TE Vwgh Beschluss 2018/10/18 Ra 2018/15/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §188;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision 1. des Dr. T L in B und 2. des DI C L in N, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Juni 2018, Zl. RV/1100486/2016, betreffend Einkünftefeststellung für das Jahr 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die beiden Revisionswerber sind grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft, die sie im Jahr 2003 käuflich erworben haben. Im Jahr 2013 gründete einer der Revisionswerber gemeinsam mit einer weiteren Person eine GmbH mit dem Ziel der Abwicklung eines Wohnbauprojektes auf der Liegenschaft. Errichtet wurden zwei Wohnblöcke mit insgesamt 14 Wohnungen und 16 Abstellplätzen für PKW. Die GmbH hat die ausführenden Baufirmen mit den unterschiedlichen Gewerken beauftragt. Die Rechnungen der mit der Errichtung des Objekts betrauten Firmen wurden von den Revisionswerbern bezahlt. In der Folge wurden sämtliche Wohnungen mit Ausnahme von 2 Tops und drei PKW-Garagenplätzen verkauft.

2 Im Ergebnis einer Außenprüfung wurde die Tätigkeit der Revisionswerber als gewerblicher Grundstückshandel beurteilt.

3 Das Finanzamt stellte die Einkünfte der Revisionswerber aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO in Höhe von insgesamt 205.887,20 EUR (jeweils zur Hälfte auf die beiden Revisionswerber entfallend) fest.

4 Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit stattgegeben, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr mit lediglich 199.415,96 EUR (jeweils zur Hälfte auf die beiden Revisionswerber entfallend) festgestellt wurden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Die Revisionswerber erachten sich durch das Erkenntnis in ihrem "Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis/Urteil des Bundesfinanzgerichtes an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet."

7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen).

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht das Vorliegen gewerblicher Einkünfte dem Grunde nach und stellte die Einkünfte dem Beschwerdenachtrag vom 3. Jänner 2017 folgend in Höhe von 199.415,96 EUR fest. Es hat damit inhaltlich über die Beschwerde der Revisionswerber abgesprochen und nicht etwa die Beschwerde als verspätet oder mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen. In dem von der Revision vorgebrachten Recht auf "inhaltliche Entscheidung" können die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis daher nicht verletzt sein.

9 Da die Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweist sich die Revision als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150079.L00

Im RIS seit

23.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten