TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 G301 1406754-7

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

G301 1406754-7/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Australien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. des

angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.08.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2017 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Australien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

Mit dem am 22.08.2018 beim BFA, RD Wien, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 14.09.2017 stattgegeben werde, und zwar hinsichtlich des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten; einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen;

keine Rückkehrentscheidung zu erlassen; festzustellen, dass die Abschiebung nach Australien unzulässig ist; kein Einreiseverbot zu erteilen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.08.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Australien (Commonwealth of Australia).

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 08.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 (zugestellt am 15.12.2009) rechtskräftig abgewiesen und der BF gleichzeitig aus Österreich ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.05.2010, XXXX, als verspätet zurückgewiesen.

Auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2010 wurde im Rechtsweg (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2010, XXXX, zugestellt am 25.10.2010) rechtskräftig abgewiesen und der BF gleichzeitig aus Österreich ausgewiesen.

Der BF wurde am 12.10.2010 nach Australien abgeschoben.

Nach neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.04.2013 stellte der BF am 02.05.2013 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 02.11.2015, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Australien zulässig ist.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2016, XXXX, wurde die Beschwerde zur Gänze (mit im Spruch näher angeführten Maßgaben) als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10.06.2016, XXXX, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2016 abgelehnt.

Am 14.09.2017 stellte der BF den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2017 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen.

Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden (eigenen) Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF verfügt über keine Unterkunft, sondern ist obdachlos. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden.

Australien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit, zur letztmaligen Einreise in Österreich und zu den vorangegangenen Asylverfahren getroffen wurden, beruhen diese überdies auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur fehlenden Integration in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

In der Beschwerde wurde zwar eine "intensive Integration" des BF in Österreich behauptet, woraus sich diese aber konkret ergeben würde, wurde nicht näher dargelegt. So wurde lediglich ausgeführt, dass der BF bei den XXXX und bei der XXXX in der XXXX arbeite und an einer wissenschaftlichen Arbeit von nahezu 400 Seiten, die in Kürze in XXXX erscheinen soll, arbeite. Überdies halte sich der BF seit nahezu neun Jahren in Österreich auf, wobei er im Wesentlichen unentgeltlich für karitative Organisationen tätig sei, und so als Privatgelehrter günstige Verhältnisse vorfinde, um wissenschaftlich zu arbeiten.

Die Feststellung zur Obdachlosigkeit stützt sich auf die seit 02.07.2015 im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragene und nach wir vor aufrechte Obdachlosenmeldung.

Die Feststellung, dass Australien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 19 Abs. 4 Z 1 BFA-VG.

In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass es unrichtig bzw. irrig sei, dass Australien ein sicherer Herkunftsstaat sei, es wurde jedoch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise näher dargelegt, worauf sich diese Schlussfolgerung konkret stützen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Der Verfahrensgegenstand ("Sache") für das Verfahren vor dem BVwG ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (vor der belangten Behörde) zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen des BF im nunmehr bereits vierten Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der drei vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre bzw. dem letztlich im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren Entscheidungsrelevanz zukommen würde.

Aus den Angaben des BF in der Erstbefragung am 14.09.2017 und in der Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am 31.10.2017 ergibt sich, dass der BF auch den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz unmissverständlich mit Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen begründet bzw. dass sein Vorbringen inhaltlich unzweifelhaft mit dem früheren - bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilten - Vorbringen zusammenhängt und an dieses auch direkt anschließt. Als "neue" Umstände brachte der BF - im Wesentlichen zusammengefasst - lediglich vor, dass in Australien politische Korruption herrsche und die australische Bundespolizei seinen E-Mail-Account "gehackt" haben soll. Allfällige Nachweise oder Unterlagen darüber legte der BF allerdings nicht vor.

Aus einer Gesamtschau dieser Angaben des BF im Vergleich zu den drei vorangegangenen, allesamt rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren ergibt sich, dass auch aus dem jetzigen Vorbringen des BF vor der belangten Behörde keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen begründet werden, die einen glaubhaften Kern im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung aufweisen würden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der BF in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht substanziiert entgegengetreten ist. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt hätte, sind nicht erkennbar.

Weitere neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde, sind vom BF nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Australien noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, gilt Australien schon von Gesetzes wegen als sicherer Herkunftsstaat (siehe § 19 Abs. 4 Z 1 BFA-VG). Unbeschadet dessen sieht das erkennende Gericht im Zusammenhang mit dem für Australien geltenden Konzept des sicheren Herkunftsstaates keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die von der belangten Behörde auch im gegenständlichen Fall getroffene Feststellung, dass es sich bei Australien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in Zweifel gezogen werden müsste. Allein die in der Beschwerde nicht näher substanziierte und völlig pauschal gehaltene Behauptung, dass die Annahme der belangten Behörde, dass Australien ein sicherer Herkunftsstaat sei, unrichtig und irrig sei, reicht jedenfalls nicht aus, um eine gegenteilige herkunftsstaatsbezogene Beurteilung der Lage in Australien annehmen oder diese widerlegen zu können. Der BF hat von sich aus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde irgendwelche Umstände vorgebracht oder glaubhaft machen können, die allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen.

Der BF leidet weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Person des BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

Auch in der persönlichen Sphäre des BF sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen ist, dass auch der Behandlung des gegenständlichen (vierten) Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb sie den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Australien festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 u.a., stellt - im Sinne der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Verfahrensökonomie - § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Die Rückkehrentscheidung kann daher auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.

Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die bisherige Dauer seines Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Der BF konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Er verfügt über keinen Wohnsitz, sondern ist obdachlos. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF über keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat Australien verfügen würde. Auch eine strafrechtliche Unbescholtenheit vermag für sich allein genommen weder ihr Interesse an einem längerfristigen Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).

Die Behauptung in der Beschwerde, dass sich der BF nunmehr seit neun Jahren in Österreich aufhalten würde, trifft nicht zu. So wurde der BF am 12.10.2010 nach Australien abgeschoben, wo er sich in weiterer Folge - nach eigenen Angaben - bis April 2013 aufhielt. Danach kehrte der BF nach Österreich zurück, wo er am 02.05.2013 den dritten und am 17.09.2017 den gegenständlich vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF muss insgesamt vorgehalten werden, dass sein bisheriger Aufenthalt in Österreich - über die Dauer des jeweils erlaubten visumfreien Aufenthalts hinaus - auch nur durch die viermalige Stellung letztlich unbegründeter und erfolgloser Anträge auf internationalen Schutz ermöglicht wurde.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung sowie für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VII.) gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Die belangte Behörde hat die Erlassung eines Einreiseverbotes im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich missbräuchlich gestellt habe, da das Fluchtvorbringen offensichtlich nicht der Wahrheit entspreche und sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Das gesamte Verhalten des BF zeige in aller Deutlichkeit, dass die Asylantragstellung einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Damit werde auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge insbesondere von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht würden, würden das gesamte Asylsystem blockieren und einen Missbrauch desselben darstellen. Auch wenn dieses Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages unter keine der demonstrativ und daher nicht abschließend festgelegten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG subsumiert werden könne, so sei es dennoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung stehe auch fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll. Da der BF offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten, stelle der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auch eine negative Zukunftsprognose vorliege. Letztlich sei aber auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, dass der BF konkret nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem nachzuweisen und ohne staatliche Zuwendungen den Lebensunterhalt in Österreich zu sichern.

In der Beschwerde wird trotz des Antrages, "kein Einreiseverbot zu erteilen" (wohl gemeint: das Einreiseverbot aufzuheben) den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Allfällige Umstände, weshalb sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweisen würde, werden in der Beschwerde nicht genannt.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Wie die belangte Behörde auch zutreffend aufgezeigt hat, stellt das bisherige persönliche Verhalten des BF in einer Gesamtbetrachtung eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und eines funktionierenden Asylwesens dar. Der BF hat in Österreich seit März 2009 und somit seit fast zehn Jahren insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welchen - einschließlich des gegenständlichen vierten Antrag - wegen Unbegründetheit durch sämtliche verwaltungsbehördliche und gerichtliche Instanzen ein Erfolg versagt geblieben ist. Der BF selbst blieb davon aber stets unbeeindruckt und auch eine zwangsweise Rückführung in seinen Herkunftsstaat Australien konnte den BF nicht davon abhalten, neuerlich nach Österreich zurückzukehren, um wiederum offensichtlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann auch ein derartiges vom BF gezeigtes Verhalten, selbst wenn es nicht ausdrücklich in einem der Tatbestände des § 53 Abs. 2 oder 3 FPG Deckung findet, im Hinblick auf die durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" jeweils demonstrativ gehaltene Aufzählung der Tatbestände die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, wenn das bisherige Verhalten und der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch im Hinblick auf die übrigen bereits dargelegten Umstände des vorliegenden Falles angenommen werden kann.

Überdies lässt das beharrliche und unvermindert fortgesetzte Fehlverhalten des BF die von der belangten Behörde getroffene negative Zukunftsprognose, wonach der BF auch künftig von seinem bisherigen Verhalten (d.h. unbegründete und missbräuchliche Asylantragstellung zur Ermöglichung eines über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus andauernden Verbleibs in Österreich) nicht Abstand nehmen würde, jedenfalls nicht unbegründet erscheinen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und Sicherstellung eines funktionierenden Asylwesens), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des BF, den langen Zeitraum, in dem dieses Fehlverhalten unvermindert fortgesetzt wurde, und zum genannten öffentlichen Interesse, insbesondere an der Verhinderung wiederholter missbräuchlicher Asylantragstellungen und am Schutz eines geordneten Fremdenwesens, in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden kann.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat, besteht gemäß § 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.

Die Feststellung, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Die belangte Behörde hat überdies in Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wird dazu nur kurz ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei, da das Fluchtvorbringen offensichtlich nicht der Wahrheit entspreche und auch keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien.

Hier übersieht die belangte Behörde zunächst, dass § 18 Abs. 1 BFA-VG eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur bei Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz vorsieht, nicht jedoch - wie im gegenständlichen Fall - bei zurückweisenden Entscheidungen.

Weiters deckt sich die oben angeführte Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht mit dem in Spruchpunkt VIII. ausdrücklich angeführten Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG (vgl. dazu § 18 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 BFA-VG).

Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Da der vorliegenden Beschwerde schon kraft Gesetzes ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt und das BVwG bislang auch die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG nicht zuerkannt hat, erweist sich die angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als überschießend.

Der Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, ersatzlose
Behebung, Folgeantrag, Gefährdungsprognose, Identität der Sache,
Interessenabwägung, Mittellosigkeit, öffentliche Ordnung,
öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.1406754.7.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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