TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Ra 2018/03/0126

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §25a Abs4a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R R in R, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Oktober 2018, Zl. KLVwG- 1572-1573/5/2018, betreffend die Übertretung des Kärntner Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - unter anderem wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) bestraft (nur dieser Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).

2 Das angefochtene Erkenntnis wurde am 24. September 2018 mündlich verkündet; am 16. Oktober 2018 wurde das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt.

3 Mit (selbst verfasstem) Schreiben vom 16. Oktober 2018 legte der Revisionswerber gegen das Erkenntnis "Rekurs und Beschwerde" ein.

Diese als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers ist unzulässig:

4 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts - wie im vorliegenden Fall - mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

5 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Vorlagebericht wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 24. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer Form- und Inhaltsmängel bedürfte.

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030126.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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