TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W186 2207287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W186 2207287-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 275787408/180939816, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 04.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2009 war die im Fall des BF ergangene behördliche Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen. Dem BF war in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden; zuletzt ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot plus" mit einer Gültigkeit bis zum 24.07.2018 verlängert worden. Mit Bescheid vom 10.04.2018 wurde über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei der "PI Lasallestraße 1" verhängt. Die Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert.

2. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gem. § 64 FPG zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde wurde die aufschiebenden Wirkung aberkannt. In einem wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben; diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.0502018 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 04.10.2018 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei der "unerlaubten" Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten. Am gleichen Tag erging gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 BFA-VG und es wurde die Vorführung des BF vor die belangte Behörde angeordnet.

4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, habe in Nigeria die Grundschule besucht, er arbeite nicht und er habe in Österreich zwei Kinder. Er wisse nicht, ob er Nigeria (noch) Familienangehörige habe. Im Einzelnen gestaltete sich Einvernahme wie folgt:

"F: Hat sich seit dem 23.05.2018 irgendetwas in Ihren persönichen Verhältnissen geändert?

A: Nein.

F: Sind Sie in Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten Ihres Heimatlandes?

A: Jetzt nicht. Über Befragung erkläre ich, dass ich einen nigerianischen abgelaufenen Reisepass hatte. Den musste ich wegen Ablauf der Gültigkeit der nigerianischen Botschaft rückstellen.

F: Sprechen wir über diesen Reisepass (Kopie des Reisepasses wird dem Fremden vorgelegt).

A: Das ist nicht mein Reisepass. Ich habe keine Ahnung wie dieser in meinen Akt kommt.

F: Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte im Jahre 2003. Haben Sie seither das Bundesgebiet verlassen?

A: Nein, ich habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

F: Sie haben im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen verwirklicht und wurden deshalb auch verurteilt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich möchte dazu angeben, dass ich nur zu Unrecht verurteilt wurde, weil ich ein Ausländer bin.

F: Sie haben gegen Auflagen im gelinderen Mittel, Ihre Meldeverpflichtung verstoßen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Einmal sagten Sie ich sei zu spät. Dann kam ich früher, dann sagten Sie ich muss warten.

F: Sie haben an der Erlangung eines HRZ nicht mitgewirkt. Sie sind Ihrer letztmaligen Ladung vor die nigerianische Botschaft am 17.08. 2018 nicht nachgekommen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich war krank. Ich habe das bekannt gegeben.

F: Sie wurden heute bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit, bei der Ausübung einer sogenannten Schwarzarbeit durch die Finanzpolizei betreten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

F: Ich habe nie schwarz gearbeitet.

F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

A: Ja, das habe ich.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

A: Ich habe eine Verlobte und zwei Kinder, für diese muss ich zahlen.

Befragt gebe ich an, dass ich mit meiner Verlobten nicht zusammen leben. Befragt gebe ich an, dass ich mit meinen Kindern nicht zusammenlebe, diese leben bei Fr. Fichtinger. Mit dieser Frau habe ich einmal zusammen gelebt und habe ich mit ihr aber ein Kind. Das andere Kind habe ich in Beziehung mit Fr. Fichtinger mitgebracht, dennoch lebt das Kind bei Fr. Fichtinger.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Konto, sonstiges Vermögen...)?

A: Ich habe keinen Kredigt genommen. Ich weiß nur, dass ich genügend Geld für mein Leben habe.

F: Weshalb sind Sie Ihrer Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen bis dato nicht nachgekommen?

A: Wenn Sie mir mein Kind zurück geben, kehre ich zurück.

F: Gegen Ihre Person ist die Abschiebung in Ihr Heimatland durchzusetzen. Werden Sie sich einer Abschiebung widersetzen oder werden Sie an der Durchführung Ihrer Abschiebung mitarbeiten?

A: Das ist nicht mein Land. Ich gehe nicht ohne mein Kind.

Zu Ihrem Verhalten:

Sie wurden am heutigem Tage bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten, die Sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätten ausüben dürfen ("Schwarzarbeit").

Sie sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt.

Sie wurden wiederholt straffällig und sind Sie mehrfach wegen der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt.

Sie haben gegen das angeordnete gelindere Mittel, Ihre Meldeverpflichtung verstoßen.

Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zur Beendigung des unrechtmäßgen Aufenthalts und zur Sicherung Ihrer Abschiebung ist Ihre Anhaltung in der Schubhaft dringen geboten ist.

F: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!

A: Mich interessiert das nicht. Ich will nur mein Kind.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich brauche meinen Anwalt um das alles zu verstehen. Ich weiß nicht warum ich gefährlich bin.

F: Ihnen wird die Einvernahme rückübersetzt. Sie können im Anschluss Korrekturen vornehmen.

F: Ihnen wurde die Einvernahme numehr rückübersetzt, bestätigen Sie die Richtigkeit der Niederschrift mit Ihrer Unterschrift? Möchten Sie etwas korrigieren?

A: Ich habe alles verstanden und entspricht das Niedergeschriebenen meinen Angaben. Ich habe nichts zu korrigieren oder richtig zu stellen. Ich werde ohne meinen Anwalt nichts unterschreiben."

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2018 wurde gegen den BF zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft angeordnet.

Der Bescheid wurde dem BF durch Ausfolgung am 04.10.2018 ordnungsgemäß zugestellt.

Der Bescheid stützt sich auf die folgenden Feststellungen:

"Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben keine identitätsbezeugenden Dokumente im Verfahren vor dem Bundesamt in Vorlage gebracht.

Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Durch die nigerianische Botschaft sind Sie als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert.

Sie sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt.

Gegen Ihre Person besteht eine seit 23.05.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein für 5 Jahre bestehendes Aufenthaltsverbot.

Sie wurden im Bundesgebiet insgesamt 3 Mal strafrechtlich verurteilt.

Ihr bis 24.07.2018 gültiger Aufenthaltstitel Rot-Weiss-Rot plus ist nicht mehr gültig.

Sie sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt.

Am 04.10.2018 wurden Sie von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Ihre Person besteht mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018 eine seit 23.05.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot.

Der Ihnen erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiss-Rot Karte plus besitzt keine Gültigkeit mehr.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

Sie sind nicht zur Arbeitsaufnahme bzw. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt.

Sie sind bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne entsprechender Bewilligung von Organen der Finanzpolizei am 04.10.2018 betreten worden und sind Sie deshalb nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anzeige gebracht.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Es ist festzuhalten, dass obschon Sie weder zum Aufenthalt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt sind, Sie am 04.10.2018 bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechender Bewilligung durch Organe der Finanzpolizei betreten wurden und Sie gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen haben.

-

Es ist festzuhalten, dass Sie Ihren, im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

-

Es ist festzuhalten, dass Sie die österreichischen Gesetze missachten und Sie wie folgt im Bundesgebiet gerichtlich verurteilt sind:

Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig mit 01.02.2012 Zahl 063 HV 199/2011m wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf drei Jahre,

Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 14.01.2014, Zahl. 044HV110/2013m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 04.04.2016, Zl. 075 HV 95/2014ka wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

-

Es ist festzuhalten, dass Sie nicht ausreisewillig sind.

-

Es ist festzuhalten, dass Sie das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss in Ermangelung eines Reisedokumentes nicht verlassen können.

-

Es ist festzuhalten, dass über das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatleben im Bundesgebiet mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2017 abgesprochen ist. Es ist festzuhalten, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein neuer Sachverhalt eingetreten ist, der eine Abänderung des vorliegenden Erkenntnisses rechtfertigt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es ist festzuhalten, dass über das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatleben im Bundesgebiet mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2017 abgesprochen ist. Es ist festzuhalten, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein neuer Sachverhalt eingetreten ist, der eine Abänderung des vorliegenden Erkenntnisses rechtfertigt.

Es ist festzuhalten, dass Sie über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet verfügen."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie sind nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie sind nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dennoch wurden Sie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Organe der Finanzpolizei am 04.10.2018 betreten und Sie wegen des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anzeige gebracht.

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist anhängig und sind Sie durch die nigerianische Botschaft als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert.

Sie sind nicht ausreisewillig. So haben Sie gegen Ihnen auferlegte Pflichten des gelinderen Mittels bereits verstoßen und in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2018 Ihren Unwillen das Bundesgebiet zu verlassen kundgetan.

Die Behörde hat somit keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Zum Grad Ihrer sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich sowie zu Ihrem Familien- und Privatleben ist dem rechtskräftigem BVwG Erkenntnis vom 23.05.2018 kurz zusammengefasst folgendes zu entnehmen:

Sie führen im Bundesgebiet kein Familienleben. Sie haben zu ihren beiden Kindern seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr; auch zu Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin haben Sie keinen Kontakt.

Von einem schützenwerten Privatleben kann nicht gesprochen werden, obschon nicht verkannt wird, dass Sie seit 2013 immer wieder für kurze Zeit gearbeiteten haben. Es wird aber auch nicht verkannt, dass Sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht dazu genützt haben Ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer dauerhaften Beschäftigung zu bestreiten, sondern Sie überwiegend auf Sozialleistungen des Staates angewiesen waren, sodass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit, die zwar derzeit gegeben sein mag, nicht dauerhaft auszugehen ist.

Maßgebliche private Kontakt wurden nicht ins Treffen geführt, darüber hinaus ist eine Obdachlosenmeldung gegeben, sodass eine auf Dauer seines Aufenthaltes entsprechende intensive, soziale Verfestigung in und zu Österreich nicht festgestellt werden konnte.

Maßgebliche Änderungen in Ihren privaten Verhältnissen die die Abänderung des rechtskräftigen BVwG Erkenntnisses erfordern sind nach Eintritt der Rechtskraft nicht eingetreten. Abgesehen davon, dass Sie zur Zeit über keine Obdachlosenmeldung mehr verfügen, ergab sich, dass Sie weder zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. So ist Ihnen mit Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie die damit einhergehende Arbeitserlaubnis entzogen.

Überdies sind Sie aufgrund der Ausübung von Schwarzarbeit am 04.10.2018 durch die Finanzpolizei wegen des damit einhergehenden Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Überdies sind Sie bereits drei Mal wegen diverser Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafrecht gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, sodass eine erfolgte Integration zu verneinen ist; zeigen Sie doch auf, dass Sie nicht gewillt sind gültige Gesetze bzw. gültiges Recht zu befolgen.

Aufgrund Ihres festgehaltenen persönlichen Verhaltens erweisen Sie sich keinesfalls als vertrauenswürdige und rechtschaffene Person; überdies haben Sie gegen behördliche Auflagen im gelinderen Mittel verstoßen und gegenüber der Behörde angekündigt, dass Sie sich einer Abschiebung und somit der Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen Ihre Person widersetzen werden. Es besteht somit erhebliche Fluchtgefahr und ist Ihre Anhaltung in der Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung dringend geboten.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer zuvor beschriebenen Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie sind wie folgt verurteilt:

Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig mit 01.02.2012 Zahl 063 HV 199/2011m wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf drei Jahre,

Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 14.01.2014, Zahl. 044HV110/2013m wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 04.04.2016, Zl. 075 HV 95/2014ka wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Sie wurden am 04.10.2018 bei der Ausübung von "Schwarzarbeit" durch Organe der Finanzpolizei betreten und sind Sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu ahnden.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes - Sie sind gesund und bedürfen keiner Medikation - davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

6. Mit Schreiben vom 09.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.10.2018 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Das Bundesamt behaupte, der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren entzogen, ohne jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung regelmäßig nachgekommen sei und jedenfalls über seine gewillkürte Vertretung zu erreichen gewesen wäre.

Auch habe der Beschwerdeführer einen aufrechten Wohnsitz, der "behördlich gemeldet gewesen sei]" und er habe "intensive familiäre Anknüpfungspunkte" in Österreich, insbesondere seine beiden Kinder, wegen denen er sich ohnehin "nicht verstecken" könne, andernfalls er einen Kontakt nicht aufrechterhalten könne. Die Behauptung einer Fluchtgefahr sei daher rein spekulativ. Die Verhängung der Schubhaft sei daher rechts- und verfassungswidrig. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es ebenso einer "Notwendigkeit und einem Zweck", eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung si von belangten Behörde unterlassen worden. Fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer würde "in Fluchtrisiko darstellen", sei nicht stichhaltig,

Anzumerken sei überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse habe, dass "sein Verfahren in Österreich weitergeführt" werde, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken wolle. Es bestehe daher keinerlei Fluchtgefahr, Es sei richtig, dass der BF in Österreich bleiben wolle, "legal und offiziell", gerade auch wegen seiner Kinder. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immer zu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.

Die "Sicherung der Abschiebung" sei daher gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr bestehe und auch keine rechtliche Grundlage für die Abschiebung vorliege. Durch die vom Beschwerdeführer dargelegten sozialen Bindungen wäre sichergestellt, dass er nicht "untertauchen" würde. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können, etwa einer regelmäßigen Meldeverpflichtung.

Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zu erblicken glaube, der nichts mehr wünsche, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, sei völlig unverständlich. Die "Inschubhaftnahme" sei daher nicht nur aus Sicht des Beschwerdeführers "unnotwendig", sondern auch aus Sicht der Republik unnötig und mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer anfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut habe. Er spreche bereits gut Deutsch, er habe durchaus enge Freunde, die sich um ihn kümmerten und er sei jedenfalls selbsterhaltungsfähig im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt werde, sei unverständlich.

Von "ultima ratio", wie im Bescheid zusammenhanglos stehe, könne hier keine Rede sein.

Beantragt werde daher nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise

1. die Schubhafthaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären,

2. den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu

3. die ordentliche Revision zuzulassen, sowie

4. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Überdies wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Am 10.10.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria.

Seine Identität steht nicht fest.

Der BF hatte zu seinen Kindern (in Österreich) seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr.

Davon abgesehen verfügt er in Österreich abgesehen weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Eine Lebensgemeinschaft (im Rechtssinn) besteht nicht.

Der BF geht in Österreich keiner (legalen) Beschäftigung nach.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 17.05.2018 ein seit 23.05.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Nigeria bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen würde.

In diesem Zusammenhang bestehen eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

Der Beschwerdeführer ist seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel mehrfach nicht nachgekommen. Er hat auch betont, nicht aus Eigenem Nigeria zurück zu gehen.

Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 275787408/1809399816 und zur Zl. A14 246.843-0/2008/7E/2008 (Asylverfahren vor dem AsylGH) sowie dem diesem Beschwerdeverfahren vorangehenden Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Die Feststellungen zur Privatsituation beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2018 und aus den Ausführungen im hg. Erkenntnis zu Rückkehrentscheidung gegen den BF.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus intensive familiäre Bindungen in Österreich behauptet, ist dies nicht den Tatsachen entsprechend. Der Beschwerdeführer und die angebliche Lebensgefährtin führen keinen gemeinsamen Haushalt, er ist auch nicht an ihrer Wohnadresse gemeldet und er hat seit fünf Jahren keinen Kontakt zu seinen Kindern gehabt.

Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit in Österreich sind in diesem Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zum rechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind faktisch unstrittig. Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer und bezogen auf Nigeria vor.

Darüber hinaus muss angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere der Nicht-Beachtung der Meldeverpflichtung - und dem Fehlen von durchgehenden Wohnsitzmeldungen nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft - davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden entziehen würde.

Dass der BF mehrfach vorbetraft ist, wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 04.10.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner (letzten) Entlassung aus der Strafhaft überwiegend im Verborgenen aufgehalten. Er hat die gegen ihn erlassenen Pflicht zu periodischen Meldung nicht eingehalten.

Damit hat er behördliche Kontaktaufnahmen bewusst verunmöglicht. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat getroffen. Diese Entscheidung des Bundesamtes ist seit 23.08.2018 rechtskräftig und durchsetzbar.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3), der mangelhaften Mitwirkung im Verfahren zur Erlassung dieser Maßnahme (Z 1) und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ("Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Zudem hat die Behörde ihre Begründung auch auf das Vorliegen des massiven strafrechtlichen Verhaltens des BF bezogen (§ 76 Abs. 2a FPG).

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Zudem sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1 und 3 aus der Aktenlage und des § 76 Abs. 2a FPG klar ersichtlich.

3.3. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zu einer Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte in der Beschwerde im Übrigen nicht erkennbar entgegengetreten werden.

Dass der BF seiner Kinder willen nicht "untertauchen" werde, ist vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des BVwG am 23.05.2018 (zur Rückkehrentscheidung) getroffenen Feststellungen, als bloße (Schutz-)behauptung zu werten. Dem zu Folge hatte der BF zu seinen Kindern seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr, ebenso wenig zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin.

3.4. (Bereits) auf Grund der klar erkennbaren erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht hinreichend familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren sonstigen Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der deutlichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer nicht möglich.

Zudem besteht angesichts des Umstandes, dass der BF nicht gewillt gewesen ist, das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zu beachten, ein besonders erhöhter Sicherungsbedarf.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 04.10.2018 abzuweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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