TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/8 LVwG 50.37-1846/2017

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Entscheidungsdatum

08.03.2018

Index

L85006 Straßen Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStVG Stmk 1964 §25a Abs1
LStVG Stmk §25a Abs2
LStVG Stmk §16
StVO 1960 §2 Abs1 Z11
StVO 1960 §8 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde der Frau A B, des Herrn E D und des Herrn C D, alle Aweg, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 28.02.2017,
GZ: A10/1-032219/2016-0017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde von 07.05.2017 als unbegründet

abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit Antrag vom 05.04.2016, bei der belangten Behörde am 15.04.2016 eingelangt, begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt gemäß § 25a Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG X, zur Liegenschaft Aweg Nr. 2, Grundstück Nr. yy, EZ xx, KG X.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017,
GZ: A10/1-032219/2016-0017, wird der Antrag vom 05.04.2016 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde widerspreche den in § 16 Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen. Gemäß dem der Behörde vorliegenden Gutachten sei aufgrund der Anlageverhältnisse, wie z.B. Breite, Steigungsverhältnisse, Befestigung, udgl. eine Verwendung des gegenständlichen Abschnittes (des Aweg) für PKW- und LKW-Verkehr aus verkehrstechnischen Gründen nicht geeignet. Außerdem sei die erforderliche Sichtweite im Kreuzungsbereich nicht gegeben. Die Kosten für sämtliche, mit einem von der Stadt Graz nicht vorgesehenen Ausbau des Aweg für den PKW- und LKW-Verkehr verbundene Aufwendungen wären verhältnismäßig hoch und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Eine Verpflichtung zum Ausbau der derzeitigen Verkehrsfläche Aweg (gem. Verordnung GZ: A10/1-I-1492/1-1992 vom 07.07.1992) bestehe nicht. Eine Genehmigung einer Grundstückszufahrt von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG X, öffentliches Gut, zur Liegenschaft Aweg, Grundstück Nr. yy EZ xx, KG X, könne sohin nicht erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Liegenschaft „Aweg 6“, Grundstück Nr. zz, KG X (gemeint wohl Aweg, Grundstück Nr. yy KG X) im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sei. Grundsätzlich sei jenes Grundstück nur dann als Bauland auszuweisen, wenn es an eine Verkehrsfläche grenze bzw. wenn eine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Der Ausbau des Aweg sei unumgänglich, da der jetzige Zustand für die angrenzenden Grundstücke eine Wertminderung darstelle, zumal das unbebaute Grundstück Nr. zz (gemeint wohl Grundstück Nr. yy) als Bauland ausgewiesen sei und somit ein Recht auf eine ordnungsgemäße Zufahrt bestehe. Der jetzige Zustand im Bereich Aweg und Sstraße sei für alle Anrainer unangenehm, da zum einen durch den Betrieb des Restaurants „Große Mauer“ teilweise Parkplatzmangel bestehe, und zum anderen durch die Witterungen, Regen oder Schnee großflächige Überflutungen des Aweg auftreten würden, welche zudem auch zu Gefährdungen des Straßenverkehrs im Bereich Sstraße durch angeschwemmten Kies, Stein, Schmutz führen würde. Im Winter bestehe Rutschgefahr, da sich die Stadt Graz nicht verantwortlich sehe, eine Schneeräumung durchzuführen. Weiters sei der Aweg nachts nicht beleuchtet. Wie aus dem Gutachten der Dr. F GmbH herauszulesen sei, sei der Ausbau des Aweg durchaus möglich und könne für sämtliche Fahrzeuge befahrbar gemacht werden. Dass keine Verpflichtung zum Ausbau der derzeitigen Verkehrsfläche Aweg bestehe, sei nicht korrekt, da alleine aufgrund der Ausweisung des Grundstückes Nr. zz (gemeint wohl Grundstück Nr. yy) als Bauland eine Verpflichtung zum Ausbau vorliege. Die Grundstücksteilung sei seinerzeit ordnungsgemäß durch einen Vermesser legal durchgeführt worden und auch von der Stadt Graz ohne Widerspruch bewilligt worden. Durch die jetzige Situation sei das Aufschließungserfordernis einer Grundstückszufahrt für die Grundstücke Nr. zz und xx gegeben, da die Grundstücke als Bauland ausgewiesen seien und keine andere Zufahrtsmöglichkeit, als über den Aweg bestehe. Diese verkehrstechnische Situation am Aweg bestehe seit ca. 12 Jahren und kämpften die Beschwerdeführer seit 2013 um ihr Recht, nämlich die Herstellung einer ordnungsgemäßen Zufahrt zu den Grundstücken. Die Beschwerdeführer fordern mit vorliegender Beschwerde ihr Recht auf eine Zufahrtsherstellung zu ihren Grundstücken ein, da die jetzige Verkehrssituation eine Wertminderung ihrer Grundstücke darstelle und sie als steuerzahlende und grundsteuerzahlende Bürger der Stadt Graz enorm geschädigt seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark werde beantragt. Der Beschwerde wurde eine Fotodokumentation beigelegt.

Einlangend per 10.07.2017 wurde die vorliegende Beschwerde vom 07.05.2017 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

II.  Sachverhalt:

Das Grundstück Nr. yy KG X steht im Miteigentum von H D und I D. Die Beschwerdeführer haben als „Gebrauchnehmer“ den verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.04.2016 mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer eingebracht. Das Grundstück ist laut 3.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz im „Wohnen Rein“ ausgewiesen. Das Grundstück Nr. yy KG X grenzt im Nordosten an den Aweg.

Das Grundstück Nr. xx, KG X, steht im Alleineigentum der Stadt Graz. Im 3.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz ist das Grundstück als Verkehrsfläche ausgewiesen.

Mit Verordnung vom 07.07.1992, GZ: A10/1-I-1492/1-1992, wurde gemäß § 43 StVO 1960 in der damals gültigen Fassung, für den Aweg von der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft Aweg 4 bis zur südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Sstraße 27 das Verkehrszeichen „Gehweg“ gemäß § 52 Abs 17 der StVO 1960 verordnet. Die Verordnung ist mit Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens kundgemacht. Das Verkehrszeichen „Gehweg“ ist auch derzeit aufgestellt.

Der Aweg ist im Abschnitt Sstraße bis zum Grundstück Nr. yy bzw. Grundstück Nr. zz weder staubfrei, noch zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ausgebaut. Ein Ausbau des Aweg ist seitens der Verkehrsplanung der Stadt Graz auch nicht geplant. Darüber hinaus ist der Aweg zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ungeeignet, weil dieser zu steil und zu schmal ist. Von Seiten der Straßenverwaltung ist ein Ausbau des Aweg derzeit nicht vorgesehen.

Der Aweg liegt an einem von West nach Ost fallenden Hang und stellt einen Einschnitt in dieses Gelände dar. Im Bereich des Grundstückes Nr. zz,
KG X, weist der Aweg eine Steigung von ca. bis zu 20 % auf. Die Breite der Wegparzelle beträgt ca. 3,20 m bis 3,50 m, wobei der Weg an sich eine Breite von ca. 3,80 m aufweist. An der engsten Stelle beträgt die Breite des Weges ca. 1,80 m. Der Aweg ist aus verkehrstechnischen Gründen für den PKW- und LKW-Verkehr nicht geeignet.

Aus dem im Akt erliegenden Katasterständen ergibt sich, dass im Laufe der Zeit das ursprüngliche Grundstück Nr. aa geteilt wurde; nämlich letztlich in die Grundstücke Nr. bb, aa, zz und xx. Die beiden letztgenannten Grundstücke grenzen im Nordosten unmittelbar an den Aweg. Die Grundstücke Nr. bb und aa grenzen im Südwesten direkt an den Eweg. Das seinerzeitige Grundstück Nr. aa hatte vor dessen Teilung eine Zufahrtsmöglichkeit über den Eweg. Mit der Grundstücksteilung ist diese Zufahrtsmöglichkeit für die Grundstücke Nr. zz und xx weggefallen.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche von den Beschwerdeführern im Wesentlichen nicht bestritten werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführer insbesondere den derzeitigen Zustand im Bereich Aweg und Sstraße und dessen Auswirkungen auf die Anrainer und fordern die Beschwerdeführer die Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück Nr. yy, um dem diesbezüglichen Aufschließungserfordernis nach zu kommen.

Die Eigentumsverhältnisse an den jeweiligen Grundstücken wurden dem aktuellen Grundbuchsstand entnommen bzw. werden nicht bestritten.

Die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich aus dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz 3.0.

Die örtlichen Gegebenheiten am Aweg ergeben sich aus der verkehrs- und geotechnischen Stellungnahme Dr. F GmbH vom 06.03.2017, die von den Beschwerdeführern nicht beeinsprucht werden.

Dass für den verfahrensgegenständlichen Aweg die Benutzung als „Gehweg“ iSd § 52 Abs 17 StVO 1960 verordnet wurde, ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Verordnung vom 07.07.1992, GZ: A10/1-I-1492/1-1992. Diese Tatsache wurde den Beschwerdeführern bereits im Schreiben vom 18.05.2016, GZ: A10/1-032219/2016-0003, mitgeteilt und im angefochtenen Bescheid wiederum vorgehalten. In der nun vorliegenden Beschwerde wird weder die betreffende Verordnung beeinsprucht noch die Tatsache der Kennzeichnung des Aweg als Gehweg durch Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens. Die Aufstellung des Verkehrszeichens ergibt sich aus den im vorgelegten Behördenakt enthaltenen Lichtbildern. Damit ist davon auszugehen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Aweg um einen „Gehweg“ iSd Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 handelt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.  Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs 1 Landes-Straßenverwaltungsgesetz, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl Nr. 60/2008 – im Folgenden Stmk LStVG 1964 – dürfen Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baus und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.

Gemäß § 25a Abs 2 leg. cit. entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid, wenn die Zustimmung nach Abs 1 nicht erteilt wird. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu.

Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 05.04.2016 begehren die Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt gemäß § 25a Stmk LStVG 1964 von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG X, zur Liegenschaft Aweg, Grundstück Nr. yy, KG X. Die Straßenverwaltung der Stadt Graz hat mit Schreiben vom 18.05.2016, GZ: A10/1-032219/2016-0003, die Zustimmung zum Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde (Aweg) verweigert. Dies mit der Begründung, dass der Aweg im Abschnitt Sstraße bis zum Grundstück Nr. yy weder staubfrei, noch zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ausgebaut sei. Daher sei dieser Abschnitt auch als Gehweg verordnet und die dafür erforderlichen Verkehrszeichen aufgestellt und damit ordnungsgemäß kundgemacht worden. Zum anderen sei der Aweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand zu steil und zu schmal, an der engsten Stelle ca. 1,80 m inkl. überdeckter Längsentwässerung, um mit Fahrzeugen befahren werden zu können. Daher könne aus der Sicht des Straßenamtes unter Hinweis auf die Bestimmungen der StVO der beantragten Zufahrt nicht zugestimmt werden.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017 hat nun die Gemeinde über die Zulässigkeit des Anschlusses (Zu- und Abfahrt zum Grundstück Nr. yy, KG X) an den Aweg im Sinne des § 25 Abs 2 Stmk LStVG 1964 entschieden. Der Anschluss an die betreffende Verkehrsfläche sei im Wesentlichen deshalb unzulässig, weil hiedurch den in § 16 enthaltenen Grundsätzen widersprochen werden würde.

Nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 05.04.2016 im Ergebnis zu Recht abgewiesen und damit den Anschluss von Zu- und Abfahrten zum Grundstück Nr. yy, KG X an den Aweg für unzulässig erklärt. Der betreffende Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde ist im Wesentlichen deshalb nicht zulässig, weil für den Aweg von der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft Aweg 4 bis zur südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Sstraße 27 das Verkehrszeichen „Gehweg“ gemäß § 52 Abs 17 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach wie vor verordnet ist und auch entsprechend kundgemacht wurde. Nach § 2 Abs 1 Z 11 StVO 1960 gilt als Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und ein als solcher gekennzeichneter Weg. Die betreffende Kennzeichnung ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Lichtbildern. Gemäß § 8 Abs 4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefälle liegen im Beschwerdefall nicht vor. Gemäß § 68 Abs 1 StVO 1960 ist selbst das Radfahren in der Längsrichtung auf Gehwegen verboten.

Gemäß § 16 Stmk LStVG 1964 sind alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen derart herzustellen und zu erhalten, dass sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können. Damit beschränkt sich die nach § 16 Stmk LStVG 1964 normierte Herstellungs- und Erhaltungspflicht auf das gefahrlose Benützenkönnen des Aweg für den dort zugelassenen Verkehr, wobei gemäß § 8 Abs 4 StVO 1960 das Benützen des Aweg mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Die nach § 16 Stmk LStVG 1964 normierte Herstellungs- und Erhaltungspflicht bezieht sich im Beschwerdefall sohin auf das gefahrlose Benützenkönnen des Aweg durch Fußgänger. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist sohin die Gemeinde (die Straßenverwaltung) nicht verpflichtet, den Aweg für den Fahrzeugverkehr benützbar zu machen. Würde man – wie von den Beschwerdeführer gefordert – den Aweg derart ausbauen, das damit die Benützung mit Fahrzeugen aller Art ermöglicht würde, würde dies der Verordnung vom 07.07.1992 und infolgedessen auch dem § 16 Stmk LStVG 1964 widersprechen. Die Errichtung einer Grundstückszufahrt – wie von den Beschwerdeführern beabsichtigt – impliziert deren Benützung zum Befahren mit Fahrzeugen bzw. ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer sowohl den Aweg als auch die beabsichtigte Grundstückszufahrt mit Fahrzeugen aller Art benützen möchten. Im Falle eines Zufahrtsanschlusses an den Aweg würde sich jedoch diesfalls dessen Leistungsfähigkeit nachteilig ändern, zumal der Aweg bisher nur für den Fußgängerverkehr benützbar ist; nicht jedoch für den Fahrzeugverkehr. Damit besteht auch aus diesem Grund ein Widerspruch zu den in § 16 Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen. Die Zustimmung zum betreffenden Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde war sohin einerseits wegen des verordneten Gehweges und dem damit verbundenen Benützungsverbot für Fahrzeuge aller Art nicht zu erteilen; andererseits hätte die begehrte Grundstückszufahrt nicht unerhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Leistungsfähigkeit des Aweg. Da die Zustimmungsvoraussetzungen gemäß § 25a Abs 1 Stmk LStVG 1664 kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich sohin eine Prüfung dahingehend, ob durch den Anschluss für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht widerspricht.

Die vorliegende Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass für das Grundstück Nr. zz, KG X (gemeint wohl Grundstück Nr. yy), ein Aufschließungserfordernis einer Grundstückszufahrt bestehe, da das Grundstück als Bauland ausgewiesen sei und keine andere Zufahrtsmöglichkeit, als über den Aweg gegeben sei, ist auszuführen, dass die Antragsteller nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung im Sinne des § 25a Abs 1 Stmk LStVG 1964 haben, wenn hierdurch für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Berücksichtigungen auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Sind diese Zustimmungsvoraussetzungen – wie im Beschwerdefall – nicht gegeben, so ist ein Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde nicht zulässig. Ob ein „Aufschließungserfordernis“ für ein Grundstück besteht, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 25a Abs 1 und 2 Stmk LStVG 1964.

V.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gemeindestraße, Zufahrt, Antrag, Gehweg, Benützungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.37.1846.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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