Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2208592-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/16-8101340010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/16-10826485010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.4.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zu Feldstück 19 Schlag 2 im Ausmaß von 29,92 ha wurde als Nutzungsart "Sonstige Grünlandflächen" angegeben.
2. Mit Bescheid vom 5.1.2017 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in der Höhe von EUR 13.693,75, wobei 60,7251 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 211,84 zugewiesen wurden, aber nur eine beantragte Fläche von 42,7005 ha angenommen wurde, wodurch 16,7261 Zahlungsansprüche als nicht genutzt auszuweisen waren.
3. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Erfassung bzw. Digitalisierung beim MFA 2016 sei irrtümlicherweise beim Feldstück 19, Schlag 2 eine falsche Schlagnutzung (sonstige Grünlandfläche) vorgenommen worden. Diese falsche Nutzung sei deshalb zustande gekommen, da am Feldstück 19 Schlag 23 mit 0,0070 ha eine "Sonstige Grünlandfläche" angegeben und dadurch fälschlicherweise der Schlag 2 auch als "Sonstige Grünlandfläche" digitalisiert worden sei. Die tatsächliche Nutzung sei am Feldstück 19 Schlag 2 aber "Mähwiese/Weide 3 Nutzungen". Auf Grund des Viehbestandes werde diese Fläche von 29,92 ha als "Mähwiese/Weide 3 Nutzungen" auch so bewirtschaftet, da sie Futtergrundlage für den bestehenden Viehbestand darstelle. Es handle sich daher um einen offensichtlichen Eingabefehler, der von der Behörde als solcher zu berücksichtigen sei.
Zugleich mit seiner Beschwerde korrigierte der Beschwerdeführer den Mehrfachantrag-Flächen entsprechend.
4. Mit Erkenntnis vom 31.8.2017, GZ W104 2168626-1, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Änderung des Mehrfachantrages mit Übermittlung der Beschwerde im Jahr 2017 und somit erst nach Ablauf der in den angeführten Rechtsvorschriften bestimmten Nachfrist und daher verspätet erfolgt sei. Es liege kein offensichtlicher Irrtum vor, weil die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlange, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2016 des Beschwerdeführers in sich vollständig und widerspruchsfrei gewesen sei. Dass der strittige Schlag mit einer falschen Schlagnutzung belegt war, habe von der Behörde aus dem Antrag heraus überhaupt nicht festgestellt werden können. Dazu hätte es einer Vor-Ort-Kontrolle bedurft, die weit über die Verpflichtungen der AMA im Rahmen der Sichtung des Antrages hinausgegangen wäre. Dazu sei die AMA bei Übernahme des Antrags nicht verpflichtet und auch nicht angehalten gewesen. Es sei somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar gewesen, dass es sich um einen Irrtum handelte.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.1.2018 wurde der von diesem Erkenntnis bestätigte Erstbescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 13.121,28 gewährt wurden und einer Rückforderung von EUR 572,47 ausgesprochen wurde. Der Abänderungsbescheid enthält keine Begründung für die Betragssenkung, doch ergibt ein Vergleich des Erstbescheides mit dem abgeänderten Bescheid, dass der Wert der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche von je EUR 211,84 du EUR 207,65 geändert wurde, dies offenbar aufgrund einer Berücksichtigung der für den Auftrieb von Rindern gewährten gekoppelten Stützung bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts der Basisprämie.
6. Mit Beschwerde vom 24.1.2018 argumentierte der Beschwerdeführer neuerlich, dass die nicht berücksichtigten Flächen des Feldstücks 19 zu berücksichtigen gewesen wären.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2018 wurde der Beihilfebetrag wiederum erhöht, und zwar auf EUR 12.352,58, und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 231,30 gewährt. Grund für diese Änderung war jedoch offenbar nicht die Berücksichtigung der Beschwerde, sondern eine neuerliche Änderung in der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche, deren Wert mit EUR 211,42 festgesetzt wurde.
8. Mit Vorlageantrag vom 17.9.2018 wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt.
9. Die Behörde gab bei der Aktenvorlage als Grund für die Beschwerdevorentscheidung an, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebes unter Berücksichtigung der Toleranzen nur der tatsächliche Mehrauftrieb (1,00 statt aller 10,10) zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017 der noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138 berücksichtigt worden sei. Durch diese Neuberechnung sei der ZA-Wert 2015 von EUR 207,65 auf EUR 211,42 abgeändert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 11.4.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zu Feldstück 19 Schlag 2 im Ausmaß von 29,92 ha wurde als Nutzungsart "Grünland" und als Nutzung "Sonstige Grünlandflächen" angegeben.
Dieser Antrag wurde am 16.1.2017 dahingehend korrigiert, dass die Schlagnutzung dieses Schlages nunmehr in "Mähwiese/Weide drei und mehr Nutzungen" geändert wurde.
Im Internet wurde 2016 unter der Adresse www.eama.at unter "Formulare und Merkblätter", "Mehrfachantrag Flächen" eine allen Antragstellern zugängliche Information zu Feldstücksnutzungsarten, Schlagnutzungsarten, Codes und Begrünungsvarianten veröffentlicht, die die Information enthielt, dass es sich bei "sonstigen Flächen" um aktuell nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen handle, die jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können (z.B. Holz- oder Siloballenlagerplatz, Misthaufen....). Diese Flächen stellten keine AZ-, DZ- und ÖPUL-beihilfefähigen Flächen dar.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsicht in die Internetapplikation eama und wurden aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht GZ W104 2168626-1 übernommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung wurden bereits im Erkenntnis vom 31.8.2017, GZ W104 2168626-1/2E, ausführlich dargelegt.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, in dem vom Beschwerdeführer Luftbilder beigebracht wurden, die die tatsächliche Nutzung belegen, und argumentiert wird, dass die Beantragung großer Schläge als "sonstige Fläche" absolut unüblich und auch die Beantragung benachbarter Schläge gleicher Nutzung unzulässig sei, ändert nichts daran, dass der der Beschwerdeführer bei der Antragstellung für das strittige Feldstück eine Nutzung angegeben hat, die für Flächen vorgesehen ist, die aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, die jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können, wobei es sich nicht um nicht beihilfefähige Fläche handelt, und dass die Änderung des Mehrfachantrages mit Übermittlung der Beschwerde im Jahr 2017 und dadurch erst nach Ablauf der in den angeführten Rechtsvorschriften bestimmten Nachfrist und daher verspätet erfolgte.
Der Beschwerdeführer macht neuerlich geltend, dass ihm bei der Antragstellung ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Seine Argumentation dabei ist, wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Erkenntnis vom 31.8.2017 konzediert hat, nachvollziehbar, dass er nämlich für den im Antrag darunterliegenden Schlag - mit einer Ausdehnung von nur 0,0069 ha - diese Nutzung angegeben habe und sich diese Nutzung bei der elektronischen Beantragung unbeabsichtigt auf den viel größeren, strittigen Schlag übertragen habe.
Es muss jedoch neuerlich betont werden, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 es verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2016 des Beschwerdeführers in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass der strittige Schlag mit einer falschen Schlagnutzung belegt war, hätte von der Behörde aus dem Antrag heraus überhaupt nicht festgestellt werden können. Dazu hätte es einer Vor-Ort-Kontrolle bedurft, die weit über die Verpflichtungen der AMA im Rahmen der Sichtung des Antrages hinausgegangen wäre. Dazu war die AMA bei Übernahme des Antrags nicht verpflichtet und auch nicht angehalten. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.
Die Vorgangsweise bei der Einberechnung der gekoppelten Stützung, die zum angefochtenen Abänderungsbescheid geführt hat, gründet auf Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, und begegnet im konkreten Fall keinen Bedenken. Derartige Bedenken wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher neuerlich zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2208592.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019