TE Bvwg Beschluss 2018/9/7 L511 2003663-1

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Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2003663-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,XXXX vom 02.07.2012, XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 4).

1.2. Mit Bescheid vom 02.07.2012,XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX [SVB] fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 gemäß § 23 BSVG EUR 3.085,99 betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des abgeschlossenen Pachtvertrages vom 01.04.2012 eine Änderung eingetreten sei, weshalb für den genannten Zeitraum die Beitragsgrundlage auf Basis des gesamten Einheitswertes zu errechnen sei. Es handle sich um eine vorläufige Beitragsgrundlage, die endgültige Beitragsgrundlage werde auf Grund des für das Kalenderjahr 2012 zu erstellenden Einkommensteuerbescheid zu bilden sein.

1.3. Mit Schreiben vom 30.07.2012 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, gegen den oben bezeichneten Bescheid der SVB.

Begründend brachte sie vor, sie habe am 26.06.2012 einen Antrag zur Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG gestellt und ersuche auch für den betroffenen Zeitraum 01.04.2012 bis 30.06.2012 um Berechnung auf Grund des Einkommensteuerbescheides und nicht auf Grund des Einheitswertes.

2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von XXXX anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1)

2.1. Am 24.07.2018 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag der SVB ein (OZ 14).

2.2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2018, Fr 2018/08/0015-2, beim BVwG eingelangt am 23.08.2018, wurde der Fristsetzungsantrag dem BVwG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben, sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege (OZ 16).

3. Über Ersuchen des BVwG übermittelte die SVB den Einkommensteuerbescheid 2012 die Beschwerdeführerin betreffend, sowie die darauf basierende vorgeschriebene und endgültige Beitragsgrundlage iHv EUR 1.148,18. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass das auf Grund der Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides 2012 entstandene Guthaben iHv EUR 3.237,78 der Beschwerdeführerin bereits am 23.05.2013 überwiesen wurde (OZ 17).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht (siehe dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028; 19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

1.2.1. Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).

1.2.2. Gegenständlich wurde für die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22.05.2013 eine endgültige Beitragsgrundlag auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2012 festgesetzt, und ihr das daraus resultierende Guthaben gutgeschrieben.

1.2.3. Damit wurde dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin vollinhaltlich nachgekommen, und würde selbst eine stattgebende Entscheidung des BVwG keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).

1.2.4. Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028;

19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN; 30.01.2013, 2011/03/0228;

23.10.2013, 2013/03/0111. Zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insbesondere VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Schlagworte

Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2003663.1.01

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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