TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W137 2207751-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35

Spruch

W137 2207751-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Georg Zanger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2018, Zl. 1133946708/180975944, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 13.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.10.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak. Sie reiste am 06.11.2016 legal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 17.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 10.08.2018, G305 2179241-1/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Damit begann die der Beschwerdeführerin im oben angeführten Bescheid gesetzte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu laufen.

Am 13.09.2018 übermittelte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwalt) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Einbringung einer außerordentlichen Revision. Über diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof bisher - jedenfalls bis zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - nicht entschieden.

2. Am 09.10.2018 wurde für die Beschwerdeführerin - die sich unverändert in Österreich bei Verwandten aufhielt - ein Flug in den Irak (Abflug am 12.10.2018) gebucht. Bereits zuvor war ihr vom Bundesamt eine Ladung für den 12.10.2018 zugestellt worden.

Bei der Einvernahme am 12.10.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht ausgereist, weil ihr Anwalt habe "doch eine Beschwerde eingelegt". Er habe gemeint, "ich mache noch eine Beschwerde und kann in Österreich bleiben". Bei dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin die Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben (wobei sie die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte) und im Anschluss ihre Festnahme verfügt. Die (unbegleitete) Abschiebung am selben Tag wurde von der Beschwerdeführerin vereitelt.

3. Bei der folgenden niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2018 erklärte sie, Österreich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlassen zu haben, weil ihr Anwalt sie "nicht verständigt" und sie deshalb "nichts gewusst" habe. Sie weigere sich, freiwillig in den Irak auszureisen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.10.2018 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich illegal in Österreich aufhalte und nicht kooperativ sei. Insbesondere habe sie ihre Abschiebung behindert. Sie sei damit nicht vertrauenswürdig und könne keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

5. Am 16.10.2018 brachte RA Dr. Pechmann unter Verweis auf § 8 RAO - entgegen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und dem ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im Schubhaftbescheid - eine Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesamt ein. Das Bundesamt hat diese Beschwerde umgehend (noch am selben Tag) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und unter einem den Verwaltungsakt vorgelegt.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Begründung des Bescheides als "geradezu aktenwidrig" erweise. Die Beschwerdeführerin sei auch der Ladung am 12.10.2018 nachgekommen, obwohl die beabsichtigte Abschiebung zu diesem Zeitpunkt "bereits ziemlich konkret im Raum stand". Dass die Beschwerdeführerin ihre Abschiebung mutwillig verhindert habe, sei "an Zynismus kaum zu überbieten". Die Behörde verlange somit im Ergebnis auf rechtliche Schritte zu verzichten. Aus der Ergreifung von Rechtsmitteln könne der Beschwerdeführerin auch keine Vertrauensunwürdigkeit unterstellt werden. Schließlich sei die Entscheidung über den Asylantrag auch nicht "mit der Entscheidung des Höchstgerichts in Rechtskraft erwachsen" - vielmehr werde dieser erst entgegengesehen und versuche die Behörde offenbar gezielt, diese Entscheidung zu unterlaufen.

Beantragt werde daher a) die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides; b) die sofortige Entlassung aus der Schubhaft; c) dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Mit Schreiben vom 17.10.2018 verwies das Bundesamt auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die vereitelte unbegleitete Abschiebung und einen aus der Schubhaft offensichtlich in Verzögerungsabsicht gestellten Folgeantrag. Für den 09.11.2018 sei nunmehr eine begleitete Außerlandesbringung vorbereitet.

Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

7. Am 19.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vollmachtsbekanntgabe" von RA Dr. Zanger ein. Darin wird um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu Handen des genannten Vertreters ersucht und gemäß § 19a RAO "Zahlung an den Rechtsvertreter begehrt". Weitere Ausführungen sind in diesem Schreiben nicht enthalten.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.10.2018 (schriftliches Parteiengehör) die Beschwerdeführerin im Wege beider ihm gegenüber namhaft gemachter rechtsfreundlicher Vertreter und unter Setzung einer Frist um Klarstellung ersucht, ob im gegenständlichen Verfahren tatsächlich zwei Rechtsanwälte bevollmächtigt sein sollen, zumal in einem Fall kein Beschwerdevorbringen erstattet worden sei. Zudem erging im Sinne einer Klärung die Aufforderung, die von ihr unterzeichneten Vollmachten (im Innenverhältnis) dem Verwaltungsgericht zu übermitteln. Überdies wurde angeregt, dass im Falle eines Anwaltswechsels der neue Vertreter sich zur Beschwerde seines Kollegen äußern und diese allenfalls ergänzen oder einschränken möge.

9. In diesem Zusammenhang langte am 22.10.2018 eine Stellungnahme von RA Dr. Zanger ein, in der ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe ihn am 16.10.2018 mit ihrer Vertretung beauftragt und am selben Tag RA Dr. Pechmann über die Auflösung der Vollmacht informiert. Darüber hinaus ereiferte sich der bevollmächtigte Vertreter über den Wortlaut des schriftlichen Parteiengehörs und spricht dem zuständigen Richter aufgrund dessen die volle Unbefangenheit in der gegenständlichen Sache zu entscheiden ab. Gleichzeitig teilt er mit, dieses Parteiengehör der "Rechtsanwaltskammer zur Berücksichtigung im Jahresbericht" zu übermitteln.

Von RA Dr. Pechmann wurde ebenfalls am 22.10.2018 (nach Ablauf der gesetzten Frist) eine Vollmachtsauflösung übermittelt. In dieser wird ausgeführt, dass ihm die Auflösung der Vollmacht "nach Abfassung der Beschwerde" mitgeteilt worden sei.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin des Irak. Sie reiste legal in das Bundesgebiet ein und verfügt über einen gültigen Reisepass. Ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 17.11.2016 (vor Ablauf des Visums) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Ende August 2018 verstrich die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zum Verlassen des Bundesgebiets.

Am 13.09.2018 brachte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin für sie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer außerordentlichen Revision (im Antrag falsch bezeichnet als "Beschwerde") beim Verwaltungsgerichtshof ein. Über diesen wurde noch nicht entschieden.

Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt wurde die Beschwerdeführerin von der für diesen Tag anberaumten unbegleiteten Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt. Diese wurde von der Beschwerdeführerin vereitelt. Erst danach wurde - am 13.10.2018 - die Schubhaft angeordnet.

Die Beschwerde wurde am 16.10.2018 durch RA Dr. Pechmann unter Berufung auf die RAO eingebracht - allerdings entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid bei der Behörde. Durch die unmittelbare Weiterleitung seitens des Bundesamtes an das zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde sie auch dort am 16.10.2018 eingebracht. Mit 22.10.2018 steht fest, dass RA Dr. Zanger alleiniger Vertreter der Beschwerdeführerin ist und dieser in die eingebrachte Beschwerde vollinhaltlich eingetreten ist.

Die Beschwerdeführerin verfügt über in Österreich legal, aber nicht dauerhaft, aufhältige Familienangehörige - Stiefvater, Mutter und Schwester. Diese Personen sind in Österreich nicht schutzberechtigt, sondern der Aufenthalt beruht auf der beruflichen Tätigkeit des Stiefvaters. Darüber hinaus verfügt sie weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Ihr Ex-Gatte und die gemeinsamen Kinder leben im Irak. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und lebt im Wesentlichen von staatlicher Grundversorgung.

Am 15.10.2018 stellte sie aus dem Stand der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, wobei die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum heutigen Tag keine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen die rechtskräftige Rückkehrentscheidung eingebracht. Eine (unbegleitete) Abschiebung in den Herkunftsstaat hat sie aktiv vereitelt. Die Beschwerdeführerin ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen.

Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1133946708/180975944 (Schubhaft) und 1133946708/161555965 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2179241-1. An der irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig und zudem durch einen gültigen Reisepass belegt. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste (inhaltliche) Asylverfahren der Beschwerdeführerin und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang zwar begrifflich verirrt - die Rückkehrentscheidung wurde nicht nach "höchstgerichtlicher" sondern nach verwaltungsgerichtlicher Entscheidung rechtskräftig - aber den diesbezüglichen Sachverhalt im Ergebnis korrekt festgehalten.

1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren auf. Die Umstände der Anordnung der Schubhaft - insbesondere die vereitelte Abschiebung - ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Einbringung der Beschwerde und den Wechsel des rechtsfreundlichen Vertreters ergeben sich aus der Aktenlage. Darin ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass weder RA Dr. Pechmann noch RA Dr. Zanger dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 19.10.2018 den Vertreterwechsel mitgeteilt haben, obwohl dieser beiden beteiligten Rechtsanwälten bereits seit dem 16.10.2018 bekannt war. Vielmehr erfolgten die entsprechenden Mitteilungen erst am 22.10.2018 - einen Tag vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist - und nach ausdrücklicher Aufforderung zur Klarstellung seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

1.4. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, bei der diese im Rahmen der Prüfung einer Rückkehrentscheidung umfassend gewürdigt worden sind. In der Beschwerde werden überdies keine widersprechenden Behauptungen aufgestellt.

1.5. Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag sind ebenfalls dem Akt zu entnehmen. Das Bundesamt hat den Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018 vorgelegt.

1.6. Dass bisher kein (außerordentliches) Rechtsmittel an die Höchstgerichte gerichtet worden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist jedenfalls kein Rechtsmittel. Die Vereitelung einer Abschiebung ist dem entsprechenden Protokoll (im Verwaltungsakt einliegend) zu entnehmen. Durch dieses Verhalten und die Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gebricht es der Beschwerdeführerin auch an Vertrauenswürdigkeit. Eine allfällige unzureichende rechtliche Aufklärung (wie sie in der Einvernahme vom 12.10.2018 angedeutet wird - "Mein Anwalt hat doch eine Beschwerde eingelegt") durch den frei gewählten berufsmäßigen Parteienvertreter muss sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zurechnen lassen.

1.7. Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen irakischen Reisepass verfügt - und damit die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht erforderlich ist - bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden drei Wochen geplant.

1.8. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe (mit entsprechendem Vermögensverzeichnis). Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf den Irak vor; im laufenden Asylfolgeverfahren wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Die Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund des vorhandenen Reisepasses gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 09.11.2018 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Behinderung einer Abschiebung. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 1 wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten (insbesondere nicht dem Faktum der Behinderung der Abschiebung). Ob an dieser Stelle das Adjektiv "mutwillig" passend ist, kann als semantisches Problem dahingestellt bleiben. Eine faktische Behinderung der Abschiebung ist gleichwohl unstrittig und kann keinesfalls als "rechtlicher Schritt" oder "Rechtsmittel" angesehen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die verfehlte Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Entscheidung im Asylverfahren sei "mit der Entscheidung des Höchstgerichts" in Rechtskraft erwachsen - tatsächlich ist sie das mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, was aber an der Tatsache der eingetretenen Rechtskraft nichts ändert. Dies muss einem Rechtsanwalt keinesfalls näher erklärt werden. Die Voraussetzung der Ziffer 3 erweist sich unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde damit als unstrittig.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren weder konkret behauptet noch belegt. Insbesondere ist auch zu den in Österreich lebenden Verwandten keine besondere Beziehung ersichtlich und besteht jedenfalls auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus hält sich die Beschwerdeführerin auch erst seit weniger als zwei Jahren in Österreich auf und ist lediglich mit einem Touristenvisum eingereist.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass sie sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Diese Einschätzung ist auch insbesondere berechtigt, weil das Bundesamt zunächst nachweislich versucht hat, die Abschiebung ohne vorangehende Schubhaft vorzunehmen. Erst die Vereitelung dieser durch die Beschwerdeführerin hat dann zur Anordnung der Schubhaft geführt.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: die Beschwerdeführerin hat ihre Abschiebungen bewusst vereitelt, womit es ihr ab diesem Zeitpunkt massiv an Vertrauenswürdigkeit gebricht. Zudem gibt es keine Hinweise auf Bindungen, die sie von einem Untertauchen zur Vereitelung einer binnen weniger Wochen bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Das bisherige Wohlverhalten und die Anmeldung bei ihrer Familie ist vor dem Hintergrund der Ereignisse des 12.10.2018 - Vereitelung einer rechtlich zulässigen Abschiebung - nicht mehr ausreichend um ein Fehlen der Gefahr des Entziehens vor weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen, insbesondere einem erneuten Abschiebeversuch, zu indizieren.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin in den Irak in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen kurzer Zeit zu rechnen. Damit ist auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Die in der Beschwerde erhobenen - weitgehend pauschalen - Begründungsmängel sind im Übrigen nicht nachvollziehbar, insbesondere gilt das für den Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Dieser wird im Übrigen nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass von der Beschwerdeführerin direkt oder indirekt in irgendeiner Form der Verzicht auf Rechtsmittel gefordert worden wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen, in die der nunmehrige Vertreter RA Dr. Zanger "vollinhaltlich" eingetreten ist, erweisen sich vor diesem Hintergrund und der geltenden Rechtslage (die bei einem Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden muss) als in keiner Form nachvollziehbar und im Rahmen der geltenden Rechtslage verständlich.

Die Abschiebung wurde im Übrigen nicht willkürlich festgelegt, sondern eindeutig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - diese verlangen im Übrigen nicht, dass die Frist zur Einbringung einer Revision abgewartet werden muss. Selbst das ist im Übrigen sogar geschehen. Der (damals) bevollmächtigte Vertreter hat allerdings im Rahmen der Revisionsfrist nur einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Es kann vom Bundesamt jedoch nicht verlangt werden, dass es eine rechtskräftige, durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Gutdünken des Beschwerdeführers oder seines Vertreters auf unbestimmte Zeit verschiebt. Die Kenntnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen muss bei einem Rechtsanwalt ebenfalls vorausgesetzt werden.

Dass sich der Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit auf die faktische Vereitelung einer Abschiebung und nicht auf die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels bezieht, geht aus dem Text des Bescheides offenkundig hervor. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Bescheid argumentierten Indikatoren für Fluchtgefahr fehlt in der Beschwerde jedoch gänzlich.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es gegenwärtig auch kein höchstgerichtliches Verfahren gibt, dass unterlaufen werden könnte (und dessen "Entscheidung entgegengesehen" würde), sondern lediglich einen Antrag auf finanziellen Vorschuss (Verfahrenshilfe) um einen Schriftsatz zu verfassen, mit dem ein solches Verfahren allenfalls eingeleitet werden könnte.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.10.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich. Es ist angesichts ihres am 12.10.2018 gesetzten Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass sie sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da sie zudem über lediglich geringe familiäre und keine feststellbaren substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere weil ihr das unmittelbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG unstrittig erfüllt. Überdies ist nunmehr auch die Ziffer 5 - sogar in der qualifizierten Form der Antragstellung aus der Schubhaft - erfüllt.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte nur teilweise gegeben, andere wurden nicht dargelegt. Die Wohnmöglichkeit bei Verwandten ist unstrittig. Diese erhöht die soziale Verankerung im Bundesgebiet im konkreten Fall aber nur geringfügig.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens der Beschwerdeführerin sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 09.11.2018 bereits fest.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund des am 12.10.2018 gesetzten Verhaltens der Beschwerdeführerin und der - jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Eskortierung - äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.

4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung von der stets durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin in keiner Phase des Beschwerdeverfahrens beantragt. Die Kenntnis des § 24 VwGVG kann bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter vorausgesetzt werden - der gegenwärtige Vertreter hat eine Verhandlung auch nach seiner Bevollmächtigung nicht beantragt, sondern ist lediglich "vollinhaltlich" in die Beschwerde seines Vorgängers eingestiegen.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Ausdrücklich festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass weder vom ursprünglichen Vertreter RA Dr. Pechmann noch vom nunmehrigen Vertreter RA Dr. Zanger ein Kostenersatz beantragt worden ist.

7. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen, bereits vollzogenen, Mandatsbescheid (Schubhaft) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus besteht ohnehin die gesetzliche Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb von sieben Tagen über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden.

Sofern sich der Antrag auf eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beziehen sollte ist er ohnedies unzulässig.

8. Behauptung einer Befangenheit des zur Entscheidung berufenen Richters:

Im gegenständlichen Verfahren entstand kurz vor Ablauf der (sehr kurzen) Entscheidungsfrist im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit aufgrund des Agierens zweier Rechtsanwälte eine unklare Situation im Zusammenhang mit der tatsächlichen rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Nachweislich - und faktisch eingestanden - wurde das Verwaltungsgericht weder von der Beschwerdeführerin noch von den beiden betroffenen Rechtsanwälten umgehend von dem am 16.10.2018 eingetretenen Wechsel des rechtsfreundlichen Vertreters informiert. Dies wurde dem Gericht erst im Zuge eines nachdrücklichen Ersuchens um Klarstellung am 22.10.2018 - nur einen Tag vor Ablauf der Entscheidungsfrist - mitgeteilt.

Aus diesem Ersuchen nunmehr eine "Einschüchterung" der Beschwerdeführerin oder eine Befangenheit des zuständigen Richters zu konstruieren ist in keiner Form nachvollziehbar. Vielmehr hat der nunmehrige Vertreter RA Dr. Zanger erstmalig am 22.10.2018 und nach entsprechender Aufforderung dem Gericht bekannt gegeben, dass die Vollmacht des RA Dr. Pechmann aufgelöst worden ist und er in dessen Beschwerde "vollinhaltlich eingetreten" ist. Damit hat RA Dr. Zanger selbst belegt, dass durch das Agieren oder Nicht-Agieren der genannten rechtsfreundlichen Vertreter am 19.10.2018 ein offenkundiger Abklärungsbedarf für das Gericht bestanden hat.

Für eine Befangenheitsanzeige seitens des zur Entscheidung berufenen Richters bestand wie dargelegt kein Anlass - der Beschwerdeführerin steht in diesem Zusammenhang allenfalls die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision offen

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Befangenheit, Befreiungsantrag, Eingabengebühr,
Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit,
Vertreterwechsel, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2207751.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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