TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/21 99/08/0084

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 10. Mai 1999, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1999, betreffend Rückforderung eines Überbezuges gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für die Zeit vom 17. August 1998 bis 30. September 1998 widerrufen und das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld von S 15.120,-- rückgefordert.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Ausspruch über die Rückforderung wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 10. August 1998 ein Dienstverhältnis als LKW-Lenker angetreten. Die voraussichtliche Arbeitsaufnahme habe er am 10. August 1998 der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bekannt gegeben. Weitere Eintragungen über die Aufnahme des Dienstverhältnisses fänden sich jedoch (zu ergänzen: in den Verwaltungsakten) nicht. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Briefsendung (zu ergänzen: beinhaltend die Mitteilung über den Arbeitsantritt), die er laut Aufgabeschein am 11. August 1998 bei einem näher bezeichneten Postamt mit einer näher genannten Aufgabenummer abgesendet habe, sei nicht im Leistungsakt. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Berater habe ergeben, dass dieser die schriftliche Abmeldung vom Beschwerdeführer nicht erhalten habe. Wegen "EDV-Problemen" sei die Abmeldung wegen der avisierten Beschäftigungsaufnahme offensichtlich nicht durchgeführt worden. Es stehe außer Streit - so die weitere Begründung der belangten Behörde -, dass der Beschwerdeführer seinem Berufungsvorbringen nach gewusst habe, dass die ihm zugeflossenen Leistungen ab Aufnahme des Dienstverhältnisses nicht gebührten. Dies insbesondere deshalb, da er um Übermittlung eines Erlagscheines zur Rückzahlung der Beträge ersucht habe. In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf § 25 Abs. 1 letzter Fall AlVG; dem Beschwerdeführer sei aufgefallen, dass ihm die ausbezahlte Leistung in der rückgeforderten Höhe nicht gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin wird die Feststellung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass er ab 10. August 1998 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt hätte, als "durchaus richtig" zugegeben, der Rückforderungsanspruch jedoch mit folgender Begründung bestritten: Um erkennen zu können, dass ein Anspruch nicht bestehe, müsse der Empfänger einer Leistung auch wissen, dass er überhaupt etwas bekomme. Im gegenständlichen Verfahren seien über das Wissen oder Erkennenmüssen des tatsächlichen Leistungsempfangs keine Überlegungen oder Feststellungen von der Behörde angestellt worden, sondern lediglich über das Wissen hinsichtlich des Nichtbestehens des Anspruches. Auch hätte die belangte Behörde nähere Feststellungen über die in Verstoß geratene Postsendung, mit der der Beschwerdeführer am 11. August 1998 den Antritt der Beschäftigung gemeldet habe, treffen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die belangte Behörde das Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 17. August 1998 bis 30. September 1998 zu Recht widerrufen hat. Er erachtet sich ausschließlich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht "auf Nichtrückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosengelder" als verletzt.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Sollte die belangte Behörde den Rückforderungsanspruch somit zu Recht auf den letzten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG gestützt haben, dann käme es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer (überdies) die Meldepflicht verletzt hat bzw. darauf, wer das Risiko des Verlustes einer Briefsendung, mit welcher dem AMS eine Meldung erstattet werden sollte, zu tragen hat, nicht mehr an.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er erkannt hat, dass ihm ab Aufnahme einer Beschäftigung am 10. August 1998 Arbeitslosengeld nicht mehr zustand. Er vertritt in rechtlicher Hinsicht lediglich die Auffassung, dass der letzte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, der am "Erkennenmüssen" anknüpft, nur dann verwirklicht sei, wenn Feststellungen darüber vorlägen, dass der betreffende Arbeitslose vom Bezug des Arbeitslosengeldes auch gewusst hat.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Das Gesetz stellt - die Kenntnis des Arbeitslosen vom tatsächlichen Erhalt des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe voraussetzend - nur darauf ab, ob dem Arbeitslosen in Kenntnis des Bezuges erkennbar gewesen ist, dass dieser nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die dem § 25 Abs. 1 AlVG insoweit zugrundeliegende, unwiderlegliche Vermutung von der Kenntnis des Arbeitslosen (zumindest) davon, dass ihm eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zugeflossen ist, führt zwar dazu, dass jeder Einwand der (auch unverschuldeten) Unkenntnis von der Tatsache des Zufließens von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung rechtlich unbeachtlich ist, begegnet jedoch keinen sachlichen Bedenken: Es ist nämlich weder der Arbeitslose im Hinblick auf die Rückforderung schutzwürdig, der noch gar keine Kenntnis vom Bezug erlangt (und daher über ihn auch noch nicht disponiert) hat, noch jener, der über Geldmittel disponiert, ohne sich zumindest über die Tatsache seiner Verfügungsberechtigung (und damit über die Herkunft der Mittel) ins Klare zu setzen (was etwa für einen Arbeitslosen zuträfe, der zwar über sein Konto disponiert, ohne aber zu überprüfen, welche Gutschriften auf diesem Konto erteilt wurden - so schon das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 91/08/0158).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens in seinem - allein in Beschwerde gezogenen - Ausspruch über die Rückforderung der widerrufenen Geldleistung als frei von Rechtsirrtum.

Da somit bereits aus der vorliegenden Beschwerde zu erkennen ist, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 21. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080084.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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