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L94304 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Oberösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, in Linz, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. August 1997, Zl. VerkGe-020.008/1-1997/Aum, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Vorschreibung von Maßnahmen bei Durchführung von Krankentransporten im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Mai 1997 sprach die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gemäß § 69 Abs. 4 GewO 1994 gegenüber der Bescheidadressatin G.R., die die Konzession zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausübt und gegenüber der Erstbehörde mitgeteilt hatte, dass zwei Fahrzeuge zum Krankentransport (Liegendtransport) verwendet würden, aus, dass bei Durchführung von Krankentransporten (Liegendtransporte) im Rahmen des Mietwagengewerbes mit Pkw die unter Punkt I (technische Ausstattung des verwendeten Fahrzeuges), Punkt II (verwendetes Personal) und Punkt III (Allgemeines) des Bescheides im Einzelnen genannten Auflagen einzuhalten seien.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 beantragte die beschwerdeführende Partei die Zustellung dieses Bescheides. Mit Begleitschreiben vom 7. Juli 1997 übermittelte die Erstbehörde der beschwerdeführenden Partei eine Ablichtung des Bescheides "zur gefälligen Kenntnis".
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 1997 wurde die von der beschwerdeführenden Partei gegen den eingangs genannten Bescheid erhobene Berufung mit der wesentlichen Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der beschwerdeführenden Partei im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich die beschwerdeführende Partei dadurch als beschwert erachtet, "als durch den angefochtenen Bescheid in ihre Rechte als nach dem OÖ Rettungsgesetz anerkannte Rettungsorganisation eingegriffen wurde, insbesondere durch die Nichtanwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG", und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierauf hat die beschwerdeführende Partei ergänzend den Schriftsatz vom 24. Feber 1998 erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen gemäß § 68 Abs. 2 AVG den Erstbescheid von Amts wegen zu beheben, weil Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 Z. 2 des Oberösterreichischen Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1988, den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich oblägen, nicht Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz sein könnten, und die Nichtbeachtung des "§ 168 Abs. 2 AVG" einen Verfahrensmangel darstelle, ist der beschwerdeführenden Partei zu entgegnen, dass die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nur von Amts wegen erfolgen kann und niemandem ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Behörde von ihrem Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch macht, sodass durch die Nichtausübung dieses Rechtes durch die Behörde eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei nicht stattfinden konnte (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1992, Zl. 90/05/0113, sowie vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/10024).
Die beschwerdeführende Partei macht ferner unter Bezugnahme auf Art. 118 Abs. 3 Z. 7 B-VG geltend, dass die Angelegenheiten des örtlichen Hilfs- und Rettungswesens durch das OÖ Rettungsgesetz definiert seien. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 dieses Gesetzes sei es Aufgabe des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes, "Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi, udgl.) benützen könnten, und der Betreuung durch fachlich geschulte Personen mit hiezu besonderes geeigneten Verkehrsmitteln zu befördern, soweit dies zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist". Durch den Erstbescheid sei die Konzessionsinhaberin rechtlich in die Lage versetzt worden, Sondertransporte durchzuführen, welche jedoch in die Aufgabe des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes fielen und auf Grund der Bestimmungen des OÖ Rettungsgesetzes ausschließlich von den anerkannten Rettungsorganisationen wahrgenommen werden dürften, nicht jedoch von Gewerbetreibenden. Mit dieser bescheidmäßigen Erledigung greife ein Bundesorgan in Gemeindeangelegenheiten ein, und greife weiters dadurch in bestehende Rechte von anerkannten Rettungsorganisationen, sohin auch in Rechte der beschwerdeführenden Partei ein. Auch aus einem Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst folge, dass im Rahmen des Taxigewerbes zwar auch Krankenbeförderungen vorgenommen werden könnten, wobei aber wesentlich sei, dass der Kranke sitzend und ohne besondere Betreuung transportiert werden könne. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend. Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, so weit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0241, mit weiterem Judikaturhinweis) kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muss auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung selbst bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich macht. Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.
Auszugehen ist davon, dass die Gewerbeordnung eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren der G.R. betreffend Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Ausübung deren Taxikonzession nicht normiert.
Die beschwerdeführende Partei stützt sich zur Begründung ihrer Parteistellung auf die Bestimmungen des OÖ Rettungsgesetzes, die jedoch keine Grundlage für die Zuerkennung der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im hier zu beurteilenden Verwaltungsverfahren bieten. Es trifft zu, dass gemäß § 4 des OÖ Rettungsgesetzes juristische Personen auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen als Rettungsorganisation anerkannt werden können (Abs. 1) und die beschwerdeführende Partei für das gesamte Land Oberösterreich als anerkannte Rettungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes gilt (Abs. 4); auch hat sich die Gemeinde für Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisationen - außer bei Gefahr im Verzug - zu bedienen (§ 2 Abs. 6 leg. cit.). Weder diese Bestimmungen noch andere Vorschriften des OÖ Rettungsgesetzes, dessen Verletzung die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend macht, räumen ihr aber die Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung ein. Sie bringen - jedenfalls - nicht zum Ausdruck, dass einer anerkannten Rettungsorganisation das Recht auf Untersagung einer Bewilligung (wie der gegenständlichen) oder auch nur auf Teilnahme im Verfahren über einen darauf gerichteten Antrag zustehe.
Auch würde die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt, sondern allenfalls ihre wirtschaftlichen Interessen.
Auch insoweit die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 24. Feber 1998 eine Ablichtung einer Übersetzung des Urteiles "des Brüsseler Berufungsgerichtes vom 29.01.1997, Nr. 3185, 1997/3630, in der Rechtssache Belgisches Rotes Kreuz - Berufsverband der belgischen Rettungsdienste" vorlegt, vermag sie keine Gründe darzutun, dass ihr im vorliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030295.X00Im RIS seit
20.11.2000