Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
BFA-VG §39Spruch
W117 2205392-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 06.09.2018 (Einbehaltung seines mongolischen Reisepasses) sowie 2.) vom 10.09.2018 (Sicherstellung seiner mongolischen ID-Card), Zl. ad 1.) 1071076606 sowie ad 2.) ohne Zahl, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die Einbehaltung seines mongolischen Reisepasses wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG zurückgewiesen.
II. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung seiner ID-Card wird gemäß § 39 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
III. Die Anträge auf Ausfolgung beider Dokumente werden gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG ebenfalls zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und hielt sich nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit einem von 02.09.2015 bis 01.01.2016 gültigen Visum D zur Abholung seines Aufenthaltstitels für die Zeit von 12.11.2015 bis zum 12.11.2016 als Studierender rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Sein Verlängerungsantrag vom 07.10.2016 wurde jedoch mit Bescheid vom 10.11.2017 gemäß § 64 Abs. 1 und 3 NAG iVm § 8 Z7b NAG-DV abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen Studienerfolgsnachweis (Deutschprüfung) nicht erbracht hat. Das dagegen anhängig gemachte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des VwG XXXX vom 17.07.2018 eingestellt, sodass die Abweisung seines Verlängerungsantrages in Rechtskraft erwachsen und sein Aufenthalt im Bundesgebiet seither nicht mehr rechtmäßig ist.
1.2. Mit Schreiben des XXXX vom 06.08.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) davon informiert, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, jedoch nach der do. Aktenlage im Inland aufhältig ist.
1.3. Am 20.08.2018 wurde beim Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und dies im elektronischen System entsprechend erfasst.
Am 23.08.2018 erging seitens des Bundesamtes ein Erhebungsersuchen an das XXXX , ob der Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei (Verdacht des illegalen Aufenthalts mit Meldung) und wurde um Übermittlung des gemäß § 39 BFA-VG sichergestellten Reisepasses ersucht.
1.4. Der Beschwerdeführer beantragte am 06.09.2018 beim Bundesamt persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, wozu die Geburtsurkunde samt Übersetzung, der Reisepass, ein Mietvertrag und ein Sprachzertifikat vorgelegt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die Antragstellung schriftlich bestätigt.
Dabei übergab der Beschwerdeführer dem dienstahebenden Organ der Verwaltungsbehörde den bis 05.05.2020 gültigen mongolische Reisepass freiwillig, welcher sichergestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine entsprechende Bestätigung der Sicherstellung zur Zahl 1071076606 ausgehändigt.
1.5. Am 10.09.2018 wurde seitens des XXXX die mongolische ID-Karte des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG zur umgehenden Übermittlung an das Bundesamt sichergestellt und dem Beschwerdeführer eine Kopie des diesbezüglichen Protokolls (trotz Verweigerung seiner Unterschrift) übergeben.
1.6. Die vorliegende, vom Beschwerdeführer in deutscher Sprache ohne Zuhilfenahme einer NGO oder Rechtsvertretung eingebrachte und von ihm eigenhändig unterfertigte Maßnahmenbeschwerde vom 10.09.2018 ist am 11.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt - eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung ins Mongolische war daher wegen der offensichtlichen Beherrschung der deutschen Sprache obsolet.
Sie richtet sich gegen die Abnahme des mongolischen Reisepasses des Beschwerdeführers, weil er ihn nicht freiwillig herausgegeben habe, sondern ihm dieser vielmehr vor der Antragstellung abgenommen worden sei. Hiezu beantragte er die Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin. Dies stelle einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt dar. Beantragt werde, die Abnahme des Reisepasses für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sowie ihm seinen Reisepass wieder auszuhändigen. Wegen der am 10.09.2018 erfolgten Abnahme seiner mongolischen ID-Karte durch einen Polizisten werde die Maßnahmenbeschwerde darauf erweitert. Hiezu werde eine Bestätigung über die Sicherstellung beigelegt und ausgeführt, dass er seine ID-Karte nicht freiwillig übergeben habe, wie es auf dem Formular vermerkt sei, weshalb er dieses nicht unterschrieben habe. Wieder werde die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aufhebung sowie Rückausfolgung der ihm abgenommenen ID-Karte beantragt.
1.7. Diese Maßnahmenbeschwerden wurden dem Bundesamt am 11.09.2018 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und um Aktenvorlage ersucht. Eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattete das Bundesamt hiezu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beurteilung wird der oben unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt:
Auf AS 58 ist eindeutig die "freiwillige Herausgabe" des Reisepasses im Rahmen der Mitwirkungs(pflicht) während des laufenden Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens festgehalten und hat dies der Beschwerdeführer auf der ihm ausgefolgten "Bestätigung der Sicherstellung" mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt - hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung dieses Vorganges siehe sogleich.
AS 59 wiederum dokumentiert unzweifelhaft die Sicherstellung der ID-Karte durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1.1. Zu den Maßnahmenbeschwerden:
§ 39 BFA-VG lautet auszugsweise:
"Sicherstellen von Beweismitteln
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. [...]
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über die Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen [...]. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für das Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen [...]. "
§ 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP).
Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6).
Zur Sicherstellung des Reisepasses:
Ein Fremder hat gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten. [...] (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1).
Sohin hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs. 1 BFA-VG der Behörde seinen Reisepass vorgelegt, woraufhin dieser am 06.09.2018 in Rahmen des Ermittlungsverfahrens zum anhängigen Verfahren (auf Erlassung einer aufenthaltssbeendenden Maßnahme) durch den Leiter der Amtshandlung beim Bundesamt gegen Ausfolgung einer entsprechenden Bestätigung zum Akt genommen wurde.
Es handelt sich dabei somit um keine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, sodass die diesbezüglich vorliegende Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war.
Zur Sicherstellung der ID-Karte:
Aus dem Akteninhalt und dem Verfahrensgang ergibt sich, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) nach wie vor das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig ist. Daher waren gemäß § 39 BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung der mongolischen ID-Card des Beschwerdeführers für das Bundesamt ermächtigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158).
Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung der ID-Card begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, durfte die Behörde - trotz seines Antrags vom 06.09.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 ASylG 2005- davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird (vgl. VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).
3.1.2. zur beantragten Ausfolgung der Dokumente
Hinsichtlich der Ausfolgung von sichergestellten Dokumenten ist ein entsprechender Antrag zu stellen, über den von der Behörde im Fall, dass sie ihm nicht stattgibt, mit Bescheid abzusprechen ist.
Zur vergleichbaren Regelung des § 38 FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:
"Benötigt die Fremdenpolizeibehörde Beweismittel iSd § 38 Abs. 3 FrPolG 2005, worunter insbesondere Dokumente zu verstehen sind, nicht mehr, so hat sie diese dem Betroffenen zurückzustellen. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen, was aus seinem konkreten Interesse am Erhalt bzw. Besitz seiner Dokumente resultiert. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, so ist nämlich davon auszugehen, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird (vgl. VwSlg 9151 A/1976). Das zieht die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz ist, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehrt, nicht entgegengehalten werden kann, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das hat der VwGH schon im Ablehnungsbeschluss vom 29. September 2011, 2010/21/0111, zum Ausdruck gebracht, in dem er auf die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen sowie auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 hingewiesen hat. Eine bloße Antragszurückweisung mangels Antragslegitimation war damit nicht gemeint; andernfalls hätte auch der diesem Hinweis vorangestellte Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 keinen Sinn gemacht."
Diese Judikatur ist ob der Wesensgleichheit der Regelungen des § 38 FPG und des § 39 BFA-VG auf den gegenständlich zu beurteilenden Fall übertragbar.
Das Ende der Einbehaltungsfrist der sichergestellten Dokumente wird in § 39 BFA-VG grundsätzlich - abgesehen von behördeninternen Weiterleitungen - dadurch definiert, dass sie noch für das Verfahren oder die Abschiebung benötigt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K8).
Demnach wird sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beantragten Ausfolgung seines Reisepasses und seiner ID-Card an das Bundesamt zu wenden haben und bilden die Dauer der noch bei der Verwaltungsbehörde währenden Verfahren, die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels/Rückkehr betreffend, den zeitlichen Rahmen.
Die entsprechenden Anträge beim Bundesverwaltungsgericht waren daher ebenfalls zurückzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 3 näher angeführte Begründung verwiesen.
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Reisedokument,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2205392.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018