regelpensionsalters hinaus stelle nicht nur einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz innerhalb des Systems des Beamtenpensionsgesetzes, sondern auch im gesamten Pensionssystem dar. Darüber hinaus sei die Möglichkeit Zuschläge für längeres Arbeiten gemäß § 5 Pensionsgesetz 1965 zu erhalten überfallsartig beendet worden und werde diese Bestimmung am 01.09.2017 außer Kraft treten. Der Beschwerdeführerin sei damit auch die Möglichkeit genommen, über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten und so noch die Zuschläge zu erwerben. Sie sei dadurch in ihrem geschützten Vertrauen geschädigt und in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2010 gemäß Bescheid vom 29.10.2010 einen besonderen Pensionsbeitrag zum Nachkauf in der Höhe von Euro 7.518,90 für beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für zuvor als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei angerechnete Schul-bzw. Studienzeiten bezahlt und somit drei Jahre und einen Monat an Versicherungszeiten nachgekauft. Diese nachgekauften beitragsgedeckten Dienstzeiten fänden im nunmehr bekämpften Pensionsbescheid keine Berücksichtigung und würde dadurch die gesetzlich gebührende Pensionshöhe rechtswidrig geschmälert.
Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, den Bescheid des BVA vom 09.03.2017 aufzuheben und zu entscheiden, dass der Beschwerdeführerin Ruhegenuss und Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden, dies unter Einbeziehung des Wertes der von ihr nachgekauften Versicherungszeiten = Studienzeiten in die Pensionsbemessungsgrundlage, sowie unter Einrechnung der sich aus der Anwendung der Aufwertungsfaktoren für die zwischen der Erreichung des Regelpensionsalters (01.02.2013) und dem Pensionsantritt ergebenden Pensionserhöhungsanspruches von jährlich 0,28 % und insgesamt 10,08 % sowie unter Einbeziehung der sich aus der Berücksichtigung der für anteilige Sonderzahlungen ergebenden viermal jährlich höheren Höchstbeitragsgrundlagen.
4. Die BVA trat mit Schreiben vom 04.07.2018 dem Beschwerdevorbringen entgegen und führte aus, gemäß § 4 Pensionsgesetz 1965 sei eine Ruhegenussbemessungsgrundlage zuzubilligen. Gemäß § 4 Abs.1 Z1 letzter Satz blieben dafür jedoch die Sonderzahlungen außer Betracht. Das System der Bemessung des Ruhegenusses als öffentlich-rechtliche Ruhestandsleistung unterscheide sich grundlegend von der gesetzlichen Pensionsversicherung. Ein Vergleich dieser unterschiedlichen Systeme durch Herausgreifen eines einzelnen Aspektes mit der Schlussfolgerung einer Ungleichbehandlung sei nicht sachgerecht.
Zum Regelpensionsalter führte die BVA aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit 01.02.2013 (60 Jahre und zehn Monate) das Regelpensionsalter erreicht habe, seien nicht nachvollziehbar. Im BDG 1979 sei das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten geregelt, welches die Beschwerdeführerin zum 01.03.2016 noch nicht erreicht habe. Dieses betrage 64 Jahre und neun Monate, während die Beschwerdeführerin zum 01.03.2016 ein Alter von 63 Jahren und elf Monaten erreicht habe.
Zum Thema nachgekaufte Versicherungszeiten führte die BVA aus, der Nachkauf von Versicherungszeiten durch die Beschwerdeführerin habe der Berücksichtigung für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 gedient. Bereits zum Zeitpunkt des Nachkaufs habe nicht davon ausgegangen werden können, dass dadurch die künftige Pensionsleistung erhöht werden würde. Die Zeiten fänden im Rahmen der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sehr wohl Berücksichtigung in der Pensionsbemessung.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie insbesondere in der Regelung, dass die Arbeitszeit zwischen dem 60. Und 65. Lebensjahr mit keinem Erhöhungsfetzen entlohnt werde, in Verbindung mit der Novelle 01.09.2017, wonach auch nach dem 65. Lebensjahr keine Zuschläge mehr erworben werden könnten, eine Verletzung auf das Recht des Eigentums verwirklicht sehe, weil die Novelle die Beschwerdeführerin mitten in dieser Anwartschaftsphase getroffen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am 04.03.1952 geboren und steht seit 01.01.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid vom 03.03.2017 wurde der Ruhegenuss vom 01.03.2016 an mit einem Betrag von € 4.521,97 festgestellt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von € 719,27 brutto.
Die Beschwerdeführerin hat einen besonderen Pensionsbeitrag in Höhe von € 7.518,90 entrichtet (Vorschreibung mit Bescheid des Landesschulrates von NÖ vom 29.10.2010).
II. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt sowie aus dem Ergebnis der am 04.09.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
III.2. Zum Spruchpunkt I:
Wenn die Beschwerdeführerin die Nichteinbeziehung der Sonderzahlungen in die pensionsbildende Beitragsgrundlage moniert, so ist auf § 4 Abs.1 Z1 PG hinzuweisen, der ganz eindeutig ausdrücklich festlegt, dass bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren außer Betracht zu bleiben haben.
Das System nach dem PG unterscheidet sich grundlegend von jenem des ASVG, diese Systeme sind nicht miteinander vergleichbar, eine Gleichheitswidrigkeit, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, kann daher aus den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen nicht abgeleitet werden.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie am 01.02.2013 das Regelpensionsalter erreicht habe. Sie habe damit die Pensionsbedingung der vierzigjährigen Versicherungsdauer erfüllt, jedoch drei Jahre länger gearbeitet. Obwohl das Regelpensionsalter erreicht sei, gebe es für die Zeit zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes keine Zuschläge. Im Vergleich zum ASVG liege damit eine Ungleichbehandlung und somit ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG vor.
Gemäß § 236c BDG beträgt das für die am 04.03.1952 geborene Beschwerdeführerin erforderliche Mindestalter für die gesetzliche Pension 777 Monate. Dieses Alter hat die Beschwerdeführerin zum 01.03.2016 noch nicht erreicht, da sie zu diesem Zeitpunkt ein Alter von 63 Jahren und elf Monaten erreichte und nicht wie gesetzlich gefordert von 64 Jahren und neun Monaten. Die Beschwerdeführerin hatte daher zum Zeitpunkt ihres Pensionsantrittes noch nicht das gesetzlich vorgeschriebene Pensionsalter erreicht und konnte daher auch nicht, wie von ihr ausgeführt, über das Regelpensionsalter hinaus tätig sein.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann auch hier nicht erkannt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch hier einen Vergleich mit dem ASVG anstellt, welches auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden ist und mit den für Beamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen nicht vergleichbar ist.
Zur Frage der nachgekauften Versicherungszeiten, die nach Meinung der Beschwerdeführerin im gegenständlich bekämpften Pensionsbescheid keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist auf §235b Abs. 3 BDG 1979 zu verweisen. Demnach können vor dem 01.01.1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53
Abs. 2 lit h und i Pensionsgesetzes 1965........
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19.04.1988 Schulzeiten im Ausmaß von einem Jahr drei Monaten und 22 Tagen sowie Studienzeiten im Ausmaß von fünf Jahren als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei angerechnet. Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2010 einen Antrag auf Nachkauf von Schul-und Studienzeiten im erforderlichen Ausmaß gestellt, da sie beabsichtigte mit Ablauf des 31.01.2013 in den Ruhestand zu treten. Durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages wird bewirkt, dass die beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Schule- bzw. Studienzeiten ex lege als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236bAbs. 1 und 2 BDG 1979 zählen.
Insgesamt ist aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Bestimmungen sowohl aus dem ASVG als auch aus dem BDG bzw.PG, die für sie günstigere Regelungen enthalten für ihren Fall zur Anwendung kommen lassen will. Ein Vergleich mit dem ASVG ist jedoch unzulässig, da das Pensionsrecht der Beamten schon vom System her etwas völlig anderes ist, als das ASVG. Eine Gleichheitswidrigkeit kann schon deshalb nicht vorliegen, da hier nicht Gleiches mit Gleichem verglichen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.3. Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Pensionsantrittsalter, Ruhegenuss, SonderzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2160480.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019