Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2142824-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER & Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.09.2018, Zl. 1084907904-180391645/BMI-BFA_SBG_AST_01, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2016, Zl. 1084907904-151219682, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil III). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, W119 2142824-1/22E, zugestellt am 17.04.2018, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, E 2131/2018-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.09.2018, Ra 2018/01/0405-4, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
4. Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2018, Zl. 1084907904-180391645/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gegen den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nachgekommen. Er halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und verhalte sich unkooperativ. Er besitze auch kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und seit der rechtskräftigen Entscheidung keinerlei Änderungen seines Privat- und Familienverhältnisses hervorgekommen seien. Weiters bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer keine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG.
Rechtlich führte das BFA dazu im Wesentlichen aus, dass bei der Beurteilung, ob die Erlassung der Wohnsitzauflage zulässig sei, über das Vorhandensein des Privat- und Familienlebens abzusprechen sei. Im Bescheid zur Rückkehrentscheidung sei im konkreten Fall eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG eingegangen worden und sei eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt worden. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden. Eventuell entstandene Bindungen seien im Wissen um den unsicheren und bereits negativ entschiedenen Aufenthaltsstatus und seine Ausreiseverpflichtung entstanden. Der Grad der Integration oder die Bindung zum Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich verändert. Da sich der Beschwerdeführer vehement weigere, der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei die Verhängung der Wohnsitzauflage notwendig.
Zusammengefasst sei aufgrund der genannten Darlegung seines Privat- und Familienlebens sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich strikt weigere, der auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Vielmehr zeige er durch sein Verhalten seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften in Österreich. Die Wohnsitzverpflichtung stelle einen wesentlich geringeren Eingriff dar, als die bereits rechtskräftig für zulässig erklärte Abschiebung. Der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art 8 Abs. 1 ERMK sei somit verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig. Angesichts der Umstände und des Zwecks der Wohnsitzauflage erscheine eine Frist von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides angemessen.
5. Am 30.06.2018 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.
6. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.07.2018 fristgerecht Vorstellung. In dieser brachte er zusammengefasst Folgendes vor:
Zunächst sei festzuhalten, dass die Erlassung eines Festnahmeauftrages und einer Wohnsitzauflage nur zulässig seien, wenn der Fremde gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG i.V.m. § 57 FPG seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gebe und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass er sich dem Verfahren entziehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Wohnsitzadresse stets bekannt gegeben und eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen. Eine Ausreise nach Afghanistan habe jedoch verheerende Folgen für den Beschwerdeführer. So müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner inneren christlichen Einstellung um sein Leben fürchten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem nie etwas zu Schulden kommen lassen, weshalb die Vorgehensweise des BFA somit in keinem Verhältnis stehe und überschießend sei.
Zudem sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Salzburg kein Familien-, und Privatleben gemäß § 9 BFA-VG i.V.m. Art. 8 EMRK habe, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wohne seit vielen Jahren in XXXX und seine Freunde hielten sich dort auf. Weiters bestehe zu einem älteren Ehepaar ein intensives Naheverhältnis. Zudem würden sich der Quartierbetreiber, die Baptistengemeine Salzburg und zahlreiche Gemeindemitglieder für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich aussprechen. Außerdem besuche er aktuell einen Deutschkurs an der Volkshochschule in Salzburg. Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zahlreiche Bezugspersonen bzw. Freunde gefunden habe, was die Empfehlungsschreiben zweifellos belegen würden, hätte das BFA eine entsprechende sorgfältige Prüfung vornehmen müssen, ob durch die verpflichtende Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen werde. Entgegen der Ansicht des BFA liege beim Beschwerdeführer in der Gesamtheit ein stabiler Lebensmittelpunkt in Österreich vor. Er beherrsche die deutsche Sprache auf A2 Niveau und sei aufgrund von Jobzusagen auch selbsterhaltungsfähig.
Bei richtig rechtlicher Beurteilung hätte daher das BFA zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer einen massiven Eingriff in sein Privatleben darstelle und hätte die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen müssen. Das BFA habe dabei den Grad der Integration des Beschwerdeführers, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Überdies würden gelindere Mittel durch etwa eine wöchentliche oder monatliche Meldung bei der Polizeiinspektion in XXXX völlig ausreichen.
Weiters wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Quartierbetreibers XXXX vom 06.06.2018, eine Zeitbestätigung des Verein Menschenrechte Österreich vom 02.07.2018 über die Rückkehrberatung, Bestätigungen der Baptistengemeinde XXXX vom 20.09.2017 und vom 02.07.2018, diverse Empfehlungsschreiben vom 01.01.2018, 02.01.2018, 03.01.2018, 06.01.2018 und vom 08.01.2018, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrations Fonds vom 07.09.2017 sowie eine Teilnahmebestätigung am Trainings Kurs für Asylwerber der Plattform XXXX für Menschen vom 21.12.2017, vorgelegt.
7. Mit Schreiben des BFA vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und den aktuellen Aufenthaltsort dem BFA bekannt zu geben, da dieser seit 04.07.2018 nicht bekannt sei.
8. In der daraufhin im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Stellungnahme vom 30.07.2018 wurde im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Weiters wurden ein Deutsch A1 Sprachzertifikat vom 11.12.2017, Teilnahmebestätigungen am Deutschkurs für Asylwerber der Plattform XXXX für Menschen vom 04.07.2016 und 07.11.2016, Deutschkursbestätigungen der Volkshochschule Salzburg vom 29.06.2016, 31.10.2016, 18.09.2017 und 13.12.2017, eine Bestätigung der Baptistengemeinde XXXX vom 21.12.2017, eine Bestätigung der Erzdiözese Wien vom 17.11.2015 und eine Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten der Stadtgemeinde XXXX vom 24.10.2016 vorgelegt.
9. Mit dem angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 06.09.2018, Zl. 1084907904-180391645/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen (Spruchteil I). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil II.).
Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung seit 17.04.2018 rechtskräftig sei. Seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung mit 02.05.2018 sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet, dieser Verpflichtung sei er bis dato nicht nachgekommen. Zudem sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, binnen drei Tagen durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung zu nehmen, nicht nachgekommen. Er verletzte somit seine Mitwirkungspflicht. Sein Verhalten stelle eine Verwaltungsübertretung dar, weshalb ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 121 Abs. 1a FPG eingeleitet worden sei.
Betreffend des Privat- und Familienlebens sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme genützt habe, um Veränderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bekannt zu geben. Allerdings seien diese Beweismittel nicht ausreichend, um von einem schützenswerten Privat- und Familienleben zu sprechen.
Rechtlich wurde im Wesentlichen die Begründung des Mandatsbescheides herangezogen.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung die vorliegende Beschwerde, in der wurde im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
11. Mit Schreiben vom 15.10.2018 wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 29.08.2015 einen Antrag auf internationalem Schutz.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten, zu einem älteren Ehepaar besteht jedoch ein intensives Naheverhältnis. Er verfügt über einen Freundes-, und Bekanntenkreis in Österreich, engagiert sich ehrenamtlich, hat mehrere Deutschkurse besucht und ein Deutsch A1 Sprachzertifikat erlangt.
Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalen Schutz ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2018 zugestellt, seitdem liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist am 02.05.2018 verstrichen.
Der Beschwerdeführer nahm beim Verein für Menschenrechte ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch. Im Verfahren äußerte er jedoch mehrfach, dass eine Rückkehr nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2018 aus der Salzburger-Grundversorgung entlassen und ist seit dem 04.07.2018 nicht in Österreich gemeldet. Er ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seiner aktuellen Lebenssituation in Österreich basieren auf seinen Angaben und stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zum Ausgang des Verfahrens und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung basieren auf dem Bescheid des BFA vom 30.11.2016, Zl. 1084907904-151219682, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, W119 2142824-1/22E, dem Beschluss vom Verfassungsgerichtshof vom 11.06.2018, E 2131/2018-6, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 24.09.2018, Ra 2018/01/0405-4 und dem Zustellnachweis vom 17.04.2018.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkam bzw. nachkommt, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer ein Rückberatungsgespräch in Anspruch nahm, ergibt sich u.a. aus der Zeitbestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 02.07.2018.
Dass er nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus seinem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde.
Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus der am 15.10.2018 eingeholten Strafregisterauskunft. Dass der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zu seiner nichtaufrechten Meldung in Österreich ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 17.10.2018.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Wohnsitzauflage (Spruchpunkt A I.)
3.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Gemäß § 57 Abs. 2 FPG ist bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige 1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat; 2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat; 3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt; 4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen; 5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
Gemäß § 57 Abs. 4 FPG ruhen die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
Gemäß § 57 Abs. 5 FPG tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt.
Gemäß 57 Abs. 6 FPG ist die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG (siehe stenographisches Protokoll der 188. Sitzung des NR, XXV. GP, S. 280ff.) ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."
Zu Abs 1: "Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird."
Zu Abs. 2: "In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen."
Zu Abs. 6: "Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich:
In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFAVG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.
Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042).
Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."
3.1.3. Die Annahme des BFA dass der Beschwerdeführer - nach unstrittigen Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 FPG - seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte das BFA darauf, dass dieser seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018 nach wie vor das Bundesgebiet nicht verlassen hat und sich beharrlich weigert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Zudem hat das BFA auf die Unterlassung einer aufrechten Meldung im Zentralen Melderegister hingewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle Meldeadresse bekannt zu geben. Wenn in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.07.2018 angeführt wird, dass dieser seine Wohnadresse stets bekannt gegeben hat, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme vom 31.07.2018 sowie der vorliegenden Beschwerde einerseits keine konkrete Wohnadresse genannt wurde und andererseits laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 17.10.2018 auch keine aufrechte Meldung in Österreich besteht. Die letzte Bestätigung seines Quartierbetreibers stammt vom 06.06.2018.
Unter diesen Aspekten ist die Begründung des BFA, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer vehement weigert seiner aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese Annahme des BFA wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er nicht beabsichtige, auszureisen, gestützt.
3.1.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i.S.d. Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Durch die Wohnsitzauflage wird - wie in der Beschwerde ausgeführt - in das (XXXX) bestehende Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen besitzt und nach wie vor familiäre und private Bindungen zu Afghanistan hat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Obwohl der Beschwerdeführer über einen Freundes-, und Bekanntenkreis verfügt, sich ehrenamtlich engagiert, mehrere Deutschkurse besucht hat und (mittlerweile) ein Sprachzertifikat erlangt hat, überwiegt - wie im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt wurde - das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eines geordneten Fremdenwesens. Seit Rechtskraft der Entscheidung sind keine wesentlichen Änderungen des Privat- oder Familienlebens hervorgekommen.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags betreffend die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt A II.)
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.
Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor -auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.
Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung des BFA zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.4. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.
Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.1.4 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreiseverpflichtung, GefährdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2142824.3.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018