TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W114 2209325-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2209325-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 12.06.2018, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190580010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.05.2015 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für die in den Beilagen Flächenbogen 2015 und Flächennutzung 2015 näher konkretisierten Flächen. Der BF beantragte dabei für seinen Heimbetrieb sowie für die von ihm bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 37,5664 ha.

2. Am 22.05.2015 beantragte XXXX , BNr. XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf der Grundlage eines Pachtrückfalles.

Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. XXXX zugewiesen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2887630010, wurde der Antrag zur laufenden Nr. XXXX abgewiesen und dem BF für das Antragsjahr 2015 nur eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden und dass der Antrag zur laufenden Nr. XXXX deswegen abgewiesen worden wäre, weil zwischen dem Übergeber und dem Beschwerdeführer keine Flächenübertragung habe festgestellt werden können.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

4. Am 14.07.2016 und am 21.07.2016 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von beantragten 27,8948 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 24,2192 ha festgestellt.

5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6920923010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2887630010, insofern abgeändert, als dem Antrag zur laufenden Nr. XXXX stattgegeben wurde, 9,8203 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurden. Hinsichtlich der XXXX wurde eine anteilige beanstandete Fläche mit einem Ausmaß von 1,3783 ha festgestellt, dazu jedoch ausgeführt, dass unter Hinweis auf Art. 77 Abs. 2 lit. d der VO (EU) 1306/2013 eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolge.

Auch dieser Abänderungsbescheid der AMA wurde nicht angefochten.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 04.04.2018 zugestellt.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190580010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 22.05.2018 zugestellt.

7. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2018 Beschwerde.

Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt dabei der Beschwerdeführer vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien und somit eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung vorliege.

Im Jahr 2012 habe die belangte Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX durchgeführt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle würde ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden. Zudem habe der Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle auch im Antragsjahr 2015 die Almfutterfläche auf der XXXX beantragt.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.11.2018 die Beschwerde, und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Bei einer auf der XXXX am 28.06.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde vom zuständigen Kontrollorgan der AMA eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha festgestellt.

1.2. Am 06.05.2015 stellte der Beschwerdeführer für die XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 27,8948 ha und somit eine um 2,72 ha reduzierte Almfutterfläche verglichen mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.06.2012 auf der XXXX festgestellten Almfutterfläche.

1.3. Auf der XXXX fand am 14.07.2016 und am 21.07.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 27,8948 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 24,2192 ha festgestellt werden konnte.

10,20 von 27,20 im Antragsjahr 2015 auf die XXXX vom BF aufgetriebene RGVE und den anzuwendenden Reduktionsfaktor zu berücksichtigend ergibt sich für den Beschwerdeführer eine anteilige beihilfefähige Fläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 9,8203 ha bzw. eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von -1,3783 ha.

1,3783 ha von 17,1213 ha ergibt einen Prozentsatz von 8,05 %. Das 1,5fache von 8,05 % sind 12,08 %. 12,08 % von EUR XXXX sind EUR XXXX

.

1.5. Ausgehend vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.07.2016 und am 21.07.2016 wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6920923010, eine Differenzfläche von 8,05 % festgestellt. Damit ergab sich eine Flächenabweichung von 8,05 %. Das 1,5fache von 8,05 % sind 12,08 %. Daher wurden bei der Basisprämie 12,08 % des zuzuerkennenden Betrages in Höhe von EUR XXXX und damit EUR XXXX als Flächensanktion abgezogen und letztlich daher ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

Offenkundig ist auch, dass die Beschwerdeführerin bei der Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 im MFA 2015 das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.07.2016 bzw. vom 21.07.2016 seinem Antrag nicht zugrunde gelegt hat und davon abweichende Flächen beantragt hat. Das Argument des BF, dass er im Vertrauen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 seinem MFA 2015 gestellt habe, ist damit widerlegt und nicht nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

3. Rechtliche Beurteilung:

a) anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]."

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]."

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[...]"

Gemäß § 8a Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

b) rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.07.2016 und am 21.07.2016 auf der XXXX und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung.

Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.

Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Dieses Ergebnis hat dazu geführt, dass eine beantragte anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1,3784 ha auf der XXXX bei der Gewährung von Direktzahlungen nicht berücksichtigt wurde.

Diese Tatsache an und für sich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bzw. schlagbezogen bestritten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden, wenn dich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).

Entschuldigend wurde daher vom Beschwerdeführer auf eine am 28.06.2012 auf der XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen, bei der eine größere Almfutterfläche auf der XXXX - nämlich eine solche mit einem Ausmaß von 30,61 ha - festgestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er im Vertrauen auf das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle auch dieses Ausmaß für 2015 beantragt habe.

Diese Behauptung entspricht jedoch nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich einsehend, dass im Antragsjahr 2015 nur mehr ein geringeres Almfutterflächenausmaß auf der XXXX vorhanden war, ein abweichendes Almfutterflächenausmaß von nur 27,89 ha beantragt. Damit hat der Beschwerdeführer auch - einer anderen Interpretation nicht zugänglich - eben nicht im Vertrauen auf das Ergebnis der früheren Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2015 die beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX beantragt. Unter Hinweis auf Artikel 77 Abs. 2 lit. d der VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 der Horizontalen GAP-Verordnung vermochte der Beschwerdeführer auch nicht das erkennende Gericht davon überzeugen konnte, dass er keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 von Artikel 77 leg. cit. trägt.

Nach Auffassung des BVwG ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 1,3784 ha und damit im Ausmaß von 8,05 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640/2014 und führt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist zu einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX .

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bzw. die Verordnung (EG) 796/2004 hinweist, wird vom erkennenden Gericht ausgeführt, dass mit dem Antragsjahr 2015 das System der Einheitlichen Betriebsprämie mit den vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsgrundlagen durch das System der Direktzahlungen mit den oben angeführten Rechtsgrundlagen abgelöst wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, Flächenübernahme, Flächenweitergabe, gekoppelte
Stützung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht,
Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2209325.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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