Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
L503 2207030-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.03.2016, Zl. XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.3.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Geschäftsführer der T. GmbH der SGKK gem. § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis Jänner 2016 in Höhe von € 2.328,94 zuzüglich Verzugszinsen schulde.
Dieser Bescheid wurde dem BF laut im Akt befindlichen Zustellnachweis am 31.3.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
2. Mit Schreiben an den BF vom 11.6.2018 rief die SGKK in Erinnerung, dass der Rückstand laut rechtskräftigem Bescheid vom 25.3.2016 noch immer aushafte.
3. Mit am 5.9.2018 bei der SGKK eingelangtem Schreiben übermittelte der BF in Kopie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.3.2016, datiert mit 17.4.2016.
Dazu führte der BF aus, auf die Postlaufzeiten habe er "leider keinen Einfluss", da diese intern im Justizbereich gehandhabt würden. Leider sie ihm die Ausgangsbestätigung noch nicht übermittelt worden, er werde diese "aber bei einer möglichen Wiederaufnahmeklage hoffentlich vorlegen können."
4. Mit Bescheid vom 5.9.2018 wies die SGKK die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück.
Begründend führte die SGKK insbesondere aus, ständiger Rechtsprechung zufolge habe der Absender die Zustellung eines Schriftstückes zu beweisen, wenn diese für die Wahrung einer Frist erforderlich sei. Da bis dato keine Bestätigung über die Versendung der Beschwerde übermittelt worden sei, sei die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 17.9.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Darin führte der BF aus, er befinde sich seit 17.9.2015 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt J. in Wien. Durch die Umleitung über Justizanstalt und Staatsanwaltschaft sei die Laufzeit von Briefen "von vorne herein verlängert". Dies sollte aus den Aufzeichnungen der jeweiligen Institutionen hervorgehen und werde bereits jetzt ein "Beweisantrag auf Einvernahme der zuständigen Personen gestellt." Entgegen der Behauptung der SGKK habe er im Übrigen bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheids vom 25.3.2016 fristgerecht auf ein entsprechendes Informationsschreiben der SGKK reagiert.
Gegen den ihm am 31.3.2016 zugestellten Bescheid vom 25.3.2016 habe er am 17.4.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben; die Beschwerde sei über die Anstaltspost der JA in Versand gegeben worden. Dass "ausgerechnet die Beschwerde nicht bei der SGKK angekommen sein soll", sei "mehr als seltsam". Die SGKK habe jetzt den Vorteil, wegen ‚Fristversäumnis' die Beschwerde abzulehnen und müsse nicht "den Erklärungsversuch unternehmen, zu beweisen, warum und wie ein in Haft befindlicher Geschäftsführer mit staatsanwaltschaftlich blockierten Geschäftskonten eine schuldhafte Pflichtverletzung und Gläubigerbenachteiligung begangen haben soll". Eine persönliche Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG sei somit "völlig ausgeschlossen".
Er beantrage daher, seiner Beschwerde stattzugeben und den Haftungsbescheid der SGKK ersatzlos aufzuheben, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
6. Am 2.10.2018 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.
Darin wurde zunächst nochmals der bisherige Verfahrensgang wiederholt und sodann betont, dass dem BF in der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung dargelegt worden sei, dass der BF den Nachweis der Einbringung seiner Beschwerde beizubringen habe. In seinem Vorlageantrag habe der BF allerdings weder neue Beweise bzw. Argumente vorgebracht, noch einen Sendenachweis der Beschwerde übermittelt.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.
7. Am 8.11.2018 wurde dem BVwG auf Nachfragen seitens der JA J. telefonisch mitgeteilt, dass keine Aufzeichnungen bezüglich vom BF versandter Briefe im April 2016 vorliegen würden, sodass sich nicht mehr ableiten lasse, ob er einen Brief an die SGKK versandt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid der SGKK vom 25.3.2016, mit dem der BF als Geschäftsführer der T. GmbH gem. § 67 Abs 10 ASVG in Haftung gezogen wurde, wurde dem BF - der sich in der JA J. in Wien in Haft befand bzw. auch noch befindet - am 31.3.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Eine Beschwerde des BF langte in weiterer Folge bei der SGKK nicht ein.
1.2. Erst am 5.9.2018 langte bei der SGKK ein Schreiben des BF ein, mit dem er in Kopie eine Beschwerde - datiert mit 17.4.2016 - übermittelte.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF die nunmehr nachgereichte Beschwerde seinerzeit tatsächlich an die SGKK übermittelt hat. Der BF vermochte keinerlei Nachweis über eine seinerzeitige Übermittlung vorzulegen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
So ist einerseits unbestritten und befindet sich andererseits auch der diesbezügliche Zustellnachweis im Akt, wonach der BF den Bescheid der SGKK vom 25.3.2016 am 31.3.2016 persönlich übernommen hat; die Zustellung am 31.3.2016 ist somit unstrittig.
Was die weiteren Feststellungen anbelangt, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der BF seinerzeit eine Beschwerde an die SGKK übermittelt hat, wobei eine solche erstmals am 5.9.2018 bei der SGKK einlangte, so ist Folgendes auszuführen: Der BF beruft sich im gegenständlichen Verfahren zwar auf eine seinerzeitige Übermittlung, er vermochte diesbezüglich aber keinerlei Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er hat zwar etwa in seinem Schreiben vom 5.9.2018 die Vorlage einer "Ausgangsbestätigung" angekündigt, eine solche tatsächlich aber nicht, auch nicht in seinem Vorlageantrag, vorgelegt. Zudem wird nicht verkannt, dass der BF in seinem Vorlageantrag zudem einen "Beweisantrag auf Einvernahme der zuständigen Personen" der JA gestellt hat, die wohl Aufzeichnungen über versandte Briefe geführt haben müssten. Wenngleich dieser Beweisantrag doch sehr unbestimmt gestellt wurde, so hat das BVwG dennoch ergänzend Kontakt mit der JA J. in Wien aufgenommen und wurde dem BVwG mitgeteilt, dass keine Aufzeichnungen über versandte Briefe im fraglichen Zeitraum (mehr) bestehen würden. Vor diesem Hintergrund kann aber nur von den Angaben der SGKK ausgegangen werden, wonach seinerzeit eben keine Beschwerde des BF eingelangt sei, und muss in diesem Sinne auch davon ausgegangen werden, dass der BF seinerzeit keine Beschwerde übermittelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der Bescheid der SGKK vom 25.3.2016, mit dem der BF als Geschäftsführer der T. GmbH gem. § 67 Abs 10 ASVG in Haftung gezogen wurde, wurde dem BF am 31.3.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte folglich mit Ablauf des 28.4.2016 geendet.
Die am 5.9.2018 bei der SGKK eingelangte Beschwerde ist somit unzweifelhaft verspätet.
Der Vollständigkeit halber sei hier nochmals angemerkt, dass der BF keinerlei Beweismittel für die von ihm behauptete, seinerzeitige Übermittlung der Beschwerde in Vorlage zu bringen vermochte, sodass - in Anbetracht der Angaben der SGKK, wonach seinerzeit keine Beschwerde eingelangt sei - davon auszugehen ist, dass der BF eben keine Beschwerde übermittelt hatte.
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich - ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung der SGKK - seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der SGKK vom 25.3.2016 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2207030.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019