TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/24 97/10/0150

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Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;

Norm

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerden 1.) des D in Innsbruck, 2.) des A in Lans, 3.) des C in Wien, 4.) des M in Wien, 5.) der S in Zürich, Schweiz, 6.) der G in St. Johann, 7.) der M in Dornbirn, 8.) der K in Innsbruck, und 9.) des H in Fohnsdorf, alle vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40,

1) gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juli 1997, Zl. U-12.883/40, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, und 2) gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. September 1997, Zl. U-12.883/42, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, den Beschluss gefasst bzw. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers sowie der Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer werden zurückgewiesen, die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 18. März 1996 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines 1,8 m hohen Maschendrahtzaunes in einer Länge von 150 m auf einem näher beschriebenen Grundstück als Abgrenzung zwischen den landwirtschaftlichen Flächen und dem L.-See, wobei die Zaunsäulen in Betonfundamente gegossen und der Zaun in bestimmten Bereichen mit einem Stacheldrahtabschluss versehen werden sollten, versagt. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige für Naturkunde sei zum Ergebnis gelangt, der - bereits errichtete - Maschendrahtzaun bewirke dauerhafte und schwer wiegende Beeinträchtigungen sowohl des Landschaftsbildes als auch des Erholungswertes. Der Aufbau des Zaunes bzw. die technische, aussperrende Einrichtung an sich widerspreche grob dem Erlebnis der sonst vielfältigen und schönen Landschaft. Die "psychohygienische" Wirkung des Verzahnungsbereiches zwischen Natur- und Kulturlandschaft (offene Wasserfläche, Schilfgürtel, Waldbestände, Tierbestand, Ruhe etc.) werde stark abgemindert. Der Zaun könne den Erholungs- und Ruhesuchenden nicht nur abstoßen, sondern auch erschrecken. Die Wirkung des Sees in seiner Umgebung werde durch die aussperrende Barriere gestört. Die landschaftliche Wechselwirkung See - Seenschutzbereich werde aufgelöst und durchbrochen. Der Zaun stelle mit seinem Material und seiner Verarbeitung einen Fremdkörper in der betroffenen Kulturlandschaft dar. Er löse die inneren Zusammenhänge der vorgegebenen, gewachsenen Landschaft auf bzw. trage zu deren Auflösung bei. Der Sachverständige für Schutzwasserwirtschaft, landeskultureller Wasserbau, Gewässergüteaufsicht und Landeslimnologie habe ausgeführt, es befänden sich im südöstlichen Teil des L.-Sees Laichschonstätten, die vor der Errichtung des Zaunes durch unkontrollierten Badebetrieb und "Schwarzbader" (auch am Abend) zufolge der dadurch bewirkten Verschmutzung und des hervorgerufenen Lärms beeinträchtigt worden seien. Mit der Errichtung des Zaunes sei ein geeignetes Mittel gegen diese Beeinträchtigung gesetzt worden. Weiters hätten vor Zaunerrichtung die Spaziergeher speziell an der westlichen Seepromenade, die zum Teil unmittelbar am Seeufer verlaufe, die Wasservögel gefüttert, was fallweise zu einem Zuzug von Wasservögeln mit dem Ergebnis geführt habe, dass der See mit zusätzlichem Nährstoffeintrag durch Vogelkot belastet worden sei. Durch die Zaunerrichtung sei die Möglichkeit der Fütterung von Wasservögeln ausgeschaltet worden. Aus gewässerökologischer Sicht sei eine zielführende Sperrvorrichtung um den See zu begrüßen, was auch einer effizienten und ökologisch orientierten Bewirtschaftung des Fischbestandes in Hinkunft entgegenkomme. Da aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Naturkunde feststehe, dass durch den Zaun die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur massiv beeinträchtigt werde, sei zu ermitteln gewesen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Zaunerrichtung bestünden. Solche Interessen bestünden zwar nicht in dem vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachten Verdienstentgang durch "Schwarzbader" bzw. in der Gefahr, bei Unfällen von "Schwarzbadern" oder Eisläufern zu haften, wohl aber in der Sicherung der Wasserqualität, des Schilfbestandes und der Fischlaichstätten sowie - eingeschränkt - im Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigung durch Badende sowie im Schutz des Areals vor Verschmutzung durch Unbefugte. Während jedoch der Maschendrahtzaun die Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert und Wirkung des Sees - wie dargestellt - massiv beeinträchtige, seien die an der Errichtung des Zaunes bestehenden anderen langfristigen öffentlichen Interessen nicht gleichermaßen gewichtig. Auch vor Errichtung des Maschendrahtzaunes sei der Fischbestand, die Fischlaichstätten und der Schilfbestand durch "Schwarzbader" nicht in ihrer Existenz gefährdet worden und es habe auch der durch Fütterung bewirkte fallweise Zuzug von Wasservögeln die ökologische Funktionsfähigkeit des Sees nicht gefährdet. Aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung sei dem Maschendrahtzaun die Bewilligung somit zu versagen gewesen. Selbst wenn aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer zielführenden Sperrvorrichtung um den See zu bejahen wäre, gäbe es eine Alternative zum Maschendrahtzaun, durch den die Natur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt würde, nämlich einen braunen Holzzaun in beschränkter Höhe, der besser in das Landschaftsbild passe. Dass der Aufwand dafür unvertretbar wäre, habe der Zweitbeschwerdeführer nicht behauptet.

Der Zweitbeschwerdeführer berief und brachte vor, die Erstbehörde habe die Interessenabwägung unrichtig vorgenommen. Pro Jahr würden mindestens 2.500 Personen außerhalb der Badeanstalt, somit "schwarz" baden, wodurch der See zwangsläufig massiv beeinträchtigt würde. Diese Personen würden den See in Bereichen betreten, wo kein Zugang gegeben sei, sie würden im Schilfbereich ihre Kleider ablegen und das Moor aufwirbeln. Dadurch würden die Fischlaichstätten beeinträchtigt. Da für diese Personen keine sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünden, lägen "die daraus resultierenden Verunreinigungen des Sees klar am Tisch". Die Anrainer hätten sicherlich ein geordnetes Baden im Rahmen der Badeanstalt zu dulden, sie müssten aber den von "Schwarzbadern" sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit ungebührlicherweise erzeugten Lärm nicht dulden. Zu Unrecht sei auch die Haftungsproblematik in die Interessenabwägung nicht einbezogen worden. Im Übrigen könne dem Gutachten des Naturschutzsachverständigen nicht gefolgt werden, weil durch den Zaun ohnedies der volle Blick auf den See gegeben sei. Schließlich verkenne die Erstbehörde, dass ein brauner Holzzaun in beschränkter Höhe schon deshalb keine taugliche Alternative zum beantragten (1,8 m hohen) Maschendrahtzaun darstelle, weil er von Unbefugten überstiegen werden könne.

Die Berufungsbehörde holte zunächst zum "Gesichtspunkt der Interessenabwägung bzw. der Minderung der Beeinträchtigungen" die Stellungnahme eines naturkundlichen Amtssachverständigen ein. In dieser wird eine ökologische Fachplanung hinsichtlich einer Bepflanzung vor und hinter dem Zaun nach Maßgabe näher dargelegter Anforderungen "verlangt".

Der Zweitbeschwerdeführer erklärte in der Folge seine Bereitschaft, einen vom Landschaftsdienst der Landesforstdirektion erstellten und der Berufungsbehörde vorgelegten Bepflanzungs- und Gestaltungsplan bei entsprechend positivem Ausgang des Verfahrens in die Tat umzusetzen.

Die Berufungsbehörde erholte ein ergänzendes Gutachten des Naturschutzsachverständigen ein. In diesem wird u.a. ausgeführt, der L.-See mit seinen Uferbereichen sei ein landschaftsbildprägendes Element. Die Vielfalt der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes sei hier einerseits durch die hügelige Struktur um den See, die Waldbestände in Abwechslung mit kultivierten, landwirtschaftlichen Flächen und andererseits der Wasserfläche selbst gegeben. Die Eigenart dieses Bereiches sei vor allem durch das Vorhandensein einer offenen Wasserfläche definiert. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit dieses Bereiches sei durch die eiszeitliche Überformung (erdgeschichtliche Schriftzüge der Landschaft) und die Lage des Sees auf der Mittelgebirgsterrasse gegeben. Bei großräumiger Betrachtung - die vom Sachverständigen durch Fotos unterstützt wurde - fielen als Besonderheit die landschaftlichen Zusammenhänge zwischen den eiszeitlich abgeschliffenen, mit Fichtenwald bewachsenen Felsrücken im Norden, den Übergängen zur eigentlichen Kulturlandschaft und deren Einmündung in die Uferkonturen und die Wasserfläche des Sees auf. Diese die Eigenart und Charakteristik der Landschaft bildenden Zusammenhänge würden durch den Zaun stark gestört. Der Zaun stelle eine nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes dar. Das Landschaftsbild werde durch die Existenz eines geradlinigen, technischen Fremdkörpers, der von einigen Standpunkten aus gesehen in den Horizont aufrage, beeinträchtigt. Der Zaun bewirke trotz Maschendrahtausführung eine Sperrung des Blickes auf den See. Das Prägende des Landschaftsbildes in diesem Bereich, nämlich der See mit seinen Ufern, werde durch den Zaun ein- bzw. ausgesperrt und die Übergangsflächen und -konturen auf unnatürliche Weise begrenzt bzw. durchschnitten. Durch die senkrecht stehenden Zaunflächen fühle sich der Erholungssuchende ausgesperrt und abgestoßen, wodurch das Naturerlebnis des Ensembles See und Umgebung stark herabgesetzt werde. Eine "echte" Abminderung der durch den

-

bereits errichteten - Zaun verursachten Beeinträchtigungen wäre nur durch dessen Entfernung möglich. Eine Abminderung in geringerem Ausmaß wäre bei Erstellung eines Zaunes in Holzbauweise wie in der Landwirtschaft in diesem Bereich üblich, gegeben. Eine weitere, wenn auch geringe Abminderungsmöglichkeit wäre durch eine Bepflanzung wie im - vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten - Plan gegeben. Die alleinige Bepflanzung erbrächte aber die geringste Abminderungsmöglichkeit und erschiene hinsichtlich der festgestellten Beeinträchtigungen als nicht unbedingt zielführend. Die Verminderung der Höhe des Zaunes und eine - näher beschriebene - gleichzeitige Bepflanzung könnte die Beeinträchtigungen mittelmäßig abmindern. Schließlich könnten auch

-

näher beschriebene - Maßnahmen der Zaunöffnung verbunden mit einer Bepflanzung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur geringe Abminderungsmöglichkeiten, hinsichtlich der Beeinträchtigung des Erholungswertes jedoch etwas größere Abminderungsmöglichkeiten erbringen. Durch Nebenbestimmungen könnten die Beeinträchtigungen daher nicht so weit abgemindert worden, dass sie als unerheblich zu qualifizieren wären.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte hiezu u.a. vor, es sei eine Erfahrungstatsache, dass Hindernisse, die aufgrund mangelnder Höhe überwunden werden könnten, für Personen, die "schwarz" den See benützen wollten, nicht als Hindernisse anzusehen seien. Er sei aber u.a. bereit, durch Anschüttung des Promenadenweges in einem bestimmten Bereich um 30 cm bis 35 cm zu bewirken, dass der Zaun nur mehr ca. 1,40 m sichtbar sei.

Die Berufungsbehörde holte schließlich ein raumordnungsfachliches Amtssachverständigengutachten ein. Diesem zufolge liegt der in Rede stehende Maschendrahtzaun zur Gänze innerhalb der von der Tiroler Landesregierung verordneten überörtlichen Grünzonen für die Kleinregion 17. Bereits dieser Umstand lasse darauf schließen, dass der Bereich großräumig zusammenhängenden und unbebauten Freiflächen zuzuordnen sei. Der - näher bezeichnete - im Süden des Sees gelegene bebaute Bereich sei davon ebenso ausgenommen wie die im Norden und Osten des Sees befindlichen Teile der Badeanlage und der Liegewiesen, wie sie seit jeher als solche genutzt worden seien. Der im Westen befindliche neu eingezäunte Bereich sei nie Bestandteil der Badeanlage oder der dazugehörigen Liegewiesen gewesen. Eine Erweiterung der Sport-Badeanlage auf diesen Bereich wäre ohne Änderung der Grünzonen und der hiezu erforderlichen Sonderflächenwidmung unzulässig und könne daher aus heutiger Sicht nicht als solche Anlage gesehen werden. Der gegenständliche Maschendrahtzaun im Westen des Sees liege - entsprechend der beigelegten Planskizze - außerhalb eines Gebietes, das mit mindestens fünf Wohn- und Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut sei. Nur jener Bereich, der in der Skizze mit rotem Farbband umrandet sei, sei mit Gebäuden bebaut, welche auch untereinander einen Abstand von weniger als 50 m hätten. Im Übrigen sei nur im Westen eine Hofstelle mit einem Abstand von ca. 160 m vom nächstgelegenen Wohnhaus und im Nordosten beginne eine Verbauung in ca. 190 m Entfernung vom Seeufer. Der Maschendrahtzaun umgebe eine Wiesenfläche, auf der im Zeitpunkt der Begehung ein Volleyballnetz gespannt gewesen sei. Als Sportanlage könne dieser Bereich aber derzeit nicht gewertet werden. Der Maschendrahtzaun befinde sich, wie auch aus dem angeschlossen Plan ersichtlich, nicht innerhalb geschlossener Ortschaft.

Der Zweitbeschwerdeführer wendete gegen dieses Gutachten ein, es seien im südlichen Bereich Gebäude vorhanden, welche auch untereinander einen Abstand von weniger als 50 m hätten. Dazu komme noch ein weiteres Anwesen, sodass nicht davon gesprochen werden könne, es liege keine geschlossene Ortschaft vor. Der Sachverständige habe das Objekt der Badeanstalt und weitere Badehütten nicht berücksichtigt. Er sei auch nicht auf die Frage eingegangen, ob der gegenständliche Bereich als Parkanlage anzusehen sei; der Zweitbeschwerdeführer vertrete jedenfalls die Auffassung, dass es sich um eine Parkanlage handle. Der verfahrensgegenständliche Zaun befinde sich auf der Teilfläche eines Grundstückes, das von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (NSchG) umgeben sei.

Der Amtssachverständige für Raumordnung verwies hiezu auf sein Gutachten, insbesondere auf den beigeschlossenen Plan, woraus sich klar ergebe, dass der Zaun nicht überwiegend von geschlossener Ortschaft umgeben sei.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juli 1997 wurde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 und Abs. 3 und 5 NSchG, LGBl. Nr. 33, abgewiesen werde. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Maschendrahtzaun befinde sich auf einem Grundstück, das nicht überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben sei. Vielmehr sei dem erwähnten Lageplan zu entnehmen, dass drei Viertel der den Zaun umgebenden Flächen keine geschlossene Ortschaft darstellten. Der Zaun bewirke eine nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Erholungswertes; der Zweitbeschwerdeführer sei dem diese Feststellungen tragenden schlüssigen Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beeinträchtigung sei als erheblich einzustufen, weil es sich bei dem Zaun um einen Fremdkörper im offenen Uferbereich handle und an der Erhaltung des naturnahen Seeuferbereiches ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Diese Beeinträchtigung könne nach Lage des Falles auch nicht abgemindert werden. Die triftigen privaten Interessen des Zweitbeschwerdeführers ergäben bestenfalls schwache öffentliche Interessen. Sie könnten die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes nicht überwiegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/10/0105 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. August 1997 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 lit. b NSchG, LGBl. Nr. 33, aufgetragen, den - näher beschriebenen - Maschendrahtzaun binnen bestimmter Frist zu entfernen. Die vom Zweitbeschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. September 1997 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/10/0202

protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass sie die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits zur Zl. 97/10/0150 vorgelegt habe und erstattete im Übrigen eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

III.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 412 f, referierte hg. Judikatur).

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde zwar ein als "Vollmacht" bezeichnetes Schreiben vom 17. April 1997 vorgelegt, in welchem er bestätigt, von den Miteigentümern am L.-See beauftragt zu sein, in ihrem Namen sämtliche Belange am L.-See durchzuführen und wahrzunehmen, insbesondere sie im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens betreffend den Maschendrahtzaun zu vertreten. Demgegenüber ist dem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung des in Rede stehenden Maschendrahtzaunes allerdings nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer diesen nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der übrigen Beschwerdeführer gestellt hätte. Vielmehr bezeichnet sich der Zweitbeschwerdeführer im Schriftsatz vom 8. März 1996 als Antragsteller, nicht aber eine - in diesem Schriftsatz ebenfalls erwähnte - "Miteigentumsgemeinschaft Rhomberg", von der hier lediglich gesagt wird, dass sich in ihrem Eigentum ebenfalls Seegrundflächen befänden. Der erstinstanzliche Bescheid vom 18. März 1996 nennt ausschließlich den Zweitbeschwerdeführer als Adressaten dieses Bescheides; ihm wird die begehrte Bewilligung versagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung lässt gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme erkennen, der Zweitbeschwerdeführer habe nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der übrigen Beschwerdeführer gehandelt. Schließlich spricht auch der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 1997 ausschließlich über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers ab, wenngleich es in der Zustellverfügung "Ing. Arthur Rhomberg/Miteigentümer" lautet.

In der zur hg. Zl. 97/10/0150 protokollierten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch den letztgenannten Bescheid im "Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 verletzt". Da die Beschwerdeführer mit Ausnahme des Zweitbeschwerdeführers - wie dargelegt - aber eine naturschutzrechtliche Bewilligung weder beantragt haben, noch ihnen nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides eine solche verweigert wurde, fehlt ihnen - mit Ausnahme des Zweitbeschwerdeführers - die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt zu werden.

Auch der erstbehördliche Bescheid vom 12. August 1997 ist ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet; ihm wird die Entfernung des Maschendrahtzaunes aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde ausschließlich im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhoben und auch der angefochtene Bescheid vom 11. September 1997 ist lediglich gegen den Zweitbeschwerdeführer gerichtet.

In der zur hg. Zl. 97/10/0202 protokollierten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch den letztgenannten Bescheid im "Recht auf 'Nichtentfernenmüssen' des gegenständlichen ca. 150 m langen und 1,80 m hohen Maschendrahtzaunes entgegen § 16 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz" sowie im Recht auf ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingerichtetes Verwaltungsverfahren verletzt.

Da der angefochtene Bescheid - wie ausgeführt - lediglich den Zweitbeschwerdeführer zur Entfernung des in Rede stehenden Zaunes verpflichtet, nicht aber die übrigen Beschwerdeführer, können diese durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt auch nicht verletzt werden.

Die vom Erstbeschwerdeführer sowie vom Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer erhobenen Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers erwogen:

a) Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Juli 1997:

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997 (NSchG), bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Der Zweitbeschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Maschendrahtzaunes bedürfe im Grunde des § 7 Abs. 1 lit. b NSchG einer Bewilligung, ein, der Zaun befinde sich nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Südlich des Zaunes befänden sich, worauf bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen worden sei, mehr als fünf Wohngebäude, die zueinander einen Abstand von weniger als 50 m hätten. Weiters befänden sich am Nordufer des L.-Sees ein Kiosk und Umkleidekabinen. Das Grundstück Nr. 378/1 (auf dem der Zaun errichtet worden sei) sei in den Badebetrieb voll integriert und es sei darauf ein Beachvolleyballplatz sowie eine Basketball- und Fußballanlage geschaffen worden; es handle sich daher um eine Sportanlage. Der Abstand zwischen den Wohngebieten im Süden, den Sportanlagen, dem - nicht landwirtschaftlich genutzten - Seehof im Westen und dem Kiosk betrage daher nicht mehr als 50 m, sodass von einer geschlossenen Ortschaft gesprochen werden müsse.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 NSchG ist unter einer geschlossenen Ortschaft ein Gebiet zu verstehen, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

Die belangte Behörde ist - dem Gutachten eines Amtssachverständigen für Raumordnung folgend - zur Auffassung gelangt, der Zaun sei lediglich im Süden, nicht aber überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben.

Weder das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, noch das Beschwerdevorbringen sind geeignet, die Richtigkeit dieser Auffassung in Zweifel zu ziehen. Dem Hinweis auf die Wohngebäude im Süden des Zaunes ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, dass hier eine geschlossene Ortschaft vorliegt. Dass die übrigen vom Zweitbeschwerdeführer genannten und unbestrittenermaßen mehr als 50 m von dieser geschlossenen Ortschaft entfernten Baulichkeiten ihrerseits die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 erster Satz NSchG erfüllten, behauptet auch die Beschwerde nicht. Vielmehr geht sie davon aus, dass diese Baulichkeiten mit der geschlossenen Ortschaft im Süden des Zaunes durch das als Sportanlage zu qualifizierende Grundstück Nr. 378/1 verbunden und solcherart der gesamte Bereich als geschlossene Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 NSchG anzusehen wäre.

Bei diesem Vorbringen verkennt der Zweitbeschwerdeführer die normative Bedeutung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz NSchG, wonach Sportanlagen nicht jedenfalls zur geschlossenen Ortschaft gehören, sondern nur dann, wenn sie "überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind". Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das genannte Grundstück wegen der darauf bestehenden Ballspielmöglichkeiten als Sportanlage zu qualifizieren ist. Zur geschlossenen Ortschaft wäre es nur zu zählen, wenn es überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz NSchG umgeben wäre. Dass dies im Gegensatz zu den Ausführungen des Raumordnungssachverständigen so wäre, behauptet der Zweitbeschwerdeführer jedoch selbst nicht.

Gemäß § 27 Abs. 2 lit. a NSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 7 Abs. 1 leg. cit. nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Gemäß § 1 Abs. 1 NSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

ihr Erholungswert,

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

              d)              ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Der Versagung der beantragten Bewilligung liegt zunächst die Auffassung zugrunde, der Maschendrahtzaun bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft. Die optischen Zusammenhänge zwischen der Wasserfläche und dem offenen Uferbereich würden durch die zur Bewilligung beantragte Ausführung des Zaunes auf unnatürliche Weise unterbrochen. Der Blick auf den See erscheine - trotz der Maschendrahtausführung - gesperrt; der Zaun trete in der Uferlandschaft als geradliniger technischer Fremdkörper störend in Erscheinung.

Der Zweitbeschwerdeführer hält dagegen, durch den Zaun würde der Natur an sich (Flora und Fauna) kein Schaden zugefügt. Es sei daher nicht einsichtig, dass ein solcher Zaun die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur beeinträchtigen könnte.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Erhaltung und Pflege der Natur gemäß § 1 Abs. 1 NSchG auf alle ihrer Erscheinungsformen, "insbesondere auch auf die Landschaft" bezieht. Auch ein Flora und Fauna bzw. den Naturhaushalt nicht beeinträchtigendes Vorhaben, das aber das Bild der betroffenen Landschaft nachteilig verändert, beeinträchtigt daher Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG.

Für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende unthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 95/10/0077, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die Auffassung der belangten Behörde, der beantragte Maschendrahtzaun füge sich nicht harmonisch in das Bild der Landschaft ein, beruht auf einem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturkunde. Der Zweitbeschwerdeführer ist diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, der verfahrensgegenständliche Zaun führe zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG. Ob die belangte Behörde wegen der beschriebenen optischen Wirkung des Zaunes zu Recht auch von einer Beeinträchtigung des Erholungswertes ausgehen durfte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

In Ansehung der Frage, ob im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 2 NSchG andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. überwiegen, hat die belangte Behörde das Bestehen öffentlicher Interessen an der beantragten Bewilligung ("limnologische Vorteile", leichterer Badebetrieb) zwar anerkannt, diese Interessen jedoch als die Interessen des Naturschutzes nicht überwiegend beurteilt. Dem hält der Zweitbeschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - entgegen, der beantragte Zaun diene dem Schutz des Fischbestandes, dem Schutz des L.-Sees und seiner Uferbereiche vor Verunreinigung sowie dem Schutz der Eisläufer vor der Gefahr des Einbrechens durch die zu dünne Eisdecke des L.-Sees.

Der Zweitbeschwerdeführer hat allerdings nicht konkret dargelegt, dass die schon von der Erstbehörde vertretene Auffassung, auch vor Errichtung des Maschendrahtzaunes sei weder der Fischbestand, die Fischlaichplätze oder der Schilfbestand in ihrer Existenz noch der L.-See in seiner ökologischen Funktionsfähigkeit gefährdet gewesen, unzutreffend sei. Was aber den Schutz der Eisläufer vor der Gefahr des Einbrechens durch die (zu) dünne Eisdecke des L.-Sees anlangt, ist nicht einsichtig, dass es der Errichtung des beantragten Zaunes bedarf, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde den an der Erteilung der beantragten Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu Unrecht ein nur geringes Gewicht beigemessen hat.

Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers erweist sich somit als ungeeignet, die Auffassung der belangten Behörde, es seien auch die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z. 2 NSchG nicht erfüllt, als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften jedoch vorbringt, die belangte Behörde habe sich mit dem von ihm vorgelegten Gutachten über landschaftspflegerische Maßnahmen zur Reduzierung der durch den Zaun hervorgerufenen landschaftlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend auseinander gesetzt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde - gestützt auf das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen - zur Auffassung gelangt ist, dass durch die vorgeschlagenen Maßnahmen eine maßgebliche Minderung der Beeinträchtigung nicht erreichbar seien.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

              b)              Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. September 1997:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b NSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wird, demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer die Bewilligungspflicht des in Rede stehenden Maschendrahtzaunes gemäß § 7 Abs. 2 lit. b NSchG mit dem Argument bestreitet, der Zaun befinde sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, ist er auf die obigen Darlegungen zu verweisen. Soweit er aber meint, ein Entfernungsauftrag nach § 16 Abs. 1 lit. b NSchG dürfe nur erteilt werden, wenn feststehe, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden könne, ist ihm zu entgegnen, dass nach § 16 Abs. 1 lit. b NSchG bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens die Behörde dazu ermächtigt, einen Entfernungsauftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung des Entfernungsauftrages entgegen.

Aus diesem Grund vermag der Zweitbeschwerdeführer auch mit seinem Hinweis, die aufgetragene Entfernung des Zaunes bringe Kosten mit sich, die im Vergleich mit der Beeinträchtigung, die der Zaun für die Natur bedeute, unverhältnismäßig seien, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Denn es sieht § 16 Abs. 1 lit. b NSchG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Entfernungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur, wie dies dem Zweitbeschwerdeführer vorzuschweben scheint, nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung zu führen hatte.

V.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren (Vorlageaufwand im Verfahren Zl. 97/10/0202) war abzuweisen, weil die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof bereits vorlagen.

Wien, am 24. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100150.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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