TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/26 B126/95

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wortfolge in der Krnt WasserschongebietsV mit E v 14.06.97, V117/96, hinsichtlich des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides. Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes.

Spruch

I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird in seinem ersten Spruchteil aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wird auch der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Oktober 1994, Z8W-Allg-41/10/93, wurde im ersten Spruchteil aufgrund der Berufung der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde I. Instanz vom 28. Dezember 1992, mit dem dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Schottergewinnung unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt wurde, der erstinstanzliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in seinen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, Zahl: 8W-Allg.-1/I/71/92, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete festgelegt werden (Kärntner Wasserschongebietsverordnung), LGBl. für Kärnten Nr. 148/1992, idF der Z9. der Kundmachung der Landesregierung vom 12. Jänner 1993, Zl. Verf-21/11/1992, betreffend Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. für Kärnten Nr. 9/1993, als verletzt.

2. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Kärntner Wasserschongebietsverordnung verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Beschwerdeführer erstattete einen ergänzenden Schriftsatz.

4. Die belangte Behörde replizierte darauf.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 2. Oktober 1996 die Wortfolge "5. Klagenfurt-Ost (KO)" in §2 litB. der Kärntner Wasserschongebietsverordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 14. Juni 1997, V117/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Kärntner Wasserschongebietsverordnung in ihrem präjudiziellen Umfang als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher im ersten Spruchpunkt aufzuheben.

Der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides hat den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten betroffen. Insoweit waren die Beschwerde (mangels Legitimation des Beschwerdeführers) sowie der darauf bezügliche Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen bzw. abzuweisen, da nur eine zulässige Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgetreten werden kann.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B126.1995

Dokumentnummer

JFT_10029374_95B00126_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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