TE Vwgh Beschluss 2018/11/14 Ra 2018/17/0165

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des A J in E, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. März 2018, LVwG-S-32/001-2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30. November 2016 als unbegründet ab. Damit bestätigte es die Verhängung von acht Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) über den Revisionswerber wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) mit acht Glücksspielgeräten sowie die Vorschreibung der Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren. Weiters erlegte das LVwG dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

2 Das LVwG führte begründend aus, dass die gegenständlichen Geräte in einem Extraraum gestanden seien, der nur nach Anmeldung beim Personal habe betreten werden können. Das Personal habe die Zutrittstür mittels "Taster" öffnen können. Die Kontrollorgane hätten eine Fotodokumentation angefertigt. Auf allen Geräten seien amtsbekannte Walzenspiele bereitgestellt worden. Nach Anfertigen der Fotos seien die Geräte mittels eingebautem Stromunterbrecher "fernseitig" abgeschaltet worden.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zur Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vorgebracht, dass das LVwG den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht angewandt habe. Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nur für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte; nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. VwGH 24.2.2014, 2012/17/0549, mwN).

8 Im vorliegenden Fall hat das LVwG ausführliche Feststellungen zu den bei der Kontrolle vorgefundenen Geräten getroffen und sich dabei auf die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und auf die in den Verwaltungsakten enthaltene Fotodokumentation gestützt. Daraus hat das LVwG geschlossen, dass diese Gegenstände als Glücksspielgeräte zu beurteilen seien und der Revisionswerber damit verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Für eine Annahme, dass beim entscheidenden Richter Zweifel an dem angelasteten Tatvorwurf bestanden hätten, sodass die Regel "in dubio pro reo" greifen hätte müssen, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte.

9 Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0086), was aber von der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist.

10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170165.L00

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten