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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §19 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der MG in S, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Mai 1999, Zl. UVS 30.9-108/98-9, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO 1960 bestraft, weil sie am 11. September 1997 um 11.26 Uhr in Großreifling als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws bei einer näher bezeichneten Kreuzung, vor der sich das Vorschriftszeichen "VORRANG GEBEN" befinde, einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Abbremsen bzw. zum Ablenken genötigt habe. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass "allfällige Feststellungen hinsichtlich der Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuglenker sowie über Abstände" nicht als "verfahrenswesentlich" anzusehen seien.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof hat Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 30. März 1984, Zl. 83/02/0232, und vom 18. Mai 1984, Zl. 82/02/0150) ist bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs. 7 StVO 1960 der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist.
Wenn die belangte Behörde derartige Feststellungen für nicht erforderlich erachtete, verkannte sie die Rechtslage.
Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. September 1999
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030253.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009