TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W104 2182178-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2182178-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.7.2016, AZ II/4-EBP/11-3660170010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2017, AZ II/4-EBP/11-7194587010, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als

a) der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm "XXXX" mit der BNr.XXXX, auf die der Beschwerdeführer aufgetrieben hat, von 148,43 ha zu Grunde zu legen ist, und

b) die Flächensanktionen für die auf den Almen mit der BNr. XXXX und BNr. XXXX entfallen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

III. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX, XXXX, und XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.828,88 gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 16.8.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,66 ha bedeutet.

Am 1.9.2015 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,18 ha bedeutet.

Am 19.11.2015 wurde auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,47 ha bedeutet.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.7.2016 wurden die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigt und dem Beschwerdeführer aufgrund von Flächenabweichungen von über 20% keine Beihilfe mehr gewährt sowie der bereits ausbezahlte Betrag rückgefordert. Der Berechnung wurde eine beantragte Fläche von 89,01 ha und eine ermittelte Fläche von 63,39 ha sowie eine Differenzfläche von 14,04 ha für die Sanktionsberechnung zu Grunde gelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 habe bereits eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX stattgefunden. Diese somit behördlich festgestellte Fläche sei auch im Antragsjahr 2011 beantragt worden. Die beihilfefähige Fläche habe sich seither in der Natur nicht verändert. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Zahlungsansprüche seien zu Unrecht als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochen worden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang auszubezahlen bzw. als genutzt festzustellen, die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 wieder eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.255,73 gewährt. Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(n)XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Hinweis auf § 8i MOG

2007). Der Berechnung wurde eine beantragte Fläche von 89,01 ha und eine ermittelte Fläche von 63,39 ha aber nur mehr eine Differenzfläche von 6,34 ha für die Sanktionsberechnung zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag gestellt, in dem auf die Beschwerde verwiesen und moniert wurde, dass keine Sanktion oder Rückforderung verhängt werden dürfe, insbesondere weil die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2015 auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden seien.

5. Dem Akt liegen Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG bei, wonach der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber die XXXX, die XXXX und die Alm XXXX sei und auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Zur XXXX liegt auch eine "Bestätigung" der Landwirtschaftskammer Tirol vor, wonach der Almbewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Weiters liegt im Akt eine Darstellung der Weidegemeinschaft XXXX bei, wonach bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 das beantragte Flächenausmaß von 148,71 bestätigt und im Jahr 2011 nahezu unverändert beantragt wurde. Die Anzahl der aufgetriebenen Tiere sei zwischen 2009 und 2015 ziemlich konstant gewesen, die einzige nachvollziehbare Erklärung für die Flächenabweichung von 113,02 ha bei der Kontrolle 2015 sei eine gravierende Änderung der Ansicht der kontrollierenden Behörde über die Qualifizierung der zur Verfügung stehenden Fläche als Futterfläche. Eine derart gravierende Änderung sei auch bei einem Vergleich der Luftbilder zwischen 2009 und 2015 nicht nachweisbar.

Bei der Vorlage der Beschwerde räumte die Behörde ein, dass im Jahr 2011 annähernd das Ergebnis der früheren Vor-Ort-Kontrolle von 148,71 ha beantragt wurde, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers auf diese Kontrolle ausgegangen werden könne. Es lägen im gegenständlichen Fall daher hinsichtlich der Alm "XXXX" die Voraussetzungen vor, um von Sanktionen Abstand zu nehmen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.5.2018 anzugeben, ob er Mitglied einer der die betroffenen Almen bewirtschaftenden Agrargemeinschaft sei und wenn ja, zu belegen, warum er keinen Einfluss auf die Antragstellung durch den Almobmann hatte; wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage er die Almen bestoße und warum daraus kein Einfluss auf die Antragstellung abzuleiten sei.

Mit Schreiben vom 15.5.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei Mitglied der Weidegemeinschaft "XXXX", habe aber keine Vertretungsbefugnis nach außen. Auf die anderen Almen sei er bloßer Auftreiber von Lehnvieh aufgrund eines mündlichen Vertrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX, XXXX, und XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Am 16.8.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,66 ha bedeutet.

Am 1.9.2015 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,18 ha bedeutet.

Zu diesen beiden Almen liegt eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG auf, wonach er bloßer Auftreiber auf diese Almen sei und auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Er ist auch nicht Mitglied der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaften.

Am 19.11.2015 wurde auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,47 ha bedeutet. Allerdings wurde auf dieser Alm im Antragsjahr 2011 nahezu dieselbe Futterfläche beantragt, wie im Jahr 2009 (rund 148 ha); dieses Futterflächenausmaß war zuvor von einer Vor-Ort-Kontrolle bestätigt worden. Es steht fest, dass der Antragsteller auf das Ergebnis dieser Kontrolle vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der diese Alm bewirtschaftenden Weidegemeinschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den Erklärungen in der Beschwerde, der Weidegemeinschaft XXXX, und der Behörde bei der Aktenvorlage, sowie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.5.2018. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden Almen XXXX und XXXXwurden vom Beschwerdeführer nicht konkret und substanziiert bestritten und werden der gerichtlichen Entscheidung daher zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Art. 2, 12, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen [...],

b) Dauergrünlandflächen

[...]

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."

Die §§ 8 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

"Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013, lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

§ 8i Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 - lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha festgestellt. Sie ist fast zur Gänze auf Flächendifferenzen auf den betroffenen Almen zurückzuführen. Der Beihilfebetrag wurde von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung daher - offenbar in Anwendung des Günstigkeitsprinzips - nach der neuen Bestimmung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das 1,5fache der Differenzflächen gekürzt. Dabei wurde jedoch die Flächendifferenz der Alm XXXXnur für die Beihilfeberechnung, nicht aber für die Sanktion berücksichtigt, weil dem Beschwerdeführer zugebilligt wurde, an der fehlerhaften Beantragung keine Schuld zu tragen. Die Flächendifferenzen auf den beiden anderen Almen, auf denen bei Vor-Ort-Kontrollen Differenzen aufgetreten sind, wurden jedoch für die Sanktionen berücksichtigt.

Dies ist folgendermaßen zu beurteilen:

2. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Im Fall der XXXX und der XXXX liegt kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX vor und stellt deren Ergebnis auch nicht substanziiert in Frage (anders liegt die Sachlage in Bezug auf den XXXX, siehe unten).

3. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

4. An der Berechtigung und Verpflichtung der Behörde, die überschießend ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

5. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.

6. Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

7. Aus dem Beschwerdevorbringen und der mit diesem diesbezüglich übereinstimmenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass auf der Alm XXXXnach der Antragstellung für 2009 und vor der Antragstellung für 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die die im Jahr 2009 beantragte Futterfläche von 148,71 ha bestätigt hat. Da im Antragsjahr 2011 - das das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschlaggebende Antragsjahr darstellt - nahezu exakt dieses Futterflächenausmaß beantragt wurde, nämlich 148,43 ha, hat sich der Antragsteller zu Recht auf diese Vor-Ort-Kontrolle verlassen, was von der Behörde zugebilligt wird. Aus diesem Grund wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 und § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 auch keine Sanktionen verhängt.

Daraus aber, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 oder 2010 ein Futterflächenausmaß von 148,71 ha für dieses Antragsjahr, bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 jedoch nur mehr ein solches von 32,60 ha festgestellt wurde, ergibt sich darüber hinaus zwangsläufig, dass eine der beiden Vor-Ort-Kontrollen ein falsches Ergebnis gebracht hat. Es können nämlich nicht für ein und dasselbe Antragsjahr verschiedene Futterflächenausmaße der Realität entsprechen.

Damit weichen aber die Ermittlungsergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen in horrender Weise voneinander ab und es ist - ohne weitere Ermittlungen - davon auszugehen, dass ein (auch für das Antragsjahr 2011 zu berücksichtigender) Irrtum der Behörde vorliegt (vgl. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223).

Gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt aber die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Antragsteller ist in diesem Fall nicht nur von Kürzungen und Ausschlüssen, sondern auch von der Rückzahlung zu befreien. Dass die Abweichung vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte, wurde von der Behörde zugestanden.

Aus den angeführten Gründen war daher nicht nur die Sanktion, sondern auch die Rückforderung für diese Alm aufzuheben. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung, die auf eine Schuldbefreiung nach § 8i MOG 2007 Bezug nimmt, ist daher unzutreffend, weil der Grund für die Befreiung von Sanktionen und - wie ausgeführt - auch von der Rückzahlungsverpflichtung in einem Behördenirrtum liegt. Im Übrigen wäre § 8i in Bezug auf die Alm XXXX gerade nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer Mitglied der Weidegemeinschaft ist und er nicht glaubhaft machen konnte, dass er keinen Einfluss auf die Beantragung hatte.

8. Gemäß § 8i MOG 2007, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, wird Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, die beihilfefähige Fläche (und in Folge auch die bei Kontrollen festgestellte Flächendifferenz) entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet, Kürzungen und Ausschlüsse finden aber keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Im Fall des Beschwerdeführers ist für die Differenzflächen auf den beiden verbliebenen Almen zwar der zu Unrecht ausbezahlte Beihilfebetrag zurückzufordern, jedoch sind keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, weil der Beschwerdeführer für diese Almen plausibel ins Treffen geführt hat, dass er als bloßer Auftreiber keinen Einfluss auf die Antragstellung der die Almen bewirtschaftenden Agrargemeinschaften nehmen konnte und ihn somit kein Verschulden trifft.

9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

10. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu formulierten Berechnungsformel den Betrag der zustehenden Einheitlichen Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Glaubhaftmachung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Irrtum, konkrete
Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vertrauensschutz,
Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit,
Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2182178.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten