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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A in Wien, geboren am 22. Februar 1967, vertreten durch Mag. Otto Unger, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Liniengasse 52, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Jänner 1996, Zl. Fr 5177/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der staatenlose Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet Österreich eingereist. Seinen in der Folge gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe das Bundesasylamt abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte sich bereits vor seiner Einreise nach Österreich unter anderem in Bulgarien, Rumänien und Ungarn, welche drei Länder die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hätten, aufgehalten. Er sei somit nicht direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es komme ihm daher eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 nicht zu. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Die Ausweisung sei keine Strafe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention.
Weiters habe der Beschwerdeführer zur Feststellung der Behörde erster Instanz, er besäße keine ausreichenden Mittel zu seinem Unterhalt, keine näheren Darlegungen gemacht, obwohl es an ihm gelegen wäre, die zu seinem Unterhalt erforderlichen Mittel initiativ zu beweisen. Könne ein Fremder dies nicht, so liege eine Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen vor.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Aktenwidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides seien vom Beschwerdeführer nicht sachlich begründet worden und hätten von der belangten Behörde auch nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 FrG idF vor der FrG Novelle 1996, BGBl. Nr. 436, können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie (Z. 4) innerhalb eines Monats nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder (Z. 6) unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen eines Monats betreten werden.
Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, am 10. November 1995 von Ungarn kommend mit Hilfe eines Schleppers in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er tritt auch den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen, hiebei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch eines Sichtvermerkes gewesen zu sein. Er verweist jedoch darauf, noch am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt zu haben, somit von sich aus an die Behörde herangetreten zu sein - was vom Tatbestandselement "betreten" nicht umfasst sei. Ein solches setze nämlich voraus, dass ein Organ im Sinn des § 35 VStG die Tatbegehung unmittelbar wahrnehme.
Damit zeigt der Beschwerdeführer deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Behördenkontakt anlässlich der Stellung eines Asylantrages als Betretenwerden im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/1025).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zu. Nur bei einer geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung ist in den Fällen des § 17 Abs. 2 FrG von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen; eine solche Geringfügigkeit liegt jedoch angesichts der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 1998, Zl. 95/21/1182).
Nach dem Gesagten war der Tatbestand des §17 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht, das etwaige Vorliegen des weiteren Ausweisungsgrundes nach §17 Abs. 2 Z. 4 FrG kann demnach dahingestellt bleiben.
Auch der Beschwerdevorwurf, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 gewesen, ist verfehlt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungerichtshofes bezüglich der Frage, ob ein Asylwerber zum vorläufigen Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 berechtigt - und daher eine Ausweisung gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 unzulässig - ist, auch maßgeblich, ob der Betroffene in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht war oder ob er wegen des Vorliegens der in § 37 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Gründe bei seiner Einreise nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen und ihm die Einreise gemäß § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 zu gestatten gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/21/0229). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet, dass er in den von ihm vor seiner Einreise nach Österreich durchreisten Staaten von einer derartigen Gefahr bedroht gewesen wäre. Die Auffassung der belangten Behörde, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 7 Asylgesetz 1991 nicht verfügt habe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hatte daher mangels vorläufiger Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht die Verpflichtung, mit der Ausweisung bis zum Vorliegen der Entscheidung im Asylverfahren zuzuwarten.
Auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend §17 Abs.1 FrG braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf diesen Ausweisungsgrund gestützt hat.
Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210476.X00Im RIS seit
20.11.2000