Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AlVG §25Spruch
I404 2203181-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Mag. Martin Schaffenrath als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Reutte, Regionale Geschäftsstelle, vom 25.07.2018 betreffend "Rückforderung von Arbeitslosengeld" nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.03.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel S nicht aufgenommen habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe ab, als sie eine Nachsicht im Ausmaß von 14 Tagen der verhängten Ausschlussfrist erteilte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag.
3. Mit einem weiteren Bescheid vom 25.07.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von € 915,88 zurückzuzahlen (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde vom 22.05.2018 die Verpflichtung zum Rückersatz des Betrages in Höhe von € 915,88 bestehe.
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung führte die belangten Behörde aus, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde.
Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Beschäftigung bei Dienstgeber Hotel S seiner Ansicht nach nicht zumutbar gewesen sei, da man ihm Schwarzgeld angeboten habe.
Des Weiteren beantrage er der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sie fristgerecht und nicht aussichtslos sei bzw. eine etwaige Rückforderung möglich erscheine. Er stelle sohin den Antrag auf Aufhebung des Bescheides und rechts- bzw. sachkonforme Neuentscheidung in der Sache.
6. Mit Schreiben vom 09.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 08.03.2018 sprach die belangte Behörde den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 11.04.2018 aus.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.
1.3. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde mit der Maßgabe ab, als sie eine Nachsicht im Ausmaß von 14 Tagen der verhängten Ausschlussfrist erteilte. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum des rechtskräftigen Anspruchsverlusts der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2018 bis zum 28.03.2018 Notstandshilfe in Höhe von € 32,71 täglich, somit gesamt € 915,88.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und sind im Übrigen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) lauten wie folgt:
Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
3.2.2. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung (Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides:
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2018 verpflichtet, Arbeitslosengeld in Höhe von € 915,88 der belangten Behörde zurückzuzahlen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2018, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 ausgesprochen wurde, kam gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. In der Folge wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe abgewiesen, als Nachsicht im Ausmaß von 14 Tagen erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag ein.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2018 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2018 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und mit Bescheid vom 22.05.2018 rechtskräftig der Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.03.2018 bis zum 28.03.2018 festgestellt wurde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht - unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2018 erteilten Nachsicht von 14 Tagen - die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2018 (auch) für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 28.03.2018 weiter gewährt wurde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Bedenken hinsichtlich der ihm zugewiesenen Tätigkeit gehabt habe, da man ihm Schwarzgeld angeboten habe, vermag an der gegenständlichen Entscheidung über die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nichts zu ändern, zumal hinsichtlich des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
3.2.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides)
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Der Beschwerdeführer vermochte einen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darzutun und hat er es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben zu erklären. Dass dem Beschwerdeführer aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde von diesem nicht dargetan, zumal gemäß § 25 Abs. 4 AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges zu bedienen.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche im Übrigen spätestens mit Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses in der Hauptsache geendet hätte, somit zu Recht.
3.2.4. Die Beschwerde (gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides) war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2203181.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019