TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W114 2208375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2208375-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 28.05.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191733010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911091010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911091010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wird wie folgt geändert:

1. Dem Antrag von XXXX , BNr. XXXX , vom 11.05.2017 zur lfd. Nr. ZZ670K17 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wird stattgegeben.

2. XXXX , BNr. XXXX , werden für das Antragsjahr 2017 1,9300 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugeteilt.

Der AMA wird aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel", meldete

XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX am 18.04.2014 einen Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Dabei wurde als Wirksamkeitsbeginn der 01.04.2014 bekanntgegeben.

2. Ein für das Antragsjahr 2014 vom BF gestellter Mehrfachflächen-Antrag (MFA) wurde am 05.05.2014 storniert. Die Flächen des Betriebes mit der BNr. XXXX wurden ab dem Antragsjahr 2014 vom Vater des BF, BNr. XXXX , bewirtschaftet.

3. Am 11.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer 03.06.2015 beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund kreuzte der BF "Neuer Betriebsinhaber" an. Ergänzend gab der BF dabei an, dass er in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt habe.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. ZZ670K17 zugeordnet.

4. Am 11.05.2017 stellte er auch einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung und wies dabei auf die Übertragung von 4,8145 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Zuge eines Pachtverhältnisses vom Betrieb seines Vaters mit der BNr. XXXX hin.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE8901K17 zugeordnet.

5. Ebenso am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2017, und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Ausmaß von 6,7445 ha. Darüber hinaus beantragte er auch die Gewährung einer Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte. Dazu wurde von ihm als Ausbildungsnachweis sein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum Wieselburg vom 15.06.2016 hochgeladen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8157767010, wies die AMA den Antrag des BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ab, gab sowohl dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) als auch dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. UE8901K17 statt, und gewährte ihm Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 in Höhe von EUR XXXX .

Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Antrag zur lfd. Nr. UE8901K17 deswegen abgewiesen worden sei, weil der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191733010, wurde der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8157767010, insoweit abgeändert, als der Antrag auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde und dem BF dadurch für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und der Betrag in Höhe von EUR

XXXX zurückgefordert.

Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte deswegen abgewiesen wurde, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis unter Hinweis auf Art. 50 VO (EU) 1307/2013 nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.

Dieser Abänderungsbescheid wurde dem BF am 22.05.2018 zugestellt.

8. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 28.05.2018 Beschwerde erhoben.

Begründend führte er aus, dass durch einen vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 24.05.2018 unter Beweis gestellt werde, dass er zwar am 14.04.2014 einen Bewirtschafterwechsel gemeldet habe, dass die erstmalige Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erst am 01.04.2017 erfolgt sei. Der von ihm vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle zudem auch alle erforderlichen Voraussetzungen, sodass ihm die Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte zu gewähren sei.

Diese Beschwerde langte bei der AMA am 28.05.2018 ein.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911091010, wurde dem Antrag auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte wiederum stattgegeben und damit für das Antragsjahr 2017 dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Neuer Betriebsinhaber wurde weiterhin abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 17.09.2018 zugestellt.

10. Am 25.09.2018 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

11. Am 25.10. übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

In einem Begleitschreiben führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte als auch jene für die Zuweisung für Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve erfüllen würde. Wenn die AMA noch zuständig wäre, würde sie den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve positiv beurteilen und Zahlungsansprüche zuteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung XXXX Jahre alt, hat am 14.04.2014 im Rahmen der Bezirksbauernkammer XXXX die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX angezeigt, aber mit der selbständigen und verantwortlichen Bewirtschaftung dieses Betriebes erst am 01.04.2017 begonnen. Er hat vor dem 01.04.2017 keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung ausgeübt. Er hat am 15.06.2016 an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum Wieselburg die Reifeprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer selbst hat bis zum Antragsjahr 2017 auch keine landwirtschaftlichen Förderungen in Anspruch genommen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2017 einen MFA für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für eine von ihm beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 6,7445 ha sowie die Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte. Gleichzeitig stellte er am 11.05.2017 auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel des neuen Betriebsinhabers.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurden zuerst mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8157767010, für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 in Höhe von EUR XXXX zuerkannt, wobei dem Antrag auf Gewährung einer Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte stattgegeben wurde.

1.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191733010, kam es aufgrund eines Beurteilungsfehlers der AMA zur Rückforderung der bereits gewährten Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte.

1.5.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911091010, wurde die Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte wieder gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wurde erneut abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Aus einem vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF erst am 01.04.2017 die Bewirtschaftung seines Betriebes aufgenommen hat.

Auch die AMA ist zwischenzeitig der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 nicht nur die Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte zu gewähren ist sondern auch Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve als Neuem Betriebsinhaber zuzuteilen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191733010, mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911091010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i. die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii. die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii. die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a) [...],

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...].

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen."

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, im Folgenden VO (EU) 2015/747, lautet auszugsweise:

"Artikel 3

Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind im Jahr 2015 die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis spätestens 15. Juni einzureichen."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:

"Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden,

[...]."

"§ 19 (...)

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[...]

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idFd BGBl. II Nr. 111/2015, lautet auszugsweise:

"Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wiederum waren in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8a Abs. 1 MOG 2007 im Jahr 2015 Antragstellern zuzuweisen, die fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt haben und entweder im Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen hatten oder denen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die auf andere Weise nachweisen konnten, dass sie im Jahr 2013 Landwirtschaft betrieben haben (etwa durch Beantragung von Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung).

Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, bestand für Antragsteller die Möglichkeit, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller im vorliegenden Fall durch eine Beantragung als "Neuer Betriebsinhaber" Gebrauch gemacht.

Gemäß Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 sind diesbezüglich antragsberechtigte Betriebsinhaber nur jene Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.

Somit stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme der Bewirtschaftung tatsächlich erfolgt ist. Dazu bringt der BF im Ergebnis vor, die tatsächliche Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei erst im Jahr 2017 erfolgte.

Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens einer Niederlassung in einem Betrieb finden sich im hier interessierenden Zeitraum in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Art. 4 VO (EG) 1307/2013.

Nach lit. a) leg.cit. dieser Definition ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Der "Betrieb" ist nach lit. b) leg.cit. die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

"Landwirtschaftliche Tätigkeit" bedeutet nach lit. c) leg.cit. die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden.

Die angeführten Definitionen sind sehr weit, aber auch klar umrissen. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Vorbereitungsarbeiten für eine landwirtschaftliche Nutzung sind jedenfalls nicht bereits als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Es hängt auch nicht von einer bloßen Niederlassung eines Bewirtschafters ab. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung bzw. der Rechtswohltat als neuer Bewirtschafter Zahlungsansprüche zugeteilt zu erhalten, kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für Betriebsgründungen.

Im vorliegenden Fall hat sich im Zuge des Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 01.01.2013 auf seinem Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Zudem ist dabei auch berücksichtigt worden, dass er vor dem Antragsjahr 2015 weder landwirtschaftliche Förderungen beantragt hat noch solche gewährt oder ausbezahlt wurden. Dieses Ergebnis wird im Übrigen zwischenzeitig auch von der AMA geteilt

Daher liegen unter Berücksichtigung von Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 iVm Artikel 30 Absatz 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 alle Voraussetzungen vor, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve als Neuem Betriebsinhaber zuzuweisen und ihm darauf aufbauend für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen zu gewähren, wobei unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG der AMA aufgetragen wurde, die genauen Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.

Dabei wird in diesem Zusammenhang auf Art 28 Z 1 VO (EU) 639/2014 iVm § 6 Abs. 4 DIZA-VO hingewiesen, wonach die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, die über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt, entspricht.

Da der BF für das Antragsjahr 2017 aufgrund einer bereits stattgegebenen Übertragung über 4,8145 Zahlungsansprüche und sein Betrieb gemäß seinem für das Antragsjahr 2017 gestellten MFA über eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 6,7445 ha verfügt, sind ihm aus der Nationalen Reserve zusätzlich 1,9300 Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die vorliegende Angelegenheit noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, Außerkrafttreten, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenweitergabe, Frist, INVEKOS,
Junglandwirt, landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher
Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachweismangel, Pacht,
Rückforderung, Übertragung, Vorlageantrag, Vorlagepflicht,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2208375.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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